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Schüler im Minijob und das Jugendarbeitsschutzgesetz

Viele Jugendliche bessern sich durch einen Minijob ihr Taschengeld auf – sie sind Schüler im Minijob. Für die Betriebe gilt es aber bei der Beschäftigung von jugendlichen Minijobbern einige Besonderheiten zu beachten. Denn für Jugendliche gilt in Deutschland ein Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses stellt klare Regelungen für die Beschäftigung von jugendlichen Minijobbern auf, die Sie im Betrieb unbedingt einhalten müssen. Daher sollten Sie unbedingt diesen Artikel lesen und prüfen, ob die bei Ihnen beschäftigten jugendlichen Minijobber nach den Grundsätzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden oder ob es Nachbesserungsbedarf in Ihrem Betrieb in punkto Jugendarbeitsschutz gibt.

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Auswirkung Erhöhung Mindestlohn auf Minijobs

Ab 1.1.2017 soll  beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 € je Stunde betragen. Das bedeutet für Minijobber, die bislang unterhalb des neuen Stundenlohns verdienen eine schöne Lohnerhöhung. Denn ab 2017 müssen alle Minijobber mindestens 8,84 € je Stunde verdienen (ab 2019 sind dies 9,19). Diese Erhöhung gilt natürlich nicht nur für die 450-€-Kräfte, sondern auch für die kurzfristigen Aushilfen, wie beispielsweise Ihre Ferienjobber.

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Darum können Sie Azubis nicht als Minijobber abrechnen

Bald beginnt in vielen Betrieben für die neuen Azubis der Ernst des Lebens. Die neuen Auszubildenden starten dann nämlich die Berufsausbildung. Für die neuen Lehrlinge beginnen dann aufregende Tage, aber auch im Betrieb merkt man in den ersten Tagen mit neuen Azubis eine gewisse Spannung.

Im Lohnbüro werden diese Dinge vielfach natürlich etwas nüchterner betrachtet. Dennoch stellen sich gerade jetzt einige Fragen zur Abrechnung der neuen Azubis.

Immer wieder taucht dabei auch die Frage auf, ob es nicht möglich ist, die Azubis im Rahmen einer geringfügig entlohnten Tätigkeit abzurechnen. Die Antwort ist eindeutig: Nein!

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So versteuern Sie Ihre Minijobs clever im Lohnbüro

Vielfach werden die Minijobber von den Lohnbüros immer mit 2 % pauschalversteuert. Doch tatsächlich ist auch die Versteuerung nach der individuellen Steuerklasse für Ihre Minijobber möglich. Der folgende Beitrag beleuchtet die Versteuerung von 450-€-Kräften genauer. Denn in vielen Fällen kann die individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eine bessere – weil günstigere – Option sein.

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