Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit zeitgleich ausüben

Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit zeitgleich ausüben

Minijob und kurzfristig

Die Frage, ob ein Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit zeitgleich ausgeübt werden können, wird mir immer wieder gestellt. Die Antwort ist eigentlich ganz einfach. Doch auf ein paar Punkte sollten Sie im Lohnbüro natürlich dennoch achten, um nicht doch in eine Betriebsprüfungsfalle zu tappen.

Bevor die Frage abschließend geklärt wird, sollten ein paar Rahmenbedingungen geklärt sein. Nur wenn diese Rahmenbedingungen erfüllt sind, kann die Frage sicher beantwortet werden.

Diese Punkte müssen erfüllt sein:

Hinweis: Einen aktuelleren Artikel zu diesem Thema finden Sie hier.

Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit zeitgleich ausüben – möglich?

Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und eine kurzfristige Aushilfstätigkeit können zeitgleich ausgeübt werden. Es findet dabei keine Zusammenrechnung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht statt. Daher kann diese Kombination gerade für Schüler eine sehr gute Möglichkeit sein, neben der Schule Einnahmen zu erzielen und dabei möglichst geringe Abgaben zu leisten.

Beispiel Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit

Ein Schüler arbeitet regelmäßig als Minijobber im örtlichen Supermarkt. In den Ferien nimmt er zusätzlich für 4 Wochen einen kurzfristigen Aushilfsjob im Schwimmbad an.

Die beiden Jobs sind nicht zusammenzurechnen und können damit parallel problemlos ausgeübt werden.

 

Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit – Vorsicht Steuer

Bei der Besteuerung gibt es in den meisten Fällen bei der Kombination Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit keine Probleme. Denn der Minijob wird vielfach pauschal mit der 2 % Pauschsteuer besteuert. Ist dies der Fall, kann die kurzfristige Aushilfstätigkeit problemlos nach Steuerklasse (ELStAM) besteuert werden.

Beispiel Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit Steuern

Ein Schüler arbeitet regelmäßig als Minijobber im örtlichen Supermarkt, er wird mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet. In den Ferien nimmt er zusätzlich für 4 Wochen einen kurzfristigen Aushilfsjob im Schwimmbad an.

Da in dem Minijob die 2 prozentige Pauschsteuer abgerechnet wird, kann der kurzfristige Aushilfsjob mit der individuellen Steuerklasse (bei Schülern wahrscheinlich Steuerklasse I) abgerechnet werden.

 


Problemfall: Minijob nach Steuerklasse

Problematisch wird es hingegen, wenn der Minijob nach Steuerklasse abgerechnet wird. Dann muss die kurzfristige Beschäftigung – als zweites Dienstverhältnis – mit Steuerklasse VI abgerechnet werden. Dies ist dann für den Beschäftigten oftmals eine teure Angelegenheit. Alternativ kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch die kurzfristige Aushilfstätigkeit pauschal (mit 25 %) versteuert werden.

Fazit: Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit

Es ist problemlos möglich einen Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit zeitgleich auszuüben. Für den Betrieb ist es aber sinnvoll die jeweils verwendete Besteuerung zu kennen, um unter Umständen darauf reagieren zu können.

Wichtig ist natürlich auch, dass es sich wirklich um einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Sobald sich die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses ändert, ändert sich auch die versicherungsrechtliche Beurteilung und dann kann es ganz anders aussehen und es beispielsweise doch zu einer Zusammenrechnung der Beschäftigungen kommen.

Praxis-Tipp: Lassen Sie sich die Angaben über die „andere Beschäftigung“ immer von Ihrem Beschäftigten schriftlich bestätigen.

Daneben sollten Sie den Beschäftigten auch verpflichten, Ihnen Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

 

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5 Antworten

  1. J. T. sagt:

    Hallo, ich bin 16 Jahre alt und habe bereits einen Minijob. In den Ferien möchte ich zusätzlich noch einen Ferienjob (also eine kurzfristige Beschäftigung) machen. Könnte es dabei zu Problemen kommen? Und was muss ich beachten um nicht gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz zu verstoßen?
    LG

  2. Jenny sagt:

    Hallo, ich bin 16 Jahre alte und habe bereits einen Minijob. Ich möchte in den Ferien noch einen Ferienjob (also eine kurzfristige Beschäftigung) machen. Können dabei Probleme auftreten? Und was muss ich beachten um nicht gegen das Jugenarbeitsschutzgesetz zu verstoßen?

    LG

  3. […] allerdings zwischen dem Ende des Minijobs und dem Beginn der kurzfristigen Aushilfsbeschäftigung mehr als zwei Monate, so ist diese Konstellation durchaus denkbar und zulässig. Auch wenn diese […]

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