Lohnabrechnung: Feiertage und Minijobber

Lohnabrechnung: Feiertage und Minijobber

Minijobs am Feiertag

Die Lohnabrechnung für Feiertage und Minijobber ist ein vieldiskutiertes Thema. Teilweise gehen hier die Meinungen über eine Vergütung auch weit auseinander, so dass dieses Thema näher beleuchtet werden muss.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer – also auch Ihre Minijobber – auch an arbeitsfreien Feiertagen so zu vergüten, als wenn sie ihre Arbeitsleistung erbracht hätten. Das gilt natürlich auch für Feiertage und Minijobber. Es ist rechtlich unzulässig, wenn Minijobber von der Lohnfortzahlung an einem Feiertag ausgeschlossen werden, obwohl andere Arbeitnehmer den Feiertagslohn erhalten.

Feiertagslohn ist zu zahlen – auch für Minijobs

Die Lohnabrechnung an Feiertagen sollte zunächst genauer betrachtet werden. Wird an dem Feiertag überhaupt gearbeitet oder ist arbeitsfrei, weil Feiertag ist.  Es stellt sich also die Frage, ob der Minijobber eine Arbeitsleistung überhaupt vollbringen kann.

Ist eine Arbeitsleistung des Minijobbers an dem Feiertag ausgeschlossen, beispielsweise weil der Betrieb komplett geschlossen hat, dann bekommt der Minijobber für den Feiertag den Lohn der bei Arbeitsleistung gezahlt worden wäre. Es handelt sich dabei letztlich um die Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 2 EFZG).

Ist der Minijobber an diesem Wochentag (Feiertag) zur Arbeitsleistung vertraglich oder nach Absprache verpflichtet, dann erhält er auch Feiertagslohn. Er wird dann so gestellt, als wenn er gearbeitet hätte.

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Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet immer dienstags und donnerstags für vier Stunden als Aushilfe in einem Supermarkt. Er erhält dafür 10 € je Stunde. Im Abrechnungszeitraum fällt ein Dienstag auf einen Feiertag.

Obwohl an dem Feiertag keine Arbeitsleistung von der Aushilfe erbracht worden ist, erhält er für den Feiertag trotzdem seinen Lohn fortgezahlt. Da die Aushilfe jeden Dienstag für die Arbeiten eingeplant ist, Dienstag also ein „normaler“ Arbeitstag ist.


Flexible Arbeitszeiten – so umschiffen Sie den Feiertagslohn

Etwas anders sieht es aus, wenn die Arbeitszeiten flexibler sind. Also im Betrieb monats- oder wochenweise ein Arbeits- bzw. Einsatzplan erstellt wird. Dann kommt es für die Entgeltfortzahlung am Feiertag darauf an, ob der Minijobber an dem Feiertag eingesetzt werden sollte. Wenn im Betrieb gar nicht gearbeitet wird, dann wird dies natürlich im Einsatzplan berücksichtigt, so dass diese Problematik gar nicht bestehen dürfte. Schließlich wird es keinen Arbeitseinsatz eines Minijobbers an einem – an sich – arbeitsfreien Tag geben.

Somit besteht hier im Grunde auch kein Bedarf Entgeltfortzahlung für Feiertage an den Minijobber zu zahlen. Denn wenn kein Arbeitseinsatz geplant war, kann auch keine Arbeitsleistung durch den Feiertag verhindert worden sein, sodass in diesem Fall ein Feiertag nicht vergütet wird.

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19 Antworten

  1. […] Höhe des Feiertagszuschlags beträgt am Reformationstag 2017 – wie gewöhnlich – 125 % des […]

  2. Katrin sagt:

    Hallo, ich habe eine Frage. Minijobber 9h/Woche (Mo-Fr) ca. 3 AT mit rollendem Einsatzplan.
    Bedeutet Woche 1 mo-di-mi und Folgewoche 2 di-mi-do, nächste 3 mi-do-fr
    wenn der Feiertag auf einen Tag fällt der im Dienstplan als frei gekennzeichnet ist – zb. Montag in woche 2 – muss dieser dann mit berechnet werden oder fällt dieser nur dem Kollegen zu der laut plan-muster im Einsatz gewesen wäre? oder wird gar keinem der FT berechnet da an diesen Tagen generell die Firma geschlossen ist und kein Arbeitsbedarf besteht?
    Vielen Dank im Voraus für eine Information

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich gilt aus meiner Sicht, das der Feiertag und damit auch die Feiertagsvergütung den Arbeitnehmern zuzurechnen ist, die laut Einsatzplan an dem Feiertag arbeiten hätten müssen.
      Diejenigen die laut Einsatzplan „arbeitsfrei“ haben, erhalten keine Feiertagsvergütung.

      Achtung: Ich kenn Vereinbarungen, die hier mit Durchschnittswerten arbeiten, dann wird dies wieder anders betrachten.
      Also bitte klären, ob es eine Arbeitszeitvereinbarung oder ähnliches im Betrieb dazu gibt.

    • Helge sagt:

      Hallo, folgendes Problem: Mein Beschäftigungsbeginn im neuen Minijob war der 1.1.2019. Ein Dienstag. Meine regelmäßigen Arbeitstage sind Dienstag und Donnerstag. Da der erste Arbeitstag auf einen Feiertag fiel, konnte ich erst am Donnerstag, den 3.1.19 beginnen.
      Habe ich trotzdem Anspruch auf Vergütung für den Neujahrstag? Vielen Dank.

  3. Wilfried Herzog sagt:

    Ich habe folgendes Problem, ich arbeite als geringfügig Beschäftigter, immer zwei Wochen und habe dann zwei Wochen frei. Vereinbart ist eine monatliche Arbeitszeit von 32 Stunden, welche aber regelmäßig überschritten wird. Im Durchschnitt arbeite ich 48 Stunden im Monat. Wenn jetzt ein Feiertag in die zwei Wochen fällt, in welchen ich arbeiten müsste, habe ich dann Anspruch auf Lohnfortzahlung oder kann sich der Arbeitgeber damit rauswinden, dass ich ja trotzdem meine vereinbarte monatliche Arbeitszeit erbracht habe? Gibt es eventuell schon Urteile, wo ein solcher Fall entschieden wurde?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      wenn Sie zu dem Feiertag eingeteilt worden sind und „keine Arbeit anfällt“, haben Sie aus meiner Sicht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

      Ein Urteil dazu ist mir leider nicht bekannt.

      Sinnvoll ist sicher dies mit dem Arbeitgeber zu besprechen, damit sich alle Beteiligten über solche „Feiertage“ und der Vergütung bvereits im Vorfeld im Klaren sind.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen ein wenig weiter.

  4. Angela sagt:

    Hallo, ich arbeite als geringfügig Beschäftigte regelmäßig am Wochenende und an Feiertagen in einem Gartencenter und bekomme die Sonn und Feiertagsarbeit mit 50 % mehr vergütet. Wie ist die Vergütung im Falle von Krankheit? Ich werde immer eine Woche vorher eingeplant.
    Gibt es dazu Richtlinien oder ein Urteil?
    Lieben Dank!

  5. Angela sagt:

    Wie sieht die Abrechnung bei einer geringfügigen Beschäftigung aus? Wie bei Urlaub und Krankheit?
    Müssende Stunden oder nur eine pauschale aufgeführt werden?
    Herzlichen Dank!

  6. Martin Sackenheim sagt:

    Wie verhält es sich mit der Bezahlung von Feiertagen wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines 450,- EUR Jobs die Arbeitszeit flexibel im Homeoffice selbst festlegen kann. Es ist lediglich eine monatliche Arbeitsleistung von 28 Std. mit einem Std. Lohn von 16,- EUR im Monat vereinbart? Bekommt der Mitarbeiter alle, einen Teil oder keine Feiertage vergütet? Wie wird das richtig berechnet?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Gute Frage… gibt es im Arbeitsvertrag Regelungen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeiten oder zur regelmäßigen Arbeitszeit?
      Wenn keine Regelungen getroffen worden sind, würde ich davon ausgehen, dass die Arbeitsleistung an üblichen Arbeitstagen verrichtet werden und nicht an Feiertagen, das ist aber nur eine erste Einschätzung ohne Kenntnis der vertraglichen Regelungen.
      Ich hoffe, diese erstes Einschätzung hilft Ihnen dennoch etwas weitere

  7. Steffi sagt:

    Hallo, ich arbeite seit 1.5.19 lt. Arbeitsvertrag „flexibel 4 Tage/Woche a 2,5 Stunden“,aber es wurde im Bewerbungsgespräch gegenseitig vereinbart, dass ich IMMER Mo-Do zu festen Zeiten 8-10.30 Uhr arbeite (weil ich nicht anders kann), wovon ich seit 1.5.19 auch NICHT einmal abgewichen bin und ich hatte schon Urlaub und die Firma hat mir für die Freitage auch KEINEN Urlaub angerechnet(also haben sie ja auch meine Arbeitstage als Regelmäßigkeit anerkannt) Jetzt stelle ich fest, dass mir grundsätzlich die Feiertage, (Mittwoch 1.5.,Donnerstag 30.5.,Montag 10.6.) nicht bezahlt wurden, obwohl sie auf meine regulären Arbeitstage fielen. Meine Personalerin meinte, da in meinem Arbeitsvertrag ja „flexible Tage“ stehen, würde ich die Feiertage nicht bezahlt bekommen. Das ist doch nicht richtig oder?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,

      über diesen Sachverhalt kann man sicher streiten, es scheint ja „tatsächlich“ eine regelmäßige Arbeitszeit vorzuliegen. Vielleicht sollten Sie hier noch einmal versuchen eine „sachliche Lösung“ herbeizuführen…
      Ansonsten bleibt ein Jobwechsel als Alternative…

  8. Hellmut Faltz sagt:

    Habe einen Minijob für €450 / 30 Stunden/Monat.
    Wie berechnen sich die Urlaubstage, wenn ich flexible Arbeitszeiten habe? Es gibt Tage mit 0 Stunden, wenigen Stunden und auch mal 10 Stunden – nicht planbar und in jedem Monat unterschiedlich.
    Herzlichen Dank.

  9. B. V. sagt:

    Ein Mitarbeiter auf 450,00 € Basis wird immer nur freitags und samstags eingesetzt, weil er noch Vollzeit arbeitet und daher nur an den Tagen arbeiten kann.
    Ich erstelle für jeden Monat einen Einsatzplan und teile die Mitarbeiter ein, den besagten Mitarbeiter wie gesagt nur an den Tagen wie er kann.
    Da ich den Einsatzplan jeden Monat erstelle berücksichtige ich die Feiertage und plane darum herum, sprich ich setzte die Mitarbeiter nicht ein.
    Bei meiner Planung berücksichtige ich auch die Verdienstgrenze von 450,00 € und plane die Mitarbeiter so ein dass sie möglichst nicht über die Maximale Anzahl von Stunden kommen. Außerdem haben die Mitarbeiter auch keine festen Tage im Vertrag vereinbart.

    Den letzten Feiertag der auf einem der beiden Tage gefallen ist haben wir dem Mitarbeiter bezahlt. Meine Frage wäre jetzt ob wir dem Mitarbeiter den Tag zurecht bezahlt haben und ob wir ihm den 1. November auch als Arbeitstag bezahlen müssen obwohl er dadurch über die Verdienstgrenze kommt und somit Überstunden anhäuft.

    Meiner Meinung nach müssen wir den Tag nicht bezahlen weil ich ja jeden Monat den Einsatzplan neu erstelle und auch so plane dass die Mitarbeiter nicht über 450,00 € komme. Im besagten Fall müsste ich ja dann den Feiertag als Arbeitstag planen und den Mitarbeiter an einem „normalen“ Arbeitstag ausplanen dass er nicht über die Verdienstgrenze kommt. Ist das so richtig?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,

      sehe ich wie Sie.
      Es gibt keine festen Arbeitstage, sondern es erfolgt stets eine individuelle Planung im Voraus bei der Feiertage keine Arbeitstage sind.

      Wenn der Minijobber an einem Feiertag nicht eingeplant ist, kann auch keine Arbeit entfallen!

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