Ab 1.7.2022 neuer Mindestlohn

Ab 1.7.2022 neuer Mindestlohn

Mindestlohn steigt

Zum 1.7.2022 ist es wieder soweit. Der Mindestlohn steigt auf 10,45 Euro je Stunde. Dies ist die zweite Erhöhung des Mindestlohns in diesem Jahr und wird nicht die letzte Mindestlohnanpassung für das Jahr 2022 gewesen sein.

Der allgemeine Mindestlohn ist auch für Minijobber zu zahlen. Nachdem er seit 1.1.2022 je Stunde auf 9,82 Euro erhöht wurde, steigt er zum 1.7.2022 erneut auf nunmehr 10,45 Euro. Dies bedeutet für die Betriebe zu prüfen, ob es Mitarbeiter gibt, die bislang unterhalb des geltenden Stundenlohns lagen. Für diese Mitarbeiter steht zum 1.7.2022 eine Lohnerhöhung an. Denn der Mindestlohn ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer zu zahlen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das gilt auch für Minijobber, die nur ein paar Stunden die Woche arbeiten. Ebenfalls von der Mindestlohnanpassung sind kurzfristig beschäftigte Aushilfen betroffen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Also ältere Schüler und natürlich auch Studenten, die einen Ferienjob ausüben.

Beispiel:

Ein Minijobber hat bislang einen Stundenlohn von 10 Euro je Stunde erhalten.

Ab 1.7.2022 erhöht sich der Stundenlohn auf 10,45 Euro.

 

Mindestlohnerhöhung, Arbeitszeit und Minijobber

Bei Minijobber ist neben der Erhöhung des Stundenlohns auch die Arbeitszeit im Auge zu behalten. Da sich der Stundenlohn (teilweise) erhöht, ist im Lohnbüro zusätzlich zu prüfen, ob (aufgrund der Entgeltanhebung) die 450-Euro-Minijobgrenze weiterhineingehalten wird. Unter Umständen muss bei dem ein oder anderen Minijobber die Arbeitszeit reduziert werden, damit der Minijobstatus nicht verloren geht.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet 45 Stunden im Monat zu 10,00 Euro die Stunde. Ab 1.7.2022 steigt der Stundenlohn auf 10,45 Euro.

Würde er weiterhin 45 Stunden je Monat arbeiten, überschreitet er die Minijobgrenze ab Juli 2022.

45 Stunden x 10,45 Euro = 470,25 Euro.

Dies würde bedeuten, dass die Minijobgrenze von 450 Euro dauerhaft überschritten ist und ab 1.7.2022 Versicherungspflicht eintritt. Der Minijobstatus ist dann passé.

 

Überschreitet ein Minijobber aufgrund der Mindestlohnanhebung zum 1.7.2022 die Minijobgrenze, so ist zu besprechen, ob die Stundenzahl reduziert werden soll, um den Minijobberstatus zu erhalten.

Fortsetzung Beispiel:

Reduziert der Minijobber im obigen Beispiel seine Arbeitszeit auf 43 Stunden monatlich (also um zwei Stunden), so wäre die Minijobgrenze eingehalten.

43 Stunden x 10,45 Euro = 449,35 Euro

 

Ausblick Mindestlohn 12 Euro

Im Oktober 2022 steht dann die nächste Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro je Stunde an. Hier sind dann die Löhne für alle anzupassen, die bis dahin noch keine 12 Euro je Stunde brutto verdient haben.

Die Minijobgrenze wird zeitgleich auf 520 Euro im Monat angehoben, so dass die Stundenzahl nicht weiter reduziert werden muss. Ab 1.10.2022 gilt als neue Faustformel, dass ein Minijobber 10 Stunden wöchentlich zum Mindestlohn arbeiten darf, ohne dass die Minijobgrenze überschritten wird.

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