Bei Minijobs sind Arbeitszeiten aufzuzeichnen

Bei Minijobs sind Arbeitszeiten aufzuzeichnen

Arbeitszeiten aufzeichnen

Bei Minijobs sind Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Das steht letztlich eindeutig im Mindestlohngesetz. Aber auch in den Geringfügigkeitsrichtlinien wird darauf hingewiesen, dass Arbeitszeitaufzeichnungen zu den Entgeltunterlagen gehören. Daher gilt die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten bei Ihren Minijobbern.

Bei Minijobs sind Arbeitszeiten aufzuzeichnen – das ist ein Muss

Das Mindestlohngesetz hält neben den Regelungen zur Höhe des Entgelts auch noch einige weitere Besonderheiten für den Betrieb bereit. So ist eine zentrale Vorschrift, dass die Arbeitszeiten bei Minijobbern (und kurzfristigen Aushilfen) zwingend aufgezeichnet werden müssen.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass es sich bei Arbeitnehmern auf Mindestlohnniveau regelmäßig um Minijobber handelt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten für Minijobber eingeführt. Schließlich soll der Prüfer vom Zoll auch bei Minijobbern mit einem festen Monatslohn nachvollziehen können, wie hoch der Stundenlohn ist und ob dieser dem Mindestlohn genügt.

Da dies naturgemäß nur anhand der tatsächlichen Arbeitszeiten ermittelt werden kann, wurde die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten gleich mit ins Gesetz geschrieben.

 

Bei Minijobs sind Arbeitszeiten aufzuzeichnen – das bedeutet konkret

Für den Betrieb bedeutet dies, dass die Arbeitszeiten der Minijobber und kurzfristigen Aushilfen erfasst werden müssen. Eine konkrete Form ist hier nicht vorgeschrieben. Das heißt, es muss nicht zwingend eine elektronische Zeiterfassung vorgenommen werden. Es genügt letztlich auch eine handschriftliche Aufzeichnung der Arbeitsstunden (Stempelkarte).

Wichtig bei den Arbeitszeitaufzeichnungen für die Minijobs ist, dass die konkrete Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Damit ist gemeint, dass tatsächlicher Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die tatsächliche Dauer der Arbeitszeit tagtäglich erfasst wird. Es genügt daher nicht die bloße Angabe der Arbeitsdauer. Auch Beginn und Ende der Arbeitszeit sind hier zu dokumentieren.

Bei Minijobs sind Arbeitszeiten aufzuzeichnen – und aufzuheben

Neben der Aufzeichnungspflicht müssen Sie die Arbeitszeitdokumentation übrigens zwei Jahre aufheben, damit der Zollprüfer darauf zugreifen kann. Da die Sozialversicherungsprüfer ebenfalls ein Auge auf die Arbeitszeitaufzeichnungen werfen wollen, empfehle ich Ihnen die Arbeitszeitaufzeichnungen sogar für vier Jahre aufzuheben.

 

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