Arbeitslose im Minijob – darauf sollten Sie achten
Wenn Sie Arbeitslose im Minijob beschäftigen, sollten Sie ein paar Dinge beachten, damit es bei der ersten Lohnzahlung nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt. Vorab eine wichtige Nachricht: Dem Arbeitgeber kann es im Grunde vollkommen egal sein, ob es sich bei einem Minijobber um einen Arbeitslosen im Minijob handelt oder nicht. Es gibt keine Besonderheiten aus betrieblicher Sicht.
Arbeitslose können grundsätzlich neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes auch eine Beschäftigung ausüben. Allerdings werden die Verdienste aus der Beschäftigung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies führt dann immer wieder zu Aussagen wie „…da gehe ich ja umsonst arbeiten…“ oder „…da bleibt ja nichts übrig…“.
Arbeitslose im Minijob: Wann ist jemand arbeitslos?
Zunächst aber ist zu klären, wer überhaupt arbeitslos ist. Arbeitslose sind Personen, die beschäftigungslos sind (anders formuliert: vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen), eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) gemeldet sind und den dortigen Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen.
Also Beschäftigungslose gelten übrigens auch Personen, die eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Somit gelten Minijobber (die regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten) nach dieser Auffassung zu den Beschäftigungslosen
Arbeitslose im Minijob – Einkommensanrechnung
Beschäftigen Sie Arbeitslose im Minijob, so müssen die Arbeitslosen den Minijob melden. Das heißt, Ihr Minijobber muss der Arbeitsagentur anzeigen, dass er Einkünfte erzielt. Allerdings gelten bestimmte Freibeträge, so dass nicht jeder Euro aus einem Minijob angerechnet wird.
Grundsätzlich haben Bezieher von Arbeitslosengeld I einen Freibetrag von 165 € im Monat, die sie nebenbei verdienen können, ohne dass es zu einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld kommt. Verdient der Minijobber oberhalb dieser Grenze, so wird sein Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt.
Für Sie als Arbeitgeber ist dies im Grunde nebensächlich, Sie zahlen dem Arbeitslosen im Minijob seinen Aushilfslohn aus und um den Rest (Information des Arbeitsamtes) muss er sich selbst kümmern.
Ähnliches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV Bezieher). Hier gilt ein Freibetrag von 100 € im Monat.
Arbeitslose im Minijob: Darauf sollten Sie in der Abrechnung achten
Grundsätzlich ist bei Arbeitslosen im Minijob aus Arbeitgebersicht nichts zu beachten, da die Einkommensanrechnung ja eine Sache zwischen Minijobber und Arbeitsagentur ist. Dennoch sollten Sie die Freibeträge im Auge behalten. Vielfach geben Ihnen Arbeitslose im Minijob sogar den Wunsch mit auf den Weg, dass sie nicht mehr als 165 € verdienen wollen.
Soweit möglich, sollten Sie diesen Wunsch entsprechen – gerade, wenn Sie vielleicht auf den Minijobber angewiesen sind. Denn vielfach entpuppt sich ein Überschreiten dieser Freibetragsgrenze als echter Motivationskiller.
Warum Arbeitslose als kurzfristige Aushilfen gar nicht gehen, lesen Sie hier.
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Eine Antwort
[…] Leistungsbezug um den 165 € übersteigenden Betrag. So hat sich vielfach eine 165-€-Grenze für arbeitslose Minijobber in den Sprachgebrauch […]