Schlagwort-Archive: Entgeltfortzahlung

Vollständigkeitskontrolle der Meldungen

Viele Betriebe erhalten in diesen Tagen eine Information der Minijob-Zentrale, dass im Rahmen der Vollständigkeitskontrolle der Meldungen aufgefallen ist, dass für einige Minijobber noch die Jahresmeldungen 2016 fehlen. Wenn Sie ein solches Schreiben der Minijob-Zentrale erhalten, dann sollten Sie darauf schnellstmöglich reagieren und das Schreiben bearbeiten.

Was ist die Vollständigkeitskontrolle der Meldungen überhaupt?
Die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale prüfen einige Monate nach Ablauf des letzten Kalenderjahres, ob der Meldebestand der Sozialversicherungsmeldungen vollständig ist. So wird beispielsweise geprüft, ob für alle angemeldeten Arbeitnehmer und Minijobber auch eine Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2016 vorliegt, wenn bislang noch keine Abmeldung für 2016 eingegangen ist.

Fehlen für einige angemeldete Arbeitnehmer oder Minijobber diese Jahresmeldungen, dann informiert die Minijob-Zentrale (oder die Krankenkasse) den Betrieb mit dem Ziel die fehlenden Meldungen zu erhalten.

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Kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen

Sie dürfen kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen. Stuft der Betriebsprüfer Ihre kurzfristigen Aushilfen nämlich als regelmäßig Beschäftigte ein, drohen empfindliche Nachzahlungen.

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Höhe der Entgeltfortzahlung bei Minijobbern

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Minijobbern ist in vielen Betrieben eine lästige Pflicht, die nicht eindeutig geregelt ist. Oft herrscht dabei eine sehr große Unsicherheit, in welcher Höhe die Höhe der Entgeltfortzahlung bei Minijobbern überhaupt zu zahlen ist.

Auch Minijobber bekommen Entgeltfortzahlung

Unstrittig ist, dass Ihre Minijobber als „Teilzeitarbeitnehmer“ Entgeltfortzahlung erhalten.

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Multi-Minijobber – jetzt die 450-€-Grenze prüfen

Bei Ihren Minijobbern, die mehrere Minijobs parallel ausüben, müssen Sie stets darauf achten, dass sie mit dem Gesamtentgelt nicht über die 450-€-Grenze kommen. Prüfen Sie unbedingt jetzt die Höhe des Gesamtentgelts Ihrer Multi-Minijobber. Denn durch die Anhebung des Mindestlohns kann es zum Überschreiten der 450-€-Minijobgrenze kommen.

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Achtung: Verspätete Lohnzahlung kann teuer werden

Zahlen Sie den Lohn pünktlich, denn eine verspätete Lohnzahlung kann Sie als Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Zahlen Sie den Lohn verspätet, kann auch ein Minijobber von Ihnen Schadenersatz verlangen.

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Neue Flexirente bringt Vorteile für Minijobber

Seit 1.1.2017 gilt die neue Flexirente. Diese bringt auch äußerst interessante Neuerungen für Minijobber mit sich. Minijobber haben mit der Flexirente nämlich künftig viele Vorteile. Genauer gesagt die Altersvollrentner unter den Minijobbern.

Bislang gilt, dass Altersvollrentner in einem Minijob rentenversicherungsfrei sind. Das ändert sich nun durch die neue Flexirente ab 2017. Denn dann kommt als weiteres Kriterium für die Rentenversicherungsfreiheit noch hinzu, dass die Regelaltersgrenze auch erreicht sein muss. Für diejenigen Minijobber, die eine Altersvollrente beziehen, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt dann, dass sie rentenversicherungspflichtig sind.

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So können Sie die Minijobgrenze überschreiten

Zum Jahresende haben viele Lohnbüros ein Problem mit Ihren Minijobbern. Denn oftmals kommt es gerade zum Jahresende zu einem Überschreiten der Minijobgrenze. Dann ist guter Rat teuer, denn der Minijobber will einerseits seinen Minijobberstatus nicht aufgeben, andererseits brauchen Sie im Betrieb jede helfende Hand. Welche Möglichkeiten haben Sie also, wenn Sie die Minijobgrenze überschreiten, ohne dass der Minijobberstatus verlorengeht?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass es sich bei der 450-€-Minijobgrenze nicht um eine starre Grenze handelt. Es darf also durchaus gelegentlich diese Grenze überschritten werden. Im Gesetz steht nämlich, dass das regelmäßige Entgelt monatlich nicht mehr als 450 € betragen darf.

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Geringverdiener 2017: Zusatzbeitrag bleibt unverändert

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bleibt auch im Jahr 2017 unverändert bei 1,1 %. Zum 1.11.2016 war es wieder einmal soweit. Der Schätzerkreis, ein Expertengremium, der gesetzlichen Krankenversicherung hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2017 bekannt gegeben. Zwar muss das Bundesministerium für Gesundheit den Zusatzbeitrag noch offiziell bestätigen, doch besteht daran im Grunde kein Zweifel.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung hat für den Großteil Ihrer pflichtversicherten und freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer keine Auswirkungen. Denn für diese müssen Sie die Beiträge zur Krankenversicherung um den kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöhen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag hingegen hat letztlich nur Auswirkungen für die Beitragsberechnung Ihrer Geringverdiener.

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Das können Sie tun, wenn bei Kurzerkrankungen das ärztliche Attest fehlt (Teil 2)

Wenn ein Arbeitnehmer sich zwar krankgemeldet hat und auch einen oder mehrere Tage der Arbeit ferngeblieben ist, ohne dass er einen gelben Schein vorlegt, sollten Sie handeln, wenn Ihre Nachfrage nach dem ärztlichen Attest für die Krankheitstage nicht auf Ihrem Tisch landet. Es gibt nämlich ein gutes Mittel gegen diese Art der Vergesslichkeit.

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So wehren Sie sich gegen „Kurzerkrankungen“ (Teil 1)

In vielen Betrieben müssen die Arbeitnehmer erst am 3. Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen ärztlichen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (gelben Schein) abgeben. Sehr zum Ärgernis vieler Betriebe nutzen einige Arbeitnehmer diese Karenztage, um sich den ein oder anderen freien Extra-Urlaubstag durch eine Kurzerkrankung zu gönnen. Das ist doppelt ärgerlich, denn es kostet Geld und Nerven. Es gibt aber Mittel die die Kurzerkrankung, die helfen können.

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