Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro bis Ende 2024 steuerfrei auszahlen. Das gilt auch für geringfügig entlohnt beschäftigte Minijobber.
Ab 1.1.2023 stiegen für Betriebe, die Minijobber beschäftigen die U1-Umlagebeiträge zur Minijob-Zentrale. Nachdem zum Beginn des Jahres die U1-Beiträge bei der Minijob-Zentrale noch gesenkt worden sind, steigen diese ab 2023 wieder an.
Bei den Minijobs ist für die Arbeitgeber in den letzten Monaten einiges in Bewegung. Nachdem die Minijobgrenze zum 1.10.2022 auf 520 Euro angehoben worden ist, steigen für viele Minijob-Betriebe die U1 Beiträge.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das regelmäßige Entgelt monatlich die geltenden Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) nicht überschreitet. Die Minijobgrenze war bislang stets festgeschrieben (zuletzt bei 450 Euro).
Zum 1.10.2022 hat der Gesetzgeber die Minijobgrenze auf 520 Euro monatlich erhöht. Damit steigt auch die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs oder auch Midijobbereichs an. Denn da wo die Minijobs enden, beginnen die Midijobs. Damit aber nicht genug. Auch die obere Entgeltgrenze der Midijobs ist angepasst worden.
Ab 1.10.2022 gilt ein Deutschland ein Mindest-Stundenlohn von 12 Euro je Stunde. Unter diesem Wert, darf im Grunde kein Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden. Das gilt übrigens auch für Minijobber und Aushilfen.
Die Minijobgrenze wurde zum 1.10.2022 auf 520 Euro angehoben. Dies bedeutet aber leider nicht, dass der Arbeitsumfang der Minijobber erhöht worden ist. Vielmehr ist die Anhebung der Minijobgrenze der Mindestlohnerhöhung geschuldet.
Zum 1.10.2022 steigt die Minijobgrenze auf 520 Euro regelmäßiges Entgelt im Monat. Doch was bedeutet dies für die möglichen Arbeitsstunden der Minijobber? Im Vergleich zum jetzigen Stand nicht besonders viel.
Zum 1.7.2022 ist es wieder soweit. Der Mindestlohn steigt auf 10,45 Euro je Stunde. Dies ist die zweite Erhöhung des Mindestlohns in diesem Jahr und wird nicht die letzte Mindestlohnanpassung für das Jahr 2022 gewesen sein.
Die Minijobgrenze sollte in den vergangenen Jahren immer wieder einmal angehoben werden. Strittig war hier lange, wie hoch sie denn sein soll. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber entschieden und die Minijobgrenze vorerst auf 520 Euro ab 1.10.2022 angehoben. Damit steigt die Minijobgrenze ab Oktober 2022.
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist auf den Weg gebracht und tritt kurzfristig in Kraft. Aus Sicht der zahlreichen Minijobber ist es eine Enttäuschung, da die Minijobber von den Steuerentlastungen nicht profitieren. „Update: Minijobber, die nach 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden, erhalten auch die Energiepreispauschale.“