Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen

Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen sind gerade in Spitzenauftragslagen sehr beliebt. Allerdings gibt es hierbei einiges zu beachten, insbesondere die Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen sorgt immer wieder für Verwirrung in den Lohnbüros. Daher stelle ich Ihnen in diesem Artikel die wichtigsten Punkte zum Thema Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen vor.

Im Zusammenhang mit kurzfristigen Beschäftigungen liegt Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen vor, wenn diese Beschäftigung für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Hierbei müssen Sie aber keine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse, also der konkreten Einkommensverhältnisse, des Arbeitnehmers vornehmen. Vielmehr müssen Sie die Beschäftigungsverhältnisse prüfen.

Dies heißt, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Erwerbsverhaltens keine kurzfristige Beschäftigung ausübt.  Anders formuliert, kann man auch sagen, dass Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen vorliegt,

  • wenn eine kurzfristige Beschäftigung unmittelbar auf bereits ausgeübte Beschäftigungen oder Arbeitslosen-Zeiten folgen soll oder
  • die Kurzfristigkeitsgrenzen, zum Beispiel aufgrund von Vorbeschäftigungen, überschritten werden.

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Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit sind alle Beschäftigungen zu berücksichtigen, die innerhalb der Rahmenfrist (des Kalenderjahres) ausgeübt worden sind. Das gilt übrigens auch für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur gemeldet war.

Unberücksichtigt bleiben bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 450 €. Ansonsten müssen Sie alle Beschäftigungen zu berücksichtigen.


Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet vom 13.6. bis 26.6. als Aushilfe (5-Tage-Woche, 900 €). Er hat während des laufenden Kalenderjahres bereits folgende Beschäftigungen ausgeübt:

15.01. bis 10.02. (5-Tage-Woche, 890 €)

01.03. bis 31.05. (5-Tage-Woche, 1.400 € im Monat)

Unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten wird die zulässige 3-Monats-Zeitgrenze überschritten, so dass der Arbeitnehmer aufgrund des Erwerbsverhaltens berufsmäßig beschäftigt ist. Die Beschäftigung ab 13.6. ist sozialversicherungspflichtig (aktualisiert 9.11.2017).


Hauptjob und kurzfristige Beschäftigung sind zulässig – keine Berufsmäßigkeit

Für Personen, die neben ihrer Hauptbeschäftigung einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, ergibt sich das Ausschlusskriterium der Berufsmäßigkeit nicht. Als Hauptbeschäftigung gilt grundsätzlich jede Beschäftigung, die nicht geringfügig entlohnt und nicht kurzfristig ist. Hierzu zählen u. a.

  • Ausbildungsverhältnisse,
  • das freiwillige soziale oder ökologische Jahr,
  • der Bundesfreiwilligendienst oder
  • der freiwillige Wehrdienst.

 

Berufsmäßigkeit aufgrund des Status der Person

Neben der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen aufgrund des Erwerbsverhaltens kann die Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen aber auch vorliegen aufgrund des Status der Person.

Daher sollten Sie bei der Einstellung von kurzfristig Beschäftigten die Aushilfe bei Beschäftigungsbeginn nach ihrem Status befragen. Die Angaben dazu finden Sie in der Regel im Einstellungsfragebogen (Fragebogen Minijobs). Diese Passage im Fragebogen sollten Sie unbedingt etwas genauer betrachten, da für einige Personenkreise schon Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen von vornherein feststeht – ohne weitere Prüfung.

Für folgende Personen ist immer Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen anzunehmen:

  • Beschäftigungslose, die mit und ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind,
  • Personen, die während einer Elternzeit in ihrer Hauptbeschäftigung nebenher arbeiten,
  • Personen, die während unbezahlten Urlaubs in der Hauptbeschäftigung arbeiten,
  • Schulentlassene, die beabsichtigen, im Anschluss an die befristete Beschäftigung eine Berufsausbildung (z. B. duales Studium) zu absolvieren,
  • Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

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16 Antworten

  1. […] darf die Beschäftigung auch nicht berufsmäßig sein, wenn sie sozialabgabenfrei als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden soll. Die […]

  2. […] liegt „Berufsmäßigkeit“ vor, wenn die ausgeübte Beschäftigung für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist […]

  3. […] auch darauf an, ob die Aushilfe den Aushilfsjob eventuell berufsmäßig ausübt. Liegt diese Berufsmäßigkeit nämlich vor, dann ist eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass […]

  4. […] Hauptjob ausüben, daneben einen (anrechnungsfreien) Minijob und zusätzlich noch einen kurzfristigen Aushilfsjob, ohne dass diese Beschäftigungen addiert werden. So kann der Arbeitnehmer jede Menge Beiträge zur […]

  5. […] Sie Ferienjobber in den Herbstferien beschäftigt, prüfen Sie unbedingt die Vorbeschäftigungszeiten der kurzfristigen […]

  6. […] mehr als 3 Monate bzw. 70 Tage eingesetzt wird. Zudem darf die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt […]

  7. Karl sagt:

    Guten Tag,

    ich habe einen Hauptjob (40Std/Woche), könnte aber zusätzlich dazu an wenigen Wochenenden im Jahr als kurzfristige Beschäftigung eine weitere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausüben. Ist das zulässig? Muss etwas hinsichtlich der Besteuerung beachtet werden?

    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  8. Jonas Schrader sagt:

    Guten Tag,
    ich habe mein Bachelor-Studium Anfang Mai diesen Jahres abgeschlossen. Da mein Masterstudium erst im September diesen Jahres beginnt und ich nach meinem Abschluss exmatrikuliert wurde, bin ich seit Mitte Mai als Minijobber (450 Euro) beschäftigt. Ab September werde ich dann beim gleichen Arbeitgeber als Werkstudent tätig. Für die Zwischenzeit (Juni-August) möchte ich bei einer anderen Firma (Lagerarbeiter) neben dem weiterhin bestehenden Minijob eine kurzfristige Beschäftigung antreten. Meine Frage ist nun, ob ich nach dem Kriterium der Berufsmäßigkeit sozialversicherungspflichtig bin?

    Vielen Dank für die Rückmeldung 🙂

    • Jonas Schrader sagt:

      Anmerkung zu meinem Kommentar: Ich habe mich bereits für das kommende Semester beworben/eingeschrieben…

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,

      das sollte möglich sein. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie in diesem Kalenderjahr noch keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt haben, sondern nur den Minijob seit Mai.

  9. Michael Frank sagt:

    Hallo,
    Übersichtliche Webseite mit guten Infos zum heiklen Thema Mini-Job & kurzfristige Beschäftigung!
    Danke!

  10. markus sagt:

    Liegt aufgrund des Status als Frührentner eine Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung vor?

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