Arbeitnehmer, die an einem Feiertag nicht arbeiten können, erhalten Entgeltfortzahlung am Feiertag. Das gilt auch für den Feiertagslohn am 1. Mai. Auch für den 1. Mai hat der Arbeitgeber Feiertagslohn zu zahlen, wenn an dem Tag normalerweise gearbeitet worden wäre.
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SFN-Zuschläge bei Krankheit im Minijob
Minijobber erhalten auch SFN-Zuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge), wenn sie zu den begünstigten Zeiten arbeiten. Vorausgesetzt natürlich, dass im Betrieb diese SFN-Zuschläge auch gezahlt werden. Grundsätzlich sind diese SFN-Zuschläge in bestimmten Grenzen steuerfrei, wenn sie für die tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt werden.
Beiträge bei Minijob im Privathaushalt
Beim Minijob im Privathaushalt sind die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung günstiger als bei Minijobbern, die in einem gewerblichen Betrieb beschäftigt sind. Die günstigeren Sozialbeiträge sollen ein Anreiz für die Privathaushalte sein, die Haushaltshilfen regulär und nicht „schwarz“ zu beschäftigen.
Feiertagszuschlag Ostern 2019 auch für Minijobber
Natürlich erhalten auch Ihre Minijobber einen Feiertagszuschlag Ostern 2019, wenn der Betrieb Feiertagszuschläge zahlt und die Minijobber Ostern 2019 im Einsatz waren. Die Höhe des Feiertagszuschlags Ostern 2019 ist vom Grundlohn, der Stundenanzahl sowie der vereinbarten Zuschlagshöhe abhängig. Wenn einige Eckpunkte berücksichtigt werden, können die Feiertagszuschläge steuerfrei ausgezahlt werden.
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Minijob: Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt
Auch Minijobber erhalten Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt. Denn es handelt sich um einen gesetzlichen Feiertag. Hätte der Minijobber an diesem Tag regulär gearbeitet, so erhält er Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag. Er muss letztlich so gestellt werden, als hätte er regulär gearbeitet.
Lohnkürzung an Feiertagen für Minijobber?
Kann für Minijobber eine Lohnkürzung an Feiertagen erfolgen? Diese Frage erhalte ich immer wieder. Eine Lohnkürzung an Feiertagen ist für Ihre Vollbeschäftigten nicht statthaft. Dies gilt im Grunde natürlich auch für die Minijobber.
Feiertagszuschläge und Minijob – so berechnen Sie die Zuschläge
Die Frage ob Feiertagszuschläge und Minijob zu zahlen sind, ist vielfach keine Frage mehr in den Betrieben. Auch im Minijob werden Feiertagszuschläge gezahlt. Dies ist in vielen Branchen mittlerweile üblich und in Anbetracht der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften in vielen Fällen auch nachvollziehbar.
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Lohnabrechnung: Feiertage und Minijobber
Die Lohnabrechnung für Feiertage und Minijobber ist ein vieldiskutiertes Thema. Teilweise gehen hier die Meinungen über eine Vergütung auch weit auseinander, so dass dieses Thema näher beleuchtet werden muss.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer – also auch Ihre Minijobber – auch an arbeitsfreien Feiertagen so zu vergüten, als wenn sie ihre Arbeitsleistung erbracht hätten. Das gilt natürlich auch für Feiertage und Minijobber. Es ist rechtlich unzulässig, wenn Minijobber von der Lohnfortzahlung an einem Feiertag ausgeschlossen werden, obwohl andere Arbeitnehmer den Feiertagslohn erhalten.
Feiertagszuschlag am 1. Mai auch für Minijobber
Den Feiertagszuschlag am 1. Mai können Sie auch für Minijobber zahlen. Für Arbeiten am 1. Mai – dem Tag der Arbeit – können Sie einen Feiertagszuschlag von bis zu 150 % steuer- und beitragsfrei auszahlen. Damit können Sie den Stundenlohn Ihrer Minijobber verdoppeln, ohne dass dafür Extra-Beiträge fällig werden.
Grundlohnberechnung für SFN-Zuschläge
Die Grundlohnberechnung für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ist oft ein kompliziertes Terrain für das Lohnbüro. Gerade bei Minijobbern stellt sich daher oft die Frage, welche Lohnarten sind bei der Grundberechnung zu berücksichtigen – und natürlich welche nicht.