5 häufige Fragen: Kurzfristige Aushilfen und Steuern

5 häufige Fragen: Kurzfristige Aushilfen und Steuern

Kurzfistige Aushilfen

In diesem Artikel finden Sie 5 häufige Fragen zu kurzfristige Aushilfen und Steuern. Kurzfristige Aushilfen finden sich mittlerweile in fast allen Branchen wieder, da sie sozialversicherungsfrei eingesetzt werden können. Das hat den großen Vorteil, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die teuren Sozialversicherungsbeiträge sparen können. Schließlich macht dies bei den Arbeitgebern knapp und bei den Arbeitnehmern oft mehr als 20 % des Bruttolohns aus. Doch wie sieht es mit den Steuern für kurzfristige Aushilfen aus?

Kurzfristige Aushilfen und Steuern – wie ist das überhaupt?

Grundsätzlich sind die Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung vom Arbeitnehmer zu versteuern. Es handelt sich hierbei um steuerpflichtige Einnahmen, wie bei einem Vollzeitjob. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass Sie die kurzfristigen Aushilfen immer auch mit den persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrechnen können. Konkret also der individuellen Steuerklasse, den geltenden Kinderfreibeträgen und mit etwaigen Kirchensteuern.

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Alternativ dazu kann der Betrieb aber auch (statt der individuellen Steuerklasse) eine kurzfristige Aushilfe pauschal versteuern. Diese Pauschalversteuerung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 40a Absatz 1 Satz 1 EStG).

Dies sind:

  • höchstens 72 € Arbeitslohn durchschnittlich je Tag,
  • maximal durchschnittlich 12 € Arbeitslohn je Stunde,
  • höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage.

Danach kann der Arbeitgeber eine kurzfristige Aushilfe auch mit 25 % pauschalversteuern. Allerdings muss hier wahrheitsgemäß ergänzt werden, dass zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuern zu bezahlen sind, so dass sich die Steuerlast insgesamt auf rund 30 % beläuft.

Nun aber zu den 5 häufige Fragen zu kurzfristige Aushilfe und Steuern.

Frage 1: Kurzfristige Aushilfen und Steuern – pauschal oder individuell versteuern?

Kurzfristige Aushilfen können sowohl individuell als auch pauschal versteuert werden. Grundsatz ist dabei die individuelle Versteuerung nach der individuellen Steuerklasse. Vielfach macht das auch bei kurzfristigen Aushilfen Sinn, da bei geringen Monatsverdiensten oft gar keine Steuern anfallen.

Beispiel:

So fallen im Jahr 2018 bei einem Monatslohn von 1.000 € in der Steuerklasse I gar keine Steuern an.

Wird hingegen die Pauschalversteuerung in einem solchen Fall angewendet, würde dies mit rund 300 € zu Buche schlagen.

Praxis-Tipp: Kurzfristige Aushilfen und Steuern: In den Steuerklassen 1 bis 4 ist die Versteuerung nach Steuerklasse oft günstiger als die Pauschalversteuerung.

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Auch für kurzfristige Aushilfen sind Stundenzettel zu führen

 

Frage 2: Kurzfristige Aushilfen und Steuern – Muss der Arbeitgeber die Pauschalsteuer tragen?

Die pauschale Lohnsteuer bei kurzfristigen Aushilfen muss übrigens nicht zwingend vom Betrieb getragen werden. Vielmehr kann der Arbeitgeber diese pauschalen Steuern auch auf den Arbeitnehmer abwälzen (§ 40 Absatz 3 EStG – Abwälzung ).

Praxis-Tipp: Nehmen Sie hierfür am Besten eine entsprechende Formulierung in den Arbeitsvertrag mit auf. Dann gehen Sie auf Nummer Sicher, dass die Pauschalsteuern vom Arbeitnehmer getragen werden.

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Frage 3: Kurzfristige Aushilfen und Steuern – Lohnsteuerbescheinigung für kurzfristige Aushilfen?

Ja, auch für kurzfristige Aushilfen ist eine Lohnsteuer-Bescheinigung zu erstellen, wenn die Aushilfe nach der Steuerklasse abgerechnet wurde (nach ELStAM).

Pauschalversteuerte Aushilfen erhalten hingegen keine Lohnsteuerbescheinigung.

Frage 4: Kurzfristige Aushilfen und Steuern – Pauschale Steuern zur Minijob-Zentrale?

Die pauschalen Lohnsteuern für kurzfristige Aushilfen werden über die Lohnsteuer-Anmeldung an das Betriebsstätten-Finanzamt des Betriebs gesendet. Sie finden sich nicht im Beitragsnachweis zur Minijob-Zentrale.

Im Beitragsnachweis zur Minijob-Zentrale sind nur die Pauschsteuer in Höhe von 2 % für Minijobber enthalten.

Frage 5: Kurzfristige Aushilfen und Steuern – Steuerklasse 6 für kurzfristige Aushilfen im Zweitjob?

Übt eine kurzfristige Aushilfe den Aushilfsjob neben einer anderen steuerpflichtigen Hauptbeschäftigung aus, so muss der kurzfristige Aushilfsjob im Grunde (als 2. Dienstverhältnis) mit der Steuerklasse 6 abgerechnet werden.

Hier sollte jedoch geprüft werden, ob es nicht vielleicht günstiger für die Aushilfe ist, wenn die kurzfristige Aushilfe die Pauschalversteuerung selbst trägt.

In diesen Fällen sollte unbedingt im Vorfeld eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden, um die Lösung mit dem höheren Nettoentgelt zu nutzen.

 

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4 Antworten

  1. […] Grunde ist es jedem Arbeitnehmer möglich einen Nebenjob, beispielsweise neben seiner Hauptbeschäftigung auszuüben. Fraglich ist hierbei oftmals, ob dies auch arbeitsrechtlich zulässig ist. Hier ist zum […]

  2. […] Sie die Schüleraushilfen in den Sommerferien richtig befristen, sollten Sie die Regelungen zur Kurzfristigkeit kennen. Für das Jahr 2018 gelten hier noch (ausgeweitete) Zeitgrenzen. Bis Ende 2018 gilt nämlich […]

  3. Ich möchte einen Zweitjob annehmen, aber viele raten mir davon ab. Mit der Steuerklasse 6 sei das nicht rentabel. Ich werde vielleicht mal einen Steuerberater zu Rate ziehen und fragen, ob die Pauschalbesteuerung sinnvoll für mich ist.

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