Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch im Minijob

Bereits seit Beginn 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend eingeführt worden. Diese gilt auch für Minijobber. Daher müssen die Betriebe auch für ihre Minijobber die Krankenkasse kennen, um dort die Abfragen für die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen machen zu können.

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Anhebung des Mindestlohns 2024 und 2025 geplant

Die Mindestlohnkommission hat einen Vorschlag zur Anhebung des Mindestlohns für die Jahre 2024 und 2025 Ende in der letzten Juniwoche 2023 bekanntgegeben. Nach Abstimmung des Gremiums soll der Mindestlohn ab 1 Januar 2024 auf 12,41 Euro steigen und ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Das Bundeskabinett hat der Verordnung am 15.11.2023 zugestimmt und zwischenzeitlich ist die Vierte Mindestlohnverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Der Beschluss der Mindestlohnkommission muss noch durch das Bundesministerium für Arbeit per Rechtsverordnung verkündet werden. Dies ist eigentlich eine Formalie, doch mehren sich aktuell zahlreiche Stimmen, die entgegen den gesetzlichen Vorgaben auf eine höhere Anhebung des Mindestlohns pochen. So haben die Gewerkschaftsvertreter für eine höhere Anhebung des Mindestlohns plädiert. Auch Bundesminister Heil hat per BamS (Bild am Sonntag) verkündet, dass er 14 Euro Mindestlohn für wünschenswert halte.

Gespannt darf nun abgewartet werden, ob sich der Gesetzgeber an seine eigenen Vorgaben hält und das Ergebnis der Mindestlohnkommission umsetzt. Andererseits wurde bereits zum 1.10.2022 der Mindestlohn politisch auf 12 Euro je Stunde hochgesetzt – entgegen den ursprünglichen Verlautbarungen der Mindestlohnkommission. Diese sah für den 1. Oktober 2022 keine Mindestlohnerhöhung vor.

Eine solche Einmischung der Politik war bei Einführung des Mindestlohns durch die damalige Ministerin Nahles zwar nicht vorgesehen, wurde aber dennoch gemacht. Es bleibt somit abzuwarten, wie am Ende entschieden wird.

Mit einer Erhöhung des Mindestlohns, ändert sich auch die Minijobgrenze ab 2024 und 2025.

Anhebung der Minijobgrenze

Durch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro ab 1. Januar 2024 wird sich die Minijobgrenze auf 538 Euro erhöhen. Ab 1. Januar 2025 und einem Mindestlohn von 12,82 Euro würde sich die Minijobgrenze auf dann 556 Euro im Monat erhöhen.

Grundlage für die Anhebung der Minijobgrenze ist der Wille, dass ein Minijobber trotz Anhebung des Mindestlohns weiterhin 10 Stunden je Woche (zum Mindestlohn) beschäftigt werden kann. Daher ist die Minijobgrenze seit Ende 2022 nicht mehr starr, sondern als dynamische Minijobgrenze konzipiert, die sich am jeweils geltenden Mindestlohn orientiert. Eine Anhebung des Mindestlohns bedingt daher auch eine Anhebung der Minijobgrenze.

Minijobber darf 520 Euro überschreiten

Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für einen Minijob, dass das regelmäßige Entgelt monatlich 520 Euro nicht überschreiten darf. Doch ist die Überschreitung unvorhersehbar gelten Sonderregelungen, so dass trotz Überschreiten der Minijobgrenze der Minijobstatus erhalten bleiben kann. Dies ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft.

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Maximal 10 Stunden Arbeitszeit im Minijob

Die Arbeitszeit eines Minijobbers ist begrenzt. Zwar steht keine Stundenobergrenze im Gesetz. Dennoch sollten Minijobber und Arbeitgeber die Obergrenze von 10 Stunden je Woche im Kopf haben, wenn es um die Beschäftigungen von Minijobbern geht. Grund ist der Mindestlohn. Diese 10 Stunden sind aber die maximale Wochenstundenzahl. Oft sind die möglichen Wochenstunden geringer.

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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Altersvollrentnern

Bezieher einer Altersvollrente sind nach Ablauf des Kalendermonats in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, rentenversicherungsfrei. Das gilt auch für einen Minijob. Daher kann hier der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht entbehrlich sein. Es besteht allerdings die Möglichkeit per Antrag (wieder) rentenversicherungspflichtig zu werden.

Rentenversicherungsfreiheit bei Altersvollrentnern

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Konkret: Für eine Beschäftigung eines Altersvollrentners gilt, dass die Rentenversicherungsfreiheit nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist, eintritt. Ab diesem Zeitpunkt ist damit die Rentenversicherungspflicht bei einem Minijobber nicht mehr gegeben.

Beispiel:

Albert Alt (68 Jahre) hat die Regelaltersgrenze bereits erreicht und ist Altersvollrentner.

Er beginnt zum 1.4.2023 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Da Herr Alt die Regelaltersgrenze bereits überschritten hat, ist er rentenversicherungsfrei im Minijob. Sein Arbeitgeber muss aber dennoch den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen.

 

Dies bedeutet für einen Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze, dass kein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht mehr nötig ist.

Der beschäftigte Rentner im Minijob zahlt somit keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung (mehr). Als Arbeitgeber ist aber dennoch der Pauschalbeitrag von 15 Prozent an die Rentenversicherung zu zahlen. Von diesem ist der Arbeitgeber dann leider nicht befreit.

 

Rentenversicherungspflicht möglich – Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

Altersvollrentner in einem Minijob können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, wenn sie eine entsprechende Erklärung dazu gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Diese Verzichtserklärung kann nur für die Zukunft wirken – also nicht rückwirkend beantragt werden. Diese Möglichkeit gilt bereits seit 1.1.2017.

Macht ein Altersvollrentner von dieser Verzichtsmöglichkeit Gebrauch, so ist er (trotz Erreichen der Regelaltersgrenze) in dem Minijob rentenversicherungspflichtig und zahlt den Eigenanteil zur Rentenversicherung (aktuell 3,6 Prozent).

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