Steuer-ID online für Minijobber abfragen

Steuer-ID online für Minijobber abfragen

Wenn Sie Ihre Minijobber nach der Steuerklasse abrechnen wollen, benötigen Sie die Steuer-ID des Minijobbers – Sie können diese Steuer-ID online anfordern. Ein direkter Online-Abruf der Steuer-ID ist aber (noch) nicht möglich. Vielmehr können Sie die Steuer-ID derzeit nur online anfordern und der Arbeitnehmer erhält diese dann per Post zugesandt.

Individuelle Steuerklasse nur mit ELStAM-Abruf – Steuer-ID online

Möchte ein Minijobber nach seiner individuellen Steuerklasse abgerechnet werden, so benötigen Sie dafür die ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) des Minijobbers. Dies sind:

  • Steuerklasse,
  • Kinderfreibeträge,
  • Konfession,
  • Frei- oder Hinzurechnungsbeträge.

Die ELStAM erhalten Sie im elektronischen Verfahren (per Datenabruf) über Ihre Lohnsoftware. Alternativ können Sie die ELStAM auch über das Programm Elster-Formular abrufen.

Empfehlung: Rufen Sie die ELStAM-Abruf über Ihre Lohnsoftware ab! Nahezu alle Lohnprogramme sehen eine solche Möglichkeit vor.

ELStAM anfordern – nur mit gültiger Steuer-ID

Um die ELStAM anfordern zu können benötigen Sie zwingend die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) Ihres Minijobbers. Denn ohne die Steuer-ID ist der ELStAM Abruf nicht möglich.

Keine Steuer-ID – Steuer-ID online anfordern

Wenn Ihr Minijobber keine Steuer-ID vorliegen hat, können Sie die Steuer-ID online für den Minijobber anfordern. Hierzu steht Ihnen auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) ein Formular zur Verfügung, über welches Sie die Steuer-ID online anfordern können. Die Steuer-ID geht dann dem Minijobber – nicht Ihnen als Arbeitgeber – per Post zu. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 1 Woche. Hier kann die Steuer-ID online abgefragt werden:

https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steueridentifikationsnummer/ID_Eingabeformular/ID_Node.html;jsessionid=D59B3FE86EB49DBA493B67275E95A03B

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Steuer-ID online – Minijobber muss liefern

Sollten Sie von einem Minijobber keine Steuer-ID vorliegen haben, so können Sie die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht abrufen. Das heißt Sie müssten dann den Minijobber mit Steuerklasse VI in der Lohnabrechnung abrechnen. Das macht bei Minijobbern natürlich keinen Sinn, da ja auch die Möglichkeit der 2-prozentigen Pauschversteuerung besteht.

Bevor Sie die Steuer-ID online anfordern… suchen

Bevor Sie für einen Minijobber die Steuer-ID online anfordern, sollte der Minijobber sich selbst auf die Suche nach seiner Steuer-ID machen. Diese findet sich regelmäßig auf der letzten Lohnabrechnung (in einem steuerpflichtigem Arbeitsverhältnis) oder dem Einkommensteuerbescheid.

Machen Sie dem Minijobber auch klar, dass er sich grundsätzlich um die Steuer-ID bemühen muss. Wenn Sie die Steuer-ID online im Lohnbüro anfordern, ist das eine Gefälligkeit (Serviceleistung)!

Ausblick Steuer-ID online abfragen

Künftig soll es Betrieben und Steuerberatern möglich sein, die Steuer-ID online abzufragen. Wann es eine solches Verfahren seitens der Finanzverwaltung jedoch gibt, steht derzeit noch nicht fest. Der Jahreswechsel 2017/2018 soll hier aber ein „heißer Termin“ sein.

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6 Antworten

  1. […] Das heißt auch für Ihre Ferienjobber und anderen kurzfristigen Aushilfen müssen Sie die ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale […]

  2. […] finden Sie für Ihre kurzfristigen Aushilfen, die mit 25 % pauschalversteuert werden, ebenfalls die Steuerbeträge in der […]

  3. […] des Folgejahres zu versenden. Das gilt für alle Ihre Arbeitnehmer, die Sie nach den individuellen Steuermerkmalen abrechnen (ELStAM). Also auch für die Minijobber, die Sie mit der jeweiligen Steuerklasse im […]

  4. […] Schülern sollten Sie unbedingt die ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) des Schülers abrufen, denn dies bedeutet zwar, dass der […]

  5. […] Ist dies der Fall, kann die kurzfristige Aushilfstätigkeit problemlos nach Steuerklasse (ELStAM) besteuert […]

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