Arbeitslos und Minijob: Gilt die 165-€-Grenze?

Arbeitslos und Minijob: Gilt die 165-€-Grenze?

Arbeitslose Minijobber

Vor einigen Tagen habe ich die Anfrage eines Betriebes mit der Betreffzeile „Arbeitslos und Minijob: Gilt die 165-€-Grenze?“ erhalten. Im ersten Moment war ich etwas perplex, da ich mir keinen richtigen Reim auf die Betreffzeile machen konnte und ehrlich gesagt, habe ich zuerst an einige der typischen Spammails gedacht.

Langsam dämmerte es mir was mit arbeitslos und Minijob zusammen mit einer 165-€-Grenze gemeint sein könnte. Es war nämlich tatsächlich eine reale Anfrage eines Betriebes. Die Lohnsachbearbeiterin schrieb mich an, weil sie mehr über eine 165-€-Grenze für arbeitslose Minijobber erfahren wollte.

Arbeitslos und Minijob – Was war geschehen?

Ein neuer Minijobber konfrontierte das Lohnbüro mit der Frage, ob im Lohnbüro auch immer auf die Einhaltung der 165-€-Grenze bei Minijobbern geachtet wird? Die Lohnbearbeiterin korrigierte den Minijobber freundlich, dass sie natürlich die Minijobgrenze im Blick habe, aber diese doch 450 € im Monat beträgt. Doch der Minijobber beharrte auf der 165-€-Grenze, die für arbeitslose Minijobber gelten solle. Er verabschiedete sich mit den Worten: „Arbeitslos und Minijob, dann gilt die 165-€-Grenze!“

Zurück blieb die verwunderte Lohnbearbeiterin.  Sie fragte sich, was es mit dieser Minijobgrenze für Arbeitslose auf sich hat und schrieb mir die besagte Email „Arbeitslos und Minijob…“.

Arbeitslos und Minijob: 165-€-Grenze – was ist das?

Die in der Email genannte 165-€-Grenze gibt es offiziell in den Regelungen rund um die Minijobs im Personalbüro eigentlich nicht. Es gilt natürlich auch für arbeitslose Minijobber als Minijobgrenze der Wert von 450 € regelmäßiges Entgelt. Für Sie im Lohnbüro ist daher auch bei arbeitslosen Minijobbern die Minijobgrenze von 450 € im Monat für die versicherungsrechtliche Beurteilung entscheidend.

Allerdings gibt es eine Anrechnungsgrenze bei Arbeitslosengeld-I-Beziehern von 165 € im Monat. Dieser Wert hat sich im Laufe der Zeit zur 165-€-Grenze für arbeitslose Minijobber im Sprachgebrauch gemausert.

Das bedeutet nämlich nichts anderes als, dass der Verdienst oberhalb dieser „165-€-Grenze“ auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) angerechnet wird. Konkret bedeutet dies also für viele Arbeitslosengeldbezieher eine Kürzung des Arbeitslosengeldes.

Dies wird dann vielfach so gesehen, dass der Verdienst oberhalb dieser Grenze wegfällt. Der Arbeitgeber zahlt natürlich weiterhin den vollen (erarbeiteten) Entgeltbetrag aus. Aber die Arbeitsagentur kürzt daraufhin anschließend den Leistungsbezug um den 165 € übersteigenden Betrag. So hat sich vielfach eine 165-€-Grenze für arbeitslose Minijobber in den Sprachgebrauch geschlichen.

Gemeint ist damit letztlich, dass sich aus Arbeitnehmersicht für arbeitslose Minijobber nur ein Verdienst von 165 € im Minijob lohnt.

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6 Antworten

  1. Andrea Flöge sagt:

    Wenn der Nebenjob an 12 der letzten 18 Monate vor Arbeitslosigkeit schon ausgeübt wurde, kann die Grenze höher sein:
    Informationsblatt „Wissenswertes
    zum Thema Nebeneinkommen“ der Arbeitsagentur.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      vielen Dank für Ihren Hinweis.

      Es ist richtig, dass zusätzlich zu dem Freibetrag von 165 € noch weitere Freibeträge angerechnet werden können.
      Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis
      mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wurde. Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten
      12 Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde, beträgt jedoch mindestens 165 € im Monat.
      Der zusätzliche Freibetrag wird auch eingeräumt, wenn in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate selbständig oder als
      mithelfende/r Familienangehörige/r gearbeitet wurde.

      weitere Informationen unter:
      https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai378635.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378638

  2. […] Beschäftigungslose gelten übrigens auch Personen, die eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Somit gelten Minijobber (die regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten) […]

  3. […] Beschäftigungslose, die mit und ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind, […]

  4. Kostosz sagt:

    9Stunden in der Woche sind 36Stunden im Monat der Arbeitgeber 189 Euro zahltist das rechtlich?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen,

      wenn 189 Euro im Monat gezahlt werden für 36 Stunden, komme ich auf einen Stundenlohn von 5,25 Euro. Das ist zu wenig für einen Arbeitnehmer, dem der allgemeine Mindestlohn (aktuell 9,82 Euro je Stunde) zusteht.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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