Minijob und kurzfristige Beschäftigung zeitgleich ausüben

Minijob und kurzfristige Beschäftigung zeitgleich ausüben

Können kurzfristige und Minijob Beschäftigungzeitgleich ausgeübt werden

Immer wieder erhalte ich Fragen zur Zusammenrechnung mehrerer gleichzeitig ausgeübter Beschäftigungen, vermehrt kommt dabei auch die Konstellation Minijob und kurzfristige Beschäftigung zur Sprache.

Grundsätzlich sind mehrere Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das gilt für die parallele Ausübung mehrerer Minijobs, aber auch wenn ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen parallel bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt.
Natürlich gilt auch hier, keine Regel ohne Ausnahme. Zwar sind geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen, aber nicht, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) und eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Dieser Sonderfall „Minijob und kurzfristige Beschäftigung“ ist von der Zusammenrechnung nämlich ausgenommen.

Minijob und kurzfristige Beschäftigung möglich

Es ist somit also (ohne Nachteile) möglich einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung auszuüben. Eine Zusammenrechnung dieser beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist nicht vorgesehen. Somit kann ein Minijobber, der das ganze Jahr auf Minijobbasis (450-€-Job) arbeitet, in den Ferien eine kurzfristige Aushilfstätigkeit aufnehmen kann.

Wichtig dabei ist jedoch, dass die beiden Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern durchgeführt werden müssen. Beide Beschäftigungen dürfen nicht zeitgleich bei einem Arbeitgeber (denselben Arbeitgeber) durchgeführt werden, dann würde es sich nämlich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handeln.


Werbung:


Aktuelle Sport-Outfits jetzt online bestellen

Brauchen Sie neue Büroartikel – jetzt schnell bei amazon bestellen

Samsung Galaxy Tablet jetzt online bestellen


Beispiel Minijob und kurzfristige Beschäftigung:
Ein Minijobber übt eine unbefristete Beschäftigung bei Arbeitgeber A für 300 € monatlich aus. In den Ferien nimmt er parallel eine kurzfristige Beschäftigung (maximal 70 Arbeitstage) bei Arbeitgeber B auf. Hier erhält er 800 € monatlich.

Da es sich um unterschiedliche Arbeitgeber handelt, können die beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse problemlos parallel ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung erfolgt hier also nicht.

Auch möglich: Hauptjob, Minijob und kurzfristige Beschäftigung

Eine andere (oft nicht bekannte) Variante der Mehrfachbeschäftigung ist die folgende Konstellation. Ein Arbeitnehmer kann einen versicherungspflichtigen Hauptjob ausüben, daneben einen (anrechnungsfreien) Minijob und zusätzlich noch einen kurzfristigen Aushilfsjob, ohne dass diese Beschäftigungen addiert werden. So kann der Arbeitnehmer jede Menge Beiträge zur Sozialversicherung sparen.

Allerdings sollten Sie bei solchen Konstellationen genau prüfen, ob es wirklich zulässig ist. Denn falls sich am Ende des Tages herausstellt, dass die Jobs doch zusammenzurechnen sind, sind Sie als Arbeitgeber häufig der Leidtragende, da die Sozialversicherung sich an den Betrieb als „Zahlmeister“ hält.


Werbung:


Neues Notebook online bestellen

Das müssen Sie zu dieser Konstellation wissen

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht müssen folgende Bedingungen vorliegen:
  • Die Beschäftigungen müssen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
  • Und es müssen natürlich die Kriterien für eine versicherungspflichtige Beschäftigung, einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung erfüllen.

 

Minijob und kurzfristige Beschäftigung – Steuer

Aus steuerlicher Sicht, ist es unter Umständen etwas diffiziler. Hier wird der Hauptjob in aller Regel nach Steuerklasse (Steuerklasse I bis V) besteuert. Im Minijob ist die Pauschsteuer mit 2 % in den meisten Fällen das Mittel der Wahl.

Kniffelig wird es in der kurzfristigen Beschäftigung. Hier ist zwar grundsätzlich auch eine Pauschalversteuerung möglich. Diese ist mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer jedoch recht teuer. Neben dem Kostenargument (Pauschalversteuerung zu teuer) ist es aber in vielen Jobs aufgrund des „hohen Verdienstes“ gar nicht möglich die Pauschalversteuerung zu nutzen. Daher bleibt vielfach nur die Möglichkeit den kurzfristigen Aushilfsjob mit Steuerklasse VI zu versteuern. Ob dies sinnvoll ist, muss sicher individuell überlegt werden.

Tipp: Fertigen Sie eine Testabrechnung für die kurzfristige Aushilfstätigkeit an, damit Sie und der Arbeitnehmer konkret abschätzen können, wie hoch der Nettoverdienst in der kurzfristigen Aushilfstätigkeit tatsächlich ist.

Tragen Sie sich bei meinem Newsletter ein und erhalten Sie regelmäßig Tipps zur Abrechnung und Beurteilung von Minijobs und kurzfristigen Aushilfen.

Werbung:

Arbeitsvertrag Minijob – Vertrag für 450-Euro-Minijob

Ran an den Speck – zu Hause in Topform kommen

Neues TomTom Navi jetzt bestellen

Nur 4 Stunden je Woche arbeiten – Die 4-Stunden-Woche online bestellen

 

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

127 Antworten

  1. Mirso sagt:

    Es interessiert mich die Regelungen über kurzfristige Beschäftigung neben Vollstelle. Wie viel Stunden darf ich neben meine Vollzeitstelle annehmen.wie kann ich meine Werbungskosten für kurz.Besch. geltend machen etc.
    Vielen Dank.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      die Ausübung eines kurzfristigen Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist problemlos möglich. Zu beachten gilt es dabei jedoch, dass die Höchstwochenarbeitszeit von grds. 48 Stunden nicht überschritten wird.
      Wenn Sie eine kurzfristige Beschäftigung haben, können Sie meines Wissens auch die entstandenen Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung gelten machen.

      Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.
      Mit freundlichen Grüßen
      Marc Wehrstedt

    • Michaela sagt:

      Hallo, mein Sohn hat dieses Jahr im März Abitur gemacht und möchte ab Okt. zum Work&Travel nach Australien. Vom 01.04.-30.04. hat er für 1 Monat am Fliesband gearbeitet, Steuerklasse. I, selbst Krankenversichert. Ab 15.05.-15.08. erfolgte eine kurzfristige Beschäftigung, 70 Tage, familienversichert. Nun hat er die Möglichkeit bis zum Beginn seiner Reise einen Minijob 450 Euro zu machen. Das ist erlaubt? Ist es sinnvoll, für die 1. und auch die kurzfristige Beschäftigung eine Steuererklärung zu machen?

  2. Yulia Migunova sagt:

    Guten Tag,

    Ich arbeite ab und zu auf Lohnsteuerkarte mit 70 Tage. Meistens auf Messen.
    Kann ich parallel Minijob haben? Als ich verstanden habe, wichtig ist dass es muss 2 verschiedene Arbeitgeber sein

    LG Yulia

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,

      wenn ich Sie richtig verstehe üben Sie auf den Messen kurzfristige Aushilfstätigkeiten aus. Daneben einen Minijob auszuüben (also regelmäßig auf 450 € Basis zu arbeiten), ist problemlos möglich.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  3. V.S. sagt:

    Guten Tag,
    ich habe zwei reguläre, unbefristete Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern und verdiene bei beiden zusammen zwischen 380 und 450 Euro pro Monat. Jetzt habe ich Aussicht auf eine zusätzliche kurzfristige Beschäftigung mit einem Verdienst von 400-500 Euro pro Monat bei einem anderen Arbeitgeber. Wäre es möglich, dass ich diese Beschäftigung zusätzlich zu meinen Minijobs ausübe und wenn ja, muss ich das dem Finanzamt melden oder erfolgt das, wie bei den Minijobs, über den Arbeitgeber? Mir ist es wichtig, dass ich beide Minijobs behalten kann, also dass meinen Arbeitgebern durch meinen zusätzlichen Verdienst keine Arbeit bzw. Kosten entstehen.
    Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe!
    Herzliche Grüße
    V. S.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      eine kurzfristige Beschäftigung kann auch neben mehreren Minijobs ausgeübt werden (ich habe es hoffentlich richtig verstanden, das Gesamtentgelt aus beiden Minijobs beträgt zwischen 380 und 450 €).

      Dem Finanzamt müssen Sie als Arbeitnehmer eine kurzfristige Beschäftigung nicht im Vorfeld anzeigen. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie die kurzfristige Aushilfstätigkeit nur angeben, wenn Sie diese „auf Steuerklasse“ ausüben. Bei einem Verdienst von 400-500 € im Monat ist das sogar sinnvoll, solange Sie in Steuerklasse 1-4 sind. Denn dann zahlen Sie in aller Regel keine Steuern auf den kurzfristigen Aushilfsjob. Sofern Sie jedoch in der Steuerklasse 5 oder 6 sind, wird es wesentlich teurer.

      Sollte der Arbeitgeber den kurzfristigen Job pauschal mit 25% Lohnsteuer versteuer, brauchen Sie den kurzfristigen Job in der Steuererklärung nicht angeben.

      Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  4. Dorren Mayr sagt:

    Hallo,
    ich habe folgende Frage:
    ich arbeite als Beamter im öffentlichen Dienst und habe nebenbei einen 450 Euro Nebenjob. Ist es nun möglich neben Hauptjob und Minijob eine kurzfristige Beschäftigung anzunehmen?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen,

      grundsätzlich ist neben einer Hauptbeschäftigung und einem Minijob auch noch eine kurzfristige Beschäftigung möglich.
      Allerdings meine ich, dass es eine Begrenzung im öffentlichen Dienst für „Nebenverdienste“ gibt. Hier kommt es auf den jeweils geltenden Tarifvertrag an, wie hoch diese Nebenverdienste sein dürfen.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  5. Enam sagt:

    Hallo

    Ich bin Studentin und möchte neben meinem kurzfristigen Minijob ein Minijob ausüben. Es ist so dass ich 120 volle Tage oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten darf. Bei meinem kurzfristigen Minijob bin ich bei 70 Tagen im Jahr.
    Meine Frage ist jetzt zu wissen, ob ich bei meinem Minijob nur noch 50 Tagen arbeiten darf, damit ich die 120 Tagen nicht überschreite oder ist es egal.

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      die von Ihnen angesprochene Regelung von maximal 120 Tagen (bzw. 240 halben Tagen) kenne ich leider nicht. Daher kann ich Ihnen dazu nichts sagen. Was ist das für eine Regelung?

      Es ist aber so, dass ein Minijob (450 €) und eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich nicht zusammengerechnet werden. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht spricht daher nichts dagegen.
      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  6. NG sagt:

    Hallo,

    ich gehe zurzeit einer kurzfristigen Beschäftigung nach und möchte nun auch einen 450€-Job annehmen. Allerdings bin ich derzeit als Student Familienversichert. Das heißt ja, ich darf ein monatliches Gesamteinkommen von 425€ bzw. 450€ nicht überschreiten. Normalerweise werden diese beiden Tätigkeiten ja eigentlich nicht zusammengerechnet. Ist das im Fall einer Familienversicherung genauso oder zählen die beiden Tätigkeiten zusammen dann doch als „Gesamteinkommen“, sodass ich keinen zusätzlichen 450€-Job mehr annehmen darf, weil ich ich mit Minijob plus kurzfristiger Beschäftigung dann über 450€ komme?
    Leider habe ich darauf bisher keine eindeutige Antwort gefunden.

    Vielen Dank schonmal! 😉

  7. Tom sagt:

    Hallo,

    ich bin seit kurzem selbständig tätig. Nebenher übe ich noch eine geringfügige Tätigkeit mit 450€ im Monat aus. Es bietet sich nunmehr die Möglichkeit, noch eine kurzfristige Beschäftigung anzunehmen. (1 Tag pro Woche)Krankenversichert bin ich als freiwilliges Mitglied in der GKV. Ist diese Konstellation möglich und welche Auswirkungen hätte es auf meinen Krankenversicherungsschutz ?

    Tom

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      da es sich bei einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit grundsätzlich um einen sozialversicherungsfreien Job handelt, sollte dies auch in Ihrer Konstellation kein Problem darstellen.

  8. Elif sagt:

    Guten Abend,

    Ich übe zur Zeit neben meinem Hauptjob einen Nebenjob aus, bei dem ich durchschnittlich auf 300€ komme. Nun möchte ich eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen. Ich habe in meinem Hauptjob die Steuerklasse 5. Heißt das, dass mir bei der kurzfristigen Beschäftigung 25% Pauschalsteuern berechnet werden?

    Viele Grüße
    Elif

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      grundsätzlich wird der kurzfristige Aushilfsjob auch nach Steuerklasse abgerechnet, in Ihrem Fall dann wahrscheinlich Steuerklasse VI (sehr teuer). Alternativ zur Steuerklasse kann dann auf die Pauschalversteuerung mit 25 % (zzgl Soli und Kirchensteuer) ausgewichen werden. Diese kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer getragen werden, es ist also Verhandlungssache bzw. Sache des Arbeitgebers wie er dies sonst handhabt.

      Viele Grüße

  9. Niklas sagt:

    Guten Tag,

    ich habe jetzt mehrmals gelesen, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mit eine kurzfristigen Beschäftigung bzgl. der Sozialversicherungspflicht verrechnet wird (ich beziehe monatlich 400€ aus einer geringfüg entlohnten Beschäftigung und habe eine weitere kurzfristige Beschäftigung).

    Jedoch bin ich ich als Student familienversichert und dort steht, dass ich nur familienversichert bin so lange das monatliche „Gesamteinkommen“ nicht über 450€ liegt. Was zählt nun zum Gesamteinkommen? Werden hier auch nur die regelmäßige, geringfügig entlohnte Tätigkeit berechnet oder findet hier doch eine Zusammenrechnung statt und ich müsste mich selbst krankenversichern?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Niklas

  10. […] ist beim Einsatz von kurzfristigen Aushilfen in der Weihnachtszeit auch einiges zu beachten, damit es wirklich bei einem kurzfristigen […]

  11. Maria sagt:

    Guten Tag,

    ich habe ebenfalls eine Frage hierzu:
    Ich (Studentin) hatte 2017 durchgehend einen Minijob (weniger als 450€, Arbeitszeit v.a. Abends/amWochenende) sowie einen sozialversicherungspflichtigen Job mit 451€. In der Zeit von Juli bis September hatte ich zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung (weniger als 70 Tage). Kann der Arbeitgeber diese als kurzfristige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung anmelden oder muss diese als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Kennziffer 101) angemeldet werden?

    Vielen Dank im Voraus
    Maria

  12. Top! Vielen Dank für die guten Artikel!

  13. Carola sagt:

    Hallo , ich habe einen festen 450 Euro Job im Verkauf , mòchte aber als Saisonarbeit demnàchst bis 70 Tage zusàtzlich Geld verdienen …
    Habe ich das durch die anderen Fragen richtig verstanden , das ich durch unsere Familienversicherung in der Zeit nicht versichert bin ? Also muss ich das meiner Krankenkasse melden und mich in der Zeit selbst versichern ? Danke im vorraus ….LG C.S.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      ja, das haben Sie richtig verstanden… vielleicht können Sie ja während der Saison-Beschäftigung den Minijob reduzieren….

  14. M sagt:

    Hallo,

    möchte nur einmal auf Nummer sicher gehen. Ich gehe einer Hauptbeschäftigung Steuerkl 2 nach. 17,5 Stunden- Vertrag. aber Gleitzeit. Mal mehr, mal weniger. Desweiteren einen 450 Euro Job mit knapp 200 Euro im Monat und 4 Stunden pro Woche.
    Einen Job Stkl 6 auch ca 4 Wochenstunden und ja. 150 Euro netto. Beide von der Renten Versicherung befreit.
    Kann ich problemlos noch eine kurzfristige Beschäftigung annehmen und was ist zu berücksichtigen.
    Wahrscheinlich Rentenbefreiung. Der Ag muss pauschal versteuern oder mir Nachweise für die Angabe in der Steuererklärung zu kommen lassen?

    Wie ist das mit der wöchentlichen Einhaltung der Arbeitszeit. Wird es wöchentlich gesehen oder der Durchschnitt.

    Hauptbeschäftigung: Gleitzeit
    Teilweise im Vertretungsfall Vollzeit. Abbau zu anderem Zeiten.
    Kurzfristige Beschäftigung nur an den Wochenenden. Mal gar nicht. Mal 22 Stunden.

    Anderer Sachverhalt- was ist bei Rente und kurzfristiger Beschäftigung zu beachten?

    Kurze Rückmeldung wäre super. Danke!

    M.E.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,

      im Moment haben Sie einen versicherungspflichtigen Teilzeitjob (17,5 Stunden die Woche) und nebenbei zwei Minijobs mit einem Gesamtentgelt von 350 € (200 € + 150 €). Daneben können Sie noch einen kurzfristigen Aushilfsjob ausüben. Eine kurzfristige Beschäftigungs ist sozialversicherungsfrei, also u.a.sind auch keine RV-Beiträge zu zahlen – ein Befreiungsantrag zur RV ist hier nicht nötig.
      Steuerlich kann der Arbeitgeber den kurzfristigen Aushilfsjob zu 25 % pauschal versteuern oder aber auch durch Sie als Arbeitnehmerin kann diese pauschale Lohnsteuer (+ Soli und Kirchensteuer) getragen werden. Ein paar mehr Infos zur Pauschalversteuerung finden Sie hier: http://www.minijobs-aktuell.de/kurzfristige-aushilfen-und-pauschalversteuerung-2017/

      Alternativ können Sie die kurzfristige Aushilfstätigkeit aber auch über die Steuerklasse VI laufen lassen. Das sollten sich sich aber vorher auf jeden Fall einmal ausrechnen lassen, ob sich dies vom Nettoentgelt wirklich lohnt.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

  15. Kat sagt:

    Guten Tag,
    Bei mir wird es wohl kompliziert:
    Ich bin Studentin und in einem Praktikumsverhältnis (1 Jahr) in der Schweiz (umgerechnet rund 1600€/Monat, Wohnhaft in Deutschland).
    In Deutschland befinde ich mich seit längerem in einem „kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis (Rund 100€/Monat).
    Nun habe ich meinem deutschen Arbeitgeber von meiner Stelle in der Schweiz berichtet. Diese meinte, es sei möglich, dass ich nun von „kurzfristig“ auf „Minijob“ umgemeldet werden muss.
    Ändert sich dadurch etwas für mich? Z.b Nebenjob steuerpflichtig, Nebenjob fällt in Steuerklasse 6?
    Ich gehe ja davon aus, das mein Praktikumslohn nach Klasse 1 versteuert wird und es egal ist, ob ich nebenbei EINEN „kurzfristigen“ Job oder Minijob besitze. Beides wäre nicht steuerpflichtig?
    Danke und viele Grüße

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag, auf Spezialfragen kann ich in diesem Rahmen leider nicht eingehen. Ich hoffe Sie haben für dieses Vorgehen Verständnis.

  16. Kristina sagt:

    Guten Abend Herr Wehrstedt,

    ich bin Studentin (selbständig kranken versichert bei der TK) und übe zurzeit eine kurzfristige Beschäftigung aus und zahle bisher keine Steuern. Mein Verdienst variiert zwischen 250€ – 500€ im Monat. Nun wurde mir ein Minnijob (450€ Basis) angeboten mit einem Verdienst von ca. 320€ im Monat. Ich habe mich beim Finanzamt erkundigt und man sagte mir, dass wenn die kurzfr. Beschäftigung monatlich UNTER 450€ bleibt, ich den weiteren Minnijob (450€ Basis) annehmen kann und die beiden Jobs nicht über 450€ ZUSAMMEN kommen dürfen. Falls beide Jobs zusammen über 450€ ergeben, müsste ich beide Jobs komplett versteuern und würde in der Krankenversicherung steigen.
    Wenn ich andererseits bei der kurzfristigen Beschäftigung monatlich immer ÜBER 450€ kommen würde, so dürfte ich bei dem Minnijob zusätzlich bis zu 450€ verdienen und müsste bei beiden keine Steuern zahlen, sofern mein Minnijob-Arbeitgeber 2% an die Knappschaft zahlt.

    Ich bin wirklich ratlos und weiß nicht, ob ich den 450€ Job zusätzlich annehmen soll oder nicht :/.

    Wie sehen Sie das Ganze?

    Beste Grüße und vielen Dank.

  17. Marc Wehrstedt sagt:

    Guten Tag,
    ich darf hier natürlich keine individuelle Rechtsberatung geben, daher nur etwas Allgemeines. Eine kurzfristige Beschäftigung kann nach den individuellen ELStAM (z.B. Steuerklasse I) versteuert werden. Eine paralell dazu ausgeübter Minijob kann dann nur mit Steuerklasse VI ausgeübt werden oder der Minijob kann mit der 2 % Pauschsteuer ausgeübt werden. Bei Einem Verdienst von 500 bis 600 € im Monat fallen in der Steuerklasse I keine Steuern an, bei einem parallel ausgeübten Minijob mit 2 % Pauschsteuer fallen bei 450 € im Monat 9 € Pauschsteuern (meist vom Arbeitgeber getragen an),aber keine weiteren individuellen Steuern.
    Soweit also keine weiteren Einnahmen vorliegen, fällt hier nur die 2 % Pauschsteuer an.

    Mit freundlichen Grüßen

  18. Nelly sagt:

    Guten Tag,
    ich bin Studentin und übe einen 450 Euro Job aus. In den Ferien würde ich gern für 2 Wochen eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausführen (pro Woche ca. 350€). Ich vermute, ich bin bei dem 450€-Job mit Steuerklasse 1 gemeldet. Würde bedeuten, dass ich mit der kurzfristigen Beschäftigung in Steuerklasse 6 lande, oder? Wenn mein gesamtes Einkommen im Jahr allerdings nicht die 9000 Euro übersteigt, kann ich mir hohen Steuerabgaben über die Steuererklärung wieder zurückholen? Ich würde mich über eine Auskunft sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

  19. Vanessa T. sagt:

    Hallo, ich bin Studentin bekomme kein Bafög oder sonstige Sozialleistungen und arbeite auf kurzfristiger Beschäftigung bei einer Firma (Service/Leiharbeiter) und verdiene ca.350-450
    Ich bekomme aber zuweniger in der Stunde und zuwenig Jobangebote um auf meine 450€ regelmäßig zu kommen und möchte daher zusätzlich bei einer weiteren Leiharbeiterfirma arbeiten. (Hostessbereich,man verdient mehr Geld)
    Meine 1. Frage ist, auf welcher Basis muss ich bei Firma 2 arbeite damit ich wenig steuern bezahlen muss, also auf 450€ oder auch auf kurzfristiger Beschäftigung. Und auf welche Steuerklasse komm ich dann. Ich weiss überhaupt nicht was ich da angeben muss bei beiden Firmen. Bei mir besteht auch die Möglichkeit bei der 1.Firma auch mein Beschäftigungsart zu ändern.
    2.Frage: Ich habe diesen monat schon bei der 1. Firma ca. 150-200€ verdient (Gehalt für diesen Monat bekomme ich aber immer am 15. des Folgemonats) Ich fange aber noch diesen monat an bei der 2. Firma an zu arbeiten und werde auch ca. 480€ verdienen und im Arbeitsvertrag steht drinne dass man ebenso das Geld am 15. des Folgemonats erhält. Werden mir jetzt für diesen Monat erhöht Steuern abgezogen weil ich ja insgesamt ca.700-750€ verdient habe ? Und wie kann ich vielleicht erstmal nur für diesen meinen Beschäftigungsart und Steuerklasse so einstellen, dass ich nicht all zuviele Abzüge bekomme.
    Sorry für die Lange Frage, aber habe verschiedene Buchhalter der Firmen gefragt und die konnten es mir nicht transparent erklären .

    Lg

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      leider darf ich Ihnen in diesem Rahmen Ihre Fragen nicht beantworten. Wenden Sie sich bitte für eine individuelle Rechtsberatung an einen Steuerberater.

      Mit freundlichen Grüßen

  20. Schulte sagt:

    Guten Abend,

    ich habe einen Vollzeitjob 40Std. Woche. Zur Zeit arbeite ich als Saisonkraft nebenher. Möchte allerdings ab April einen 450€ Job machen. Ist sowas möglich? vorraussichtlich werde ich im April aber noch den Lohn für die geleistete Arbeit im März erhalten

    Vg

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      ja das ist möglich, allerdings sollten Sie auf die Besteuerung in den Jobs (Steuerklasse oder pauschal) achten sowie auf die zulässige Höchstarbeitszeit.
      Mit freundlichen Grüßen
      Marc Wehrstedt

  21. TM sagt:

    Guten Abend Herr Wehrstedt,

    Derzeit arbeite ich mit einer 100%-Stelle, einer ehrenamtlicher Tätigkeit beim selben Arbeitgeber (A) und einer kurzfristigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber (B).
    Wenn ich Sie richtig verstanden habe ist es problemlos möglich eine geringfügige Tätigkeit bei einem weiteren Arbeitgeber (C) zusätzlich aufzunehmen?
    Beißt sich das in irgendeiner Form mit dem Ehrenamt?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag, es ist möglich einen versicherungspflichtigen Hauptjob auszuüben und daneben eine kurzfristige Tätigkeit und daneben einen Minijob.
      Wenn es sich bei der Hauptbeschäftigung um ein Ehrenamt handelt, dann ist dies keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung (Ehrenamt = entgeltlose Tätigkeit). Ob sich die konkreten Tätigkeiten ggf. ausschließen, kann ich nicht beurteilen.

      Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieses Blogs keine individuelle Rechtsberatung erfolgen darf. Wenden Sie sich dafür an einen Steuerberater oder Anwalt.

  22. Sabine sagt:

    Hallo,
    ich würde auch gern nochmal auf Nummer sicher gehen.
    ich bin Studentin und habe einen Midijob (ca. 550€/monat) zusätzlich möchte ich nun einen Minijob aufnehmen (ca. 150€/monat) und eine kurzfristige Beschäftigung, bei der ich nur 1 oder 2 mal im Monat arbeite. insgesamt bleibe ich unter den 850€.
    Meine Frage ist ob sich der Midijob und die entsprechenden Sozialabgaben mit einem der beiden Anderen aufaddiert oder ob weiterhin nur für die Stunden die ich im Midijob arbeite SV-Beiträge zu leisten sind und bei den anderen keine?
    Und müsste ich dafür eine Steuererklärung am Ende des Jahres machen weil ich in Steuerklasse 6 eingestuft werde oder kann ich diese weglassen da ich nicht über 850€komme?

    vielen Dank im Voraus
    Das ist eine enorme Hilfe 🙂

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo, neben einem versicherungspflichtigen Job (z.B. Midijob) kann anrechnungsfrei (in der SV) ein Minijob ausgeübt werden und auch eine kurzfristige Beschäftigung.
      Steuerlich wird im Midijob regelmäßig die Steuerklasse I bis V verwendet und im Minijob die 2 % Pauschsteuer. Der kurzfristige Job kann evt. mit 25 % pauschal versteuertwerden oder individuell (dann wahrscheinlich in Steuerklasse VI). siehe auch: http://www.minijobs-aktuell.de/5-haeufige-fragen-kurzfristige-aushilfen-und-steuern/
      Eine Steuererklärung sollte gemacht werden, wahrscheinlich fallen faktisch in dem Midijob keine Steuern an und falls der kurzfristige Job in Steuerklasse VI abgerechnet wurde, können diese ggf. erstattet werden.

  23. Nicole sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,

    ich glaube, meinen Fall habe ich hier noch nicht gelesen…könnten Sie mir bitte dazu etwas sagen?

    Ich habe einen Teilzeitjob (Lohnsteuerklasse 1), einen Minijob und möchte nun gern eine kurzfristige Beschäftigung annehmen, ist da steuerlich was zu beachten? darf ich Minijob, sowie kurzfr.Besch. netto wie brutto verdienen? bleibt bei allen, so zu sagen, Lohnsteuerklasse 1?
    die kurzfristige Besch. wird nicht über 250,- Euro kommen, auch nicht über die 70 Tage.
    Viele Grüße und danke im voraus.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      ich kann hier nur in einem gewissen Umfang antworten, da ich keine Rechtsberatung machen darf. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist diese Kombination problemlos machbar. Problematischer wird es bei der Steuer. Hier läuft Ihr Minijob sicher über die 2 % Pauschsteuer (auch problemlos), fraglich ist hier der kurzfristige Aushilfsjob. Dieser kann entweder pauschal zu 25 % (Tragung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer möglich) oder als 2. Dienstverhältnis über Steuerklasse 6.

      Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen

  24. Hirsch sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt.
    Tolle, informative Seite!
    Ich habe unsere „Kombination“ trotzdem noch nicht gefunden…:
    Ehemann Vollbeschäftigung Stkl.3, Ehefrau Minijob 80€ mtl. (2% pauschal Arbeitgeber), jetzt zusätzlich kurzfristige Beschäftigung 350€mtl. Steuer-
    klasse 6 mit sehr hohen Abzügen…
    Gibt es keine andere steuerlich besser stehende Möglichkeit, gerade bei diesen geringen Einkünften? Meine Frau hatte in einem Monat nur 1 (!) Tag gearbeitet, es wurde bei diesem mehr als 30 % Lohnsteuer abgeführt!
    Vielen Dank!!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      Ihre Frau kann im kurzfristigen Nebenjob auf Steuerklasse 5 arbeiten. Die Abzüge sind aber dennoch ziemlich hoch. Besser wäre es, wenn sie den Minijob ausweitet, also – wenn möglich – auf 450 € aufstockt. Bei einem Verdienst von 350 € und Steuerklasse 6 macht die Arbeit leider keinen Spaß, da kaum etwas Netto übrig bleibt.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  25. Ina sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,
    in ihrem Beispiel sprachen Sie von monatlich jeweils 300 Euro. Ist es denn auch möglich in dem regulären Minijob jeweils 445 Euro zu verdienen und dann in den 70 Tagen noch einmal eine größere Summe, ohne dasss dann weitere Abgaben hinzukommen? Oder müssen die beiden Beträge zusammengerechnet unter den 5400? Euro bleiben?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Ina

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      das ist im Grunde kein Problem. Die beiden Jobs müssen aber bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden!!!
      Wenn es sich bei den beiden Jobs um einen Arbeitgeber handelt, werden sie zusammengerechnet und würden so die 450 € bzw. 5400 € Grenze überschreiten.
      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  26. Silvia sagt:

    Guten Tag Herr Wehrstedt,

    Schonmal vielen Dank im voraus und danke fuer all die tollen Ratschlaege!
    Ich arbeite derzeit in meinem Hauptjob in teilzeit mit 29 Std./ Woche und habe einen Minijob mit 4 Std./ Woche. Beides Steuerklasse 1. Kann ich nun zusaetzlich einer kurzfristigen Beschaeftigung nach gehen bzw gibt es eine Verdienstgrenze?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      ja, eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung geht. Lassen Sie sich aber bitte die Steuern auf den kurzfristigen Job berechnen. Oft wird dieser mit Steuerklasse 6 abgerechnet und dann macht es vom Nettoverdienst oftmals keinen Sinn mehr, wenn die Abzüge zu hoch sind.
      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  27. Hannah sagt:

    Sehr geehrter Herr Wehrstest,

    Ich habe meinen Fall entweder überlesen oder es gibt ihn noch nicht.
    Ich habe meine Ausbildungsstelle verloren, will mir aber trotzdem nebenbei etwas Geld verdienen.
    Ist es denn sozialversicherungstechnisch ausreichend, wenn ich einen Minijob habe, um eine kurzfristige Beschäftigung auszuführen oder brauche ich dafür einen Teilzeitjob?
    Da man als arbeitssuchender ja meines Wissens nach keine kurzfristige Beschäftigung ausführen darf müsste ich um nicht in Teufels Küche zu kommen ja mindestens eins von beidem haben. Meine Frage wäre welches.

    Vielen Dank schonmal im vorraus.

  28. Nadja sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt!
    Danke für diese informative Seite!
    Eine Frage hätte ich noch: Wenn ich meinen Minijob-Vertrag (450€-Basis) bei meinem Arbeitgeber kündige, nur für die Semesterferien eine kurfrisitige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ausübe und nach dieser Beschäftigung einen neuen Minijob-Vertrag unterschreibe, habe ich doch die Regel umgangen, dass man einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung nicht zeitgleich bei ein und demselben Arbeitgeber ausüben kann, oder?

    Danke im Voraus für Ihren Ratschlag und herzliche Grüße,
    Nadja

  29. Oliver sagt:

    Guten Tag Herr Wehrstedt,

    ich bin Student und übe einen Minijob (450 Euro Basis) aus. Nun möchte ich in den Ferien einen Ferienjob für 6 Wochen machen. Das monatliche Grundgehalt im Ferienjob beläuft sich auf ~2.400€. Jetzt frage ich mich ob ich für den Ferienjob in Steuerklasse 1 oder 6 eingestuft werde, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus dem Minijob bestehen bleibt. Können Sie mir da weiterhelfen?

    Ich danke Ihnen im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Oliver

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend, wenn der Minijob mit 2% Pauschsteuer läuft, können Sie den Ferienjob in Steuerklasse 1 ausüben. Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

  30. Chris sagt:

    Hallo, ich übe einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob (Steuerklasse I) aus, daneben arbeite ich auf 450 €-Basis (diese werden im Jahreswert fast ausgenutzt) und helfe zusätzlich ca. 5 Tage im Jahr (auf das ganze Jahr verteilt) 6 Stunden bei einem dritten Arbeitgeber aus (kurzfristige Beschäftigung; Catering bei Veranstaltungen).
    Meine Fragen:
    – Treffen die Regelungen für die kurzfristige Beschäftigung zu, wenn die Veranstaltung der kurzfristigen Beschäftigung auf ein ganzes Jahr verteilt, in Summe aber nicht mehr als z.B. 5-10 Tage sind?
    – Muss ich außer dem sozialversicherungspflichtigen Verdienst in der Steuererklärung etwas angeben bzw. versteuern?
    – Für den 450 € Job kann ich keine Werbungskosten von der Steuer absetzten, da ich diesen ja auch nicht versteuere. Wie sieht es bei der kurzfristigen Beschäftigung aus?

    Vielen Dank für die Hilfe
    Grüße
    Chris

  31. Antonia sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,
    ich habe zur Zeit einen sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob. Da ich dort nur auf Abruf beschäftigt bin, habe ich noch eine kurzfristige Beschäftigung im Eventbereich angenommen und würde gerne noch einen Minijob machen. Ist das möglich?
    Mein Krankenversicherungsschutz ist über den Teilzeitjob gegeben. Was passiert damit, wenn ich den Teilzeitjob kündige, da ich nur an wenigen Tagen eingesetzt werden und der Verdienst dort entsprechend gering ist. Kann man über die kurzfristige Beschäftigung eine Krankenversicherungsschutz bekommen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen
    Antonia

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      ein rechtliche Beratung darf ich hier nicht durchführen, aber ein (weiterer) Minijob ist zulässig.
      Über eine kurzfristige Beschäftigung besteht keine Sozialversicherungspflicht, also auch kein Krankenversicherungsschutz. Daher sollten Sie unbedingt den versicherungspflichtigen Job behalten, um krankenversichert zu sein.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

  32. Evelyn Bauer sagt:

    Guten Tag,

    ich habe einen normalen Vollzeitjob und bereits einen 450 euro Job als Kellnerin.
    Nun möchte ich noch hin und wieder auf einem Streetfoodmarkt als kurzfristig Beschäftigte arbeiten.
    Ich bin mir nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe. Es ist möglich aber Lohn aus Mini-Job und kurzfristige Beschäftigung dürfen zusammen die 450 nicht übersteigen? Oder spielt dies keine Rolle?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      Minijob und kurzfristige Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet, somit spielt es keine Rolle.

      Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.

      Viele Grüße
      M.Wehrstedt

  33. […] Die beiden Beschäftigungen sind bei unterschiedlichen Arbeitgebern. […]

  34. L.C. sagt:

    Ich bin Student und als solcher für einen Arbeitgeber als Kurzfristig Beschäftigter (bis 70 Tage) angestellt. Bin als Student Privat Krankenversichert. Mein AG rechnet mich über Lohnsteuerklasse 1 ab. Zusätzlich möchte ich noch einen Aushilfsjob für 450 € mtl. annehmen. Dies sollte nach meiner Recherche doch ohne Probleme möglich sein oder muss ich als Student was beachten?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      eine kurzfristige Beschäftigung und ein Minijob nebenher ist auch als Student kein Problem.
      ich hoffe das hilft Ihnen weiter…

  35. K. S. sagt:

    Guten Tag Herr Wehrstedt,
    ich bin Studentin und habe ihm Moment einen 450-Euro-Job und eine über drei Monate gehende kurzfristige Beschäftigung á 200 Euro im Monat. Nun könnte ich diesen Monat eine zweite kurzfristige Beschäftigung über eine Woche zum Mindestlohn annehmen (alle bei verschiedenen Arbeitgebern). Ist dies ohne Nachteile möglich? Und wann wäre es nach Ablauf der 3 Monate erneut möglich eine kurzfristige Beschäftigung aufzunehmen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  36. L.E. sagt:

    Guten Tag Herr Wehrstedt,
    ich bin Studentin und übe eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (mtl.430€, Steuerklasse 1) aus. In den diesjährigen Sommerferien nahm ich eine zusätzliche kurzfristige Beschäftigung an, welche die Dauer von 3 Montaten, bzw. 70 Tagen nicht überschritt, mit einem Gehalt von rund 900€ vergütet wurde und nun bereits beendet ist. Nun übermittelte mir der Arbeitgeber meines Minijobs, dass mir für die Versteuerung meiner Bezüge die Steuerklasse 6 zugeteilt wurde. Dementsprechend gehe ich davon aus, dass die Steuerklasse 1 nicht gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern verwendet werden darf. Kann ich nachträglich für diese Zeit eine Pauschalvergütung in Anspruch nehmen, um die Steuerklasse 6 (und somit hohe Einbußen) zu umgehen?
    Vielen Dank!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      die Art der Besteuerung ist bei kurzfristigen regelmäßig im Arbneitsvertrag vereinbart. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Arbeitgeber die Art der Versteuerung wählen. Hier nach Ihrer individuellen Steuerklasse. Da Sie bereits ein erstes Dienstverhältnis haben (Minijob) wird jeder weitere Job als 2. Dienstverhältnis (Steuerklasse 6) abgerechnet.
      Ob der Arbeitgeber (nachträglich) eine Änderung der Besteuerung vornehmen möchte, wäre sicherlich zu klären, allerdings schlägt die Pauschalversteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Soli und Kirchensteuer zu Buche.

      Mehr Infos dazu finden Sie hier:
      http://www.minijobs-aktuell.de/kurzfristige-aushilfen-und-pauschalversteuerung-2017/

      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

  37. Julian Bittel sagt:

    Hallo,
    Ich bin etwas verunsichert ob es möglich ist einen 450€ Job den ich während dem laufenden Semester ausübe in den Semesterferien auf eine kurzfristige Beschäftigung aufzustocken.
    Also nicht beides zusammen sondern beim selben Arbeitgeber während dem laufenden Semster auf 450€ Basis angestellt und in dem Semesterferien auf kurzfristig ca. 1700€ netto.

    Vielen Dank für die hoffentlich folgende Antwort.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      hier ist Vorsicht geboten, denn aus der Dauerbeschäftigung (Minijob) einen kurzfristigen Aushilfsjob zu machen, wird bei einer Prüfung aufstoßen.
      Alternativ könnten Sie in den Ferien als Werkstudent arbeiten und nach den Ferien dann wieder in den Minijob beim selben Arbeitgeber zurückkehren.
      Bitte sprechen Sie das Problem mit dem Lohnbüro in dem Betrieb an.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  38. Noah Bolz sagt:

    Guten Tag,

    ich bin Student, immer noch in der Familienversicherung und habe einen Minijob (450 Euro). Ich habe das Angebot von einer anderen Firma bekommen dort mit maximal 70 Arbeitstagen im Jahr zu arbeiten.

    Fragen:
    1. So wie ich Ihren Text verstehe, kann ich die Beschäftigung dann als kurzfristige Beschäftigung ausüben und bin weiterhin Sozialversicherungsfrei. Also kann ich weiterhin in der Familienversicherung bleiben?

    2. Gibt es hier eine Gehaltsobergrenze für die kurzfristige Beschäftigung oder gibt es hier nur eine Regelung in Bezug auf die Arbeitstage?

    3. Da ich leider schon schlechte Erfahrungen mit der Krankenkasse gemacht habe (Ein früher Arbeitgeber hat mich leider trotz <70 Arbeitstage im Jahr als Werkstudent angemeldet, sodass ich über 600 Euro nachzahlen musste wegen versäumten Beiträgen), würde ich gerne wissen als Was mich der Arbeitgeber bei der Sozialversicherung anmelden muss, damit dies auch wirklich passt und ob es im Arbeitsvertrag reicht, wenn Pauschal geregelt ist, dass ich maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr habe.

    Über eine Antwort wäre ich überaus dankbar!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      zu 1)
      eine kurzfristige Beschäftigung kann neben einem Minijob ausgeübt werden. das ist so korrekt. Meines Wissens nach wird die kurzfristige Beschäftigung bei der Familienversicherung nicht eingerechnet. Sicherheitshalber können Sie sich dies aber nochmals von Ihrer Krankenkasse bestätigen lassen, damit Sie später einen Nachweis in der Hand haben.
      zu 2)
      es gibt keine Gehaltsobergrenze – theoretisch kann in einem kurzfristigen Job unbegrenzt verdient werden – allerdings gilt natürlich auch hier, dass es in das Gehaltsgefüge der Firma passen muss und die Vergütung der Tätigkeit entsprechen sollte.

      zu 3)
      Der Arbeitgeber meldet kurzfristige Aushilfen mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ und dem Personengruppenschlüssel „110“.
      Bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags sollte der Arbeitgeber sich eine entsprechende Vorlage für kurzfristige Aushilfen besoregen (evt. vom Steuerberater?). Wichtig ist, dass Sie im Kalenderjahr nicht mer als 70 Arbeitstage gearbeitet haben (Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern zählen hier dazu).

      Hier noch ein paar ergänzende Artikel zu Ihrer Frage
      http://www.minijobs-aktuell.de/was-ist-eine-kurzfristige-beschaeftigung/
      http://www.minijobs-aktuell.de/werkstudent-oder-minijob-eine-entscheidungshilfe/

      ich hoffe diese Anmerkungen helfen Ihnen weiter
      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  39. Maria sagt:

    Guten Tag,
    ich bin Studentin und habe zurzeit einen Minijob auf 450€ Basis. Ich möchte jedoch noch einen kurzfristige Beschäftigung annehmen, bei der ich über 2 Monate ca. 105 Stunden arbeite (18 Arbeitstaage). So wie ich das verstanden habe, ist das problemlos möglich. Wie ist es jedoch mit Steuern zahlen? Kenne mich da leider gar nicht aus.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

  40. Brigitte sagt:

    Hallo,
    Ich habe einen Monoton mit sehr unterschiedlichem Einkommen, es gibt Monate, in denen ich nichts oder nur sehr wenig verdiene. Jetzt habe ich für 2 Monate eine Saisonbeschäftigung begonnen. Ich bin über meinen Mann Familienversicherung. ist die Saisonarbeit Beitragsfrei, wenn ja muss ich die Krankenkassenbeiträge selbst bezahlen? Wenns, habe ich ein Recht darauf, das mich der AG versichert und somit die Hälfte bezahlt? Besten Dank schon jetzt

  41. Leonie sagt:

    Guten Tag Herr Wehrstedt,

    ich arbeite derzeit als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Universität und verdiene knapp 420 Euro im Monat. Ich möchte nun eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnehmen, bei der dir ich ebenfalls knapp 420 Euro verdiene. Insgesamt bleibe ich also unter 850 Euro und auch unter 20 Stunden die Woche. Mir wurde gesagt, dass wenn eines meiner Arbeitsgehälter pauschal versteuert wird, der andere auf Steuerklasse I laufen kann – ist das so korrekt?
    Wie hoch könnten meine monatlichen Steuerabgaben sein? Was muss ich berücksichtigen, wenn ich den Zweitjob annehmen sollte?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,

      mehrere Minijobs sind zusammenzurechnen, so dass beide voll versicherungspflichtig werden. Hier könnte bei Ihnen aber die Werkstudentenregelung zum Tragen kommen, wenn Sie Studentin sind, so dass es sich hierbei dann nur um die Rentenversicherungsbeiträge handeln würde.
      Steuerlich können Sie einen Job nach Steuerklasse ausüben und den anderen pauschal versteuern zu 20 %.

      Bitte klären Sie dies aber mit beiden Arbeitgebern noch einmal, da meine Aussage hier natürlich nicht abschließend sein kann, da ich den kompletten Sachverhalt nicht kenne.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen aber weiter.

      Mit freundlichen Grüßen
      Marc Wehrstedt

  42. Dilan sagt:

    Guten Tag Herr Wehrstedt,

    ich bin Studentin und habe einen Minijob bei dem ich 400 Euro im Monat verdiene (Pauschalsteuer). Zusätzlich habe ich einmal 4 und einmal einen Tag kurzfristig bei unterschiedlichen Arbeitgebern gearbeitet und kam insgesamt auf ca. 250 Euro. Außerdem habe ich noch ein wenig Geld aus einer selbstständigen Beschäftigung erhalten. Daher bin ich verpflichtet eine Einkommenssteuer abzugeben. Die Fragen:

    1. Muss ich in der Steuererklärung meinen Minijob angeben? Oder lediglich nur die kurzfristigen Beschäftigungen und die selbstständige Beschäftigung?

    2. Wenn alle Einnahmen (Minijob+ kurzfristige Beschäftigung + selbstständige Beschäftigung) unter 9000 Euro bleiben. Erhalte ich die gezahlten Steuern zurück?

    3. Ist aufgrund der selbstständigen Beschäftigung auf noch irgendetwas (in Bezug auf Minijob, kurzfristige Beschäftigung und Steuern) zu achten?

    Vielen Dank schonmal für Ihre Hilfe und einen schönen Tag

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,

      da ich hier keine konkrete Rechtsberatung durchführen darf:
      Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben, empfehle ich Ihnen einen Steuerberater, der wird Ihnen die Antworten geben können.

      Sorry, aber konkrete Antworten kann ich hier leider nicht geben,

  43. Sonja sagt:

    Guten Abend,

    ich habe folgendes Problem:

    Ich bin von März 2018 bis November 2018 einer kurzfristigen Beschäftigung als Messehostess nachgegangen und habe in diesem gesamten Zeitraum insgesamt 430 Euro verdient.
    Darüber hinaus arbeite ich seit Mai 2018 bis jetzt auf Minijob-Basis und bekomme monatlich 450 Euro ausgezahlt.

    Nun meine Frage: Mein Minijob-Arbeitgeber ist seit Dezember 2018 auch mein einziger Arbeitgeber. Kann es somit sein, dass sich für ihn nun etwas ändert und dieser nun höhere Abgaben hat? Meine Chefin meinte nämlich, ich müsse bei meiner kurzfristigen Beschäftigung in der Jahressumme auf über 450 Euro kommen, damit sie alle Vorteil der Minijon-Basis behalten kann. Stimmt das?

    Ich mache mir nun Sorgen, dass durch meine frühzeitige Beendigung der kurzfristigen Beschäftigung, nun erhöhte Kosten auf sie zukommen könnten.

    Ich würde mich über Ihre Antwort sehr freuen.

    Vielen herzlichen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sonja

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      aus meiner Sicht sollte dies kein Problem sein, wenn es sich bei dem Aushilfsjob um eine kurzfristige Beschäftigung gehandelt hat.
      Um jedoch in Ihrem Einzelfall eine konkrete Beurteilung vornehmen zu können, sollten Sie sich an einen Steuerberater (z.B. der Steuerberater des Arbeitgebers) wenden.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  44. Bernd Bohlen sagt:

    Guten Abend,
    ich habe eine Frage zu folgender Konstellation: Mein Sohn übt einen Minijob mit 450 Euro/Monat an seiner Uni aus und er ist bei uns familienversichert.
    Jetzt würde ich ihn gerne bei mir in meinem eigenen Unternehmen auf kurzfristiger Basis (ca. 40-50 Tage im Jahr) als kurzfristige Beschäftigung anstellen. Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, dann sollte das sozialversicherungstechnisch kein Problem darstellen und er könnte in der Familienversicherung bleiben.
    Die Krankenkasse, bei der er derzeitig familienversichert ist, teilt mir aber mit, dass er nur maximal 3 Monate im Jahr mehr als 450 Euro im Monat verdienen darf. Aber keinen Verweis auf die maximal 70 Tage. Was ist nun richtig? Und wo findet man die klare Angabe dazu, damit man mit der Krankenkasse argumentieren kann.

    Mit bestem Gruß

    Bernd

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen,
      ich meine, dass kurzfristige Aushilfstätigkeiten nicht auf die Familienversicherung angerechnet werden. Um aber sicher zu gehen, würde ich mir an Ihrer Stelle den Fall schriftlich von der Krankenkasse bestätigen lassen.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

  45. Lisa sagt:

    Ich habe vor kurzem mein Studium beendet und befinde mich auf der Suche nach einem „richtigen“ Job. Bis dahin moechte ich einer Teilzeitbeschaeftigung mit ca 15-20 h/Woche nachgehen, zusaetzlich zu meiner kurzfristigen Beschaeftigung (5-15 h/Woche). Ich bin mir aber unsicher, ob dies so einfach moeglich ist. Die kurzfristige Beschaeftigung wird mit Steuerklasse 1 verrechnet.
    Ist es eventuell auch moeglich, zwei kurzfristige Beschaeftigungen nachzugehen?
    Danke!

  46. Lisa sagt:

    Hmm meine Frage ist damit noch nicht beantwortet. Ist es moeglich, eine Teilzeitbeschaeftigung mit 15h/Woche und eine kurzfristige Beschaeftigung (im Moment nicht mehr als 450Euro/Monat) zeitgleich auszuueben, ohne bei der Steuererklaerung nachzahlen zu muessen? Das ist einem Kollegen vor ein paar Jahren passiert…
    Werden beide Taetigkeiten zusammengerechnet?
    Ich bin keine Studentin mehr.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      einen Minijob mit 15 Std. je Woche sehe ich aufgrund des Mindestlohns nicht mehr als Minijob, da die 450 Euro Grenze überschritten sein dürfte.
      Für die Steuer werden die steuerpflichtigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Handelt es sich bei dem Minijob um eine mit 2% Pauschsteuer versteuerte Beschäftigung und einen pauschal mit 25% versteuerten kurzfristigen Aushilfsjob, erfolgt in diesen beiden Beschäftigung in der Steuer keine Zusammenrechnung.

      Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit einem Steuerberater in Verbindung, da ich dazu keine Beratung geben darf.

  47. Petra sagt:

    Guten Tag,
    ich erhalte volle Erwerbsminderungsrente und übe dazu zwei Minijobs aus, die zusammen im Monat 400 € betragen. Nun habe ich die Möglichkeit eine kurzfristige Beschäftigung anzunehmen. Kann ich dies bedenkenlos tun, oder muss ich auf etwas achten?

  48. Robert sagt:

    Hallo,
    ein Freund von mir, Studierender, übet zwei kurzfristige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern aus. Insgesamt unter 70 Tagen im Jahr. Zusätzlich übt er einen minijob im Privathaushalt unter 450€ aus. Ist dies problemlos möglich? Und was ändert sich, wenn der Studierendenstatus nächstes Jahr entfällt?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend, das sollte kein Problem sein, wenn mit den beiden kurzfristigen Jobs die Kurzfristigkeitsgrenzen eingehalten werden

  49. Verena sagt:

    Hallo,

    Ich war für 15 Tage in einem Unternehmen dieses gemeldet. Ich bin jetzt für 2 Monate abgemeldet. Kann ich danach auf 450€ Basis in diesem wieder angemeldet werden?

    Vielen Dank.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      nach einer zweimonatigen Unterbrechung ist im Grunde von einem neuen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

  50. Sophie Allekotte sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,

    Vermutlich ist die Diskussion um dieses Thema schon geschlossen, ich probiere es trotzdem mal mit meiner Frage und wäre ganz dankbar für eine Antwort;

    Ich habe meine Hauptbeschäftigung gekündigt und werde den Rest des Jahres als Mini-/ Midijobber oder kurzfristige Beschäftigung angestellt sein. 

    Wie läuft das mit der Sozialversicherung, besonders der Krankenversicherung ab, wenn ich als Minijobber angestellt bin und gleichzeitig für 2 Wochen als kurzfristige Beschäftigung (bei einem anderen Arbeitgeber) angestellt bin. Oder was wäre, wenn ich NUR einen Minjob für einige Zeit ausübe? Muss ich mich nochmal extra freiwillig krankenversichert lassen, da ich in beiden Fällen keiner Hauptbeschäftigung nachgehe?

    Dann wird es der Fall sein, dass ich im Sommer für 3 Monate als Vollzeitkraft in einem Gastrobetrieb angestellt bin, in den Herbstmonaten dann ‚runtergestuft‘ werde als Minijobberin. Wenn die Saison dann endgültig vorbei ist werden evtl.. 2 Monate entstehen, in welchen ich keiner Beschäftigung nachgehe, bis ich dann nochmal als kurzfristige Beschäftigung/Midijobber (geht Minijobber überhaupt für 3 Wochen Anstellung?) auf einem Weihnachtsmarkt jobben werde. Worauf muss ich bei den Sozialabgaben achten und wo muss ich mich in solchen ‚Lücken‘ genau melden (beim Arbeitsamt arbeitlos melden um krankenversichert zu bleiben !?)

    Vielen Dank für die Zeit und ich hoffe ich kann anderen mit dieser Frage ebenfalls noch helfen!
    Lieben Gruß, Sophie

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      bezüglich der Krankenversicherung stellt sich die Frage, ob Sie über einen Ehepartner oder die Eltern familienversichert werden können.
      Ein Minijob reicht leider nicht für den Sozialversicherungsschutz aus.
      Aber eventuell erhalten Sie Arbeitslosengeld (aus der gekündigten Beschäftigung), dann wären Sie über den Arbeitslosengeldbezug versichert.
      Ich hoffe, dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  51. Leticia sagt:

    Hallo,
    ich habe auch eine Frage bezüglich eines Minijobs und einer kurzfristigen Beschäftigung.
    Mir wurde empfohlen als kurzfristige Beschäftigung anzufangen und dann auf 450€ Basis zu wechseln, ist das möglich? Zusätzlich zu diesem Job wurde mir jetzt jedoch eine Stelle als Aushilfe in einem Kindergarten angeboten. Diese würde ich jedoch nur einen Monat lang durchführen (5 mal die Woche je drei stunden).
    Meine Frage ist, wie es jetzt bezüglich Steuern aussieht und ob das ganze überhaupt möglich ist. Oder wäre es vielleicht besser die kurzfristige Beschäftigung aufzuteilen. Also von den drei Monaten bzw. 70 Tagen, einen im Kindergarten auszuführen und die zwei restlichen Monate bei meinem anderen Job?
    Liebe Grüße

  52. Bianca Annabella sagt:

    Hallo,
    ich schreibe um auch noch einmal sicherzugehen:
    Ich bin aktuell 16 und noch Schülerin, arbeite aber seit einem Monat in einer Bäckerei als Minijob auf 450 Euro-Basis.
    In den kommenden Sommerferien wollte ich, bei einem anderen Arbeitsgeber, für zwei Wochen einen Ferienjob annehmen, bei welchem ich in den zwei Wochen etwa 640 Euro verdienen würde. Würde dies problemlos gehen oder müsste ich da etwas versteuerlichen oder so? Ich habe zweimal beim Finanzamt angerufen, aber jedesmal unterschiedliche Antworten bekommen, deswegen wollte ich noch nach Ihrer Meinung fragen.
    Viele Dank für Ihre Hilfe.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      eigentlich ist dies problemlos möglich, wenn der Minijobs mit 2% pauschal versteuert wird und die kurzfristige Beschäftigung ebenfalls pauschal (25%) oder nach der individuellen Steuerklasse versteuert wird.
      Probleme sehe ich nur, wenn der Minijobs bereits nach Steuerklasse versteuert wird und der kurzfristige Job dann auch.
      Ich hoffe dös hilft Ihnen etwas weiter

  53. Johanna sagt:

    Hallo,
    ich habe auch eine Frage und blicke noch nicht so wirklich durch.
    Ich bin 21, Studentin und Familienversichert.
    Ich habe
    – im März drei Tage als freie Mitarbeiterin auf einem Kongress gearbeitet (ca. 300 €)
    – im April 7 Tage als Kurzfristig Beschäftigte gearbeitet (ca. 1000 €)
    und möchte ab Oktober auf 450 € Basis (Minijob) arbeiten. Ich übe die Beschäftigungen ja nicht parallel aus, aber im selben Jahr… Was bedeutet dies für die Steuerklasse?
    Ganz lieben Dank schonmal für die Antwort

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      wenn Sie die beiden kurzfristigen Jobs voll versteuern müssen, dürfte in Steuerklasse 1 letztlich keine Steuer anfallen, da Sie dafür letztlich nicht genug verdient haben.
      Der Minijobs ab Oktober wird wahrscheinlich pauschal mit 2 % versteuert, so dass sich dieser nicht weiter steuerlich auswirkt.
      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter

  54. JohannaS sagt:

    Hallo,
    ich habe auch eine Frage und blicke noch nicht so wirklich durch.
    Ich bin 21, Studentin und Familienversichert.
    Ich habe
    – im März drei Tage als freie Mitarbeiterin auf einem Kongress gearbeitet (ca. 300 €)
    – im April 7 Tage als Kurzfristig Beschäftigte gearbeitet (ca. 1000 €)
    und möchte ab Oktober auf 450 € Basis (Minijob) arbeiten. Ich übe die Beschäftigungen ja nicht parallel aus, aber im selben Jahr… Was bedeutet dies für die Steuerklasse?
    Ganz lieben Dank schonmal für die Antwort!

  55. Evelyn sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,

    ich gehe hauptberuflich einer Tätigkeit auf 850€-Basis („Midi-Job“) nach und arbeite zusätzlich gelegentlich als Hostess im kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis. Die Hostessjobs übe ich bei verschiedenen Arbeitgebern bzw. Agenturen aus und werden immer für den jeweiligen Einsatz angemeldet. Bisher gebe ich bei den Hostessagenturen Steuerklasse 6 an, da mein Hauptarbeitgeber bereits in Steuerklasse 1 ist.

    Ich bin jedoch unsicher, in welcher Steuerklasse (1 oder 6) ich die Nebenjobs künftig abrechnen lassen soll damit es sich finanziell am besten lohnt und ich am Ende des Monats so wenig Abgaben wie möglich habe.

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      es stellt sich hier die Frage in welchem Job Sie die höheren Einnahmen erzielen. Dort wo die höheren Einnahmen erzielt werden macht Steuerklasse I Sinn.
      Da dies regelmäßig (vermutlich) der Hauptjob sein wird, ist die Aufteilung bei Ihnen sicherlich schon ganz sinnvoll.
      Um ganz sicher zu gehen, müsste dies natürlich einmal mit den korrekten Zahlen gerechnet werden.
      In der Praxis ist aus meiner Sicht, die von Ihnen gewählte Variante am praktikabelsten, da die regelmäßigen Einnahmen aus dem Hauptjob letztlich gar nicht besteuert werden (in der Steuerklasse I dürften keine Steuern anfallen).
      Die zusätzlichen und unregelmäßigen kurzfristigen Aushilfsjobs werden höher besteuert, fallen aber (vermutlich) in der Gesamtbetrachtung nicht so stark ins Gewicht.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  56. tba sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,

    ich bin Student, gesetzlich versichert (nicht familienversichert) und geringfügig beschäftigt (Jahresverdienst liegt bei ~4500 €).
    Nun habe ich die Möglichkeit (erstmal einmalig, eventuell 2-3x im Jahr) am Wochenende in einer Firma „auszuhelfen“. Geplant ist mich kurzfristig geringfügig einzustellen.

    – Wie würde sich dieser einmalige monatliche Mehrverdienst auswirken? (Davon ausgehend, dass ich in Beschäftigung 1 angenommen 380€ verdiene und in Beschäftigung 2 einmalig 200€)
    – Wären beide Beschäftigung immernoch beitragsfrei?
    – Wie müsste der Arbeitsgeber 2 mich anmelden, damit mein Bruttoeinkommen = Nettoeinkommen bliebe.

    Vielen Dank vorab.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      eine kurzfristige Beschäftigung neben einem Minijob ist kein Problem. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie als kurzfristige Aushilfe anmeldet (Beitragsgruppe 0000, Personengruppenschlüssel 110), sollte es keine Probleme geben.
      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.
      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

      • tba sagt:

        Hallo Herr Wehrstedt,
        vielen Dank für Ihre Antwort.

        Über die Minijob-Zentrale habe ich erfahren, dass ich in der kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung die Steuerklasse 6 angeben muss (da ich in meiner „normalen“ unbefristeten geringfügigen Beschäftigung in Steuerklasse 1 bin).

        Nun hat mir mein Arbeitgeber vorgeschlagen die geringfügige Beschäftigung per Pauschsteuer (2%) zu besteuern, sodass mein „neuer“ Arbeitgeber die Steuerklasse 1 wählen kann. Ist das so möglich?

        Vielen Dank vorab.

      • tba sagt:

        Hallo Herr Wehrstedt,

        habe nochmal die Kommentare studiert.
        Meine Frage dürfte mit Ihrer Antwort vom 14. Februar 2018 um 15:10 Uhr beantwortet sein.

        Nochmals vielen Dank!

  57. Jakob L sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,

    ich bin Student und möchte einen Minijob (450€ monatlich) in einer Kneipe annehmen, habe aber schon eine kurzfristige Beschäftigung (70 Tage im Jahr) in einem Supermarkt. Mein Vater ist Lehrer und somit privat versichert und ich bin (zumindest noch bis Oktober) unter 25 und bei ihm mitversichert.
    Soweit ich das verstanden habe, kann ich das so machen, wenn ich im Minijob nie über die 450 monatlich und bei beiden Jobs zsm gerechnet im Jahr nicht über 5400€ komme. Ist das korrekt so?
    Der Besitzer der Kneipe ist außerdem besorgt, dass er auf irgendeine Art mehr für mich bezahlen/abgeben muss, wenn ich die geringfügie Beschäftigung beibehalte, kann ich ihn da guten Gewissens beruhigen?
    Ändert sich allgemein in meinem Fall noch zusätzlich etwas? Zb an meiner Sozialversicherung und der Steuerklasse (und den damit verbundenen Abgaben)?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      neben der kurzfristigen Beschäftigung im Supermarkt kann ein Minijob (in der Kneipe) ausgeübt werden.
      Da Ihr Vater als Lehrer (Beamter) in der Privaten Krankenversicherung ist, muss der Kneipenbesitzer keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung für den Minijob zahlen. Das ist also sogar noch ein Vorteil, da der Gesetzgeber hier privat Krankenversicherte deutlich besser stellt als gesetzlich Krankenversicherte. Der Betrieb muss hier für PKV-Minijobber 13 % geringere Abgaben zahlen als für gesetzlich krankenversicherte Minijobber.

      Der Kneipenbesitzer sollte sich hierzu mit seinem Steuerberater austauschen, der ihn sicher beruhigen wird.

      Durch den Minijob sollte sich nichts an ihrem Versicherungsstatus ändern. Hier sollten Sie den PKV-Vertrag anschauen, dazu kann ich nichts sagen.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  58. Denis sagt:

    Voll hilfreich. Danke!

  59. Moritz Fecher sagt:

    Hallo,
    ich arbeite in einem Minijob für maximal 450€ monatlich, bin Student, familienversichert und meine Eltern bekommen Kindergeld für mich. Wenn ich noch eine kurzfristige Beschäftigung zusätzlich annehme, ändert sich dann was an der Versicherung oder dem Kindergeld? Außerdem zahle ich natürlich keine Steuern auf den Minijob. Fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung dann Steuern an?
    Danke!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      die zeitgleiche Beschäftigung von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung ist möglich, ohne dass die Beschäftigungen aufeinander angerechnet werden. Eine Anrechnung auf das Kindergeld dürfte nicht erfolgen.
      Ob die Familienversicherung beeinträchtigt wird, sollten Sie schriftlich mit der Krankenkasse klären, denn die muss letztlich den Anspruch auf Familienversicherungen klären (aus meiner Sicht dürfte dies aber unproblematisch sein).

      Für die kurzfristige Beschäftigung können individuelle Steuern anfallen – hier kommt es auf die Art der Abrechnung an.
      https://www.minijobs-aktuell.de/steuerentlastung-2020-auch-fuer-kurzfristige-aushilfen/

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  60. M. Klein sagt:

    Hallo!
    Ist es auch möglich für mich als 16-Jährigen Schüler neben einem Mini-Job eine Kurzfristige Beschäftigung anzunehmen?
    Was fällt überhaupt in diesen Bereich?
    Vielen Dank im Vorraus und Viele Grüße!
    M.Klein

  61. Bärbel Müller sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,

    ich könnte eine kurzfristige Beschäftigung (für max. 4 Wochen) als LKW-Fahrer im Nahverkehr machen, muss mein Arbeitgeber bei der Höhe des Stundenlohns etwas beachten, wenn die Lohnsteuer pauschal durch den Arbeitgeber abgeführt werden soll?
    Vielen Dank im Voraus!

    B.Müller

  62. Kristin sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,

    ich habe einen Minijob mit einem 450€ Verdienst eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von 370€ und einen Hauptjob mit einem Verdienst von 1200€ brutto. Mit welchem der drei Beschäftigungen rutsche ich durch diese Konstellation in die Steuerklasse 6? Wäre es durch die höheren Steuern von Vorteil einen der Jobs nicht auszuüben? Vielen Dank vorab.

    Beste Grüße

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,

      da Sie zwei Minijobs neben dem Hauptjob ausüben, ist der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob (der zeitlich erste) nicht auf die Hauptbeschäftigung anzurechnen. Der zeitlich später aufgenommene (Neben)Minijob wird hingegen mit der Steuerklasse 6 angerechnet.
      Wie hoch die Steuerlast ist, kann ich hier nicht ausführen. Davon wäre es dann sicher abhängig, ob es sinnvoll ist beide Nebenjobs auszuüben.
      Aber nur mal die grobe Steuerberechnung nach Steuerklasse 6 im Jahr 2021 bei 450 € ca 50,50 Euro Lohnsteuer (zuzüglich Kirchensteuern) bei 370 Euro ca 41,50 Euro als rentenversicherungspflichtiger Minijobber.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

      • Kristin sagt:

        Vielen Dank erstmal für ihre schnelle Antwort. Mit der geringfügigen Beschäftigung ist eine kurzfristige Beschäftigung (370€/zeitlich früher aufgenommen) gemeint gewesen. Ändert sich dadurch etwas an ihrer Aussage? Vielen Dank und beste Grüße

        • Marc Wehrstedt sagt:

          oh, ja, denn dann wird diese nicht angerechnet, so dass hier entweder mit Steuerklasse 6 versteuert wird oder pauschal (auch durch Arbeitgeber) mit 25 %!

  63. Tabea sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,

    ich bin Studentin, bin gesetzlich krankenversichert (nicht über meine Familie) und habe eine Minijob, in dem ich monatlich knapp unter 450€ verdiene. Zusätzlich möchte ich gerne eine kurzfristige Beschäftigung eingehen. Habe ich es richtig verstanden, dass ich trotz kurzfristiger Beschäftigung keine Steuern zahlen muss, sofern ich unter dem jährlichen Steuerfreibetrag bleibe? Muss ich Sozialabgaben zahlen wenn ich monatlich im Schnitt über 450€ komme?

    Vielen Dank bereits im Voraus!
    Liebe Grüße

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      bei der beschriebenen Konstellation Minijob (2% pauschal versteuert) und kurzfristige Aushilfsbeschäftigung (nach Steuerklasse) dürften keine bzw. kaum Steuern anfallen. Entscheidend ist die Höhe des kurzfristigen Verdienstes – hier kann der Aushilfsarbeitgeber ggf eine Testabrechnung für Sie durchführen, dann sehen Sie, ob Lohnsteuer anfallen

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter
      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  64. Patricia sagt:

    Hallo,

    ich werde nächstes Jahr zwei Midijobs ausüben, einer auf Steuerklasse 1, einer auf Steuerklasse 6 (beide Gehälter zusammen bleiben unter der Grenze von 1600 Euro). Kann ich dann nebenbei trotzdem eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung auf der Steuerklasse 6 ausüben? Oder wird dass dann auf den bereits ausgeübten Midijob aufgerechnet? Danke!

  65. Johanna sagt:

    Hallo Herr Wehrstedt,

    wahrscheinlich wurde das schon oft gefragt, dennoch:

    Ich übe einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob aus, habe einen Minijob (komme monatlich max auf 250€). Jetzt möchte ich noch eine kurzfristige Beschäftigung dazu nehmen, da mir das Einkommen zu wenig ist. Meine Fragen: Geht das, wenn ich bei der kurzfristigen Beschäftigung 2 Dienste im Monat mache und dabei auf ca. 500 € zusätzlich komme? Wird mein Hauptarbeitgeber vom Finanzamt (oder sonst wem) über die zusätzliche Beschäftigung informiert? Und meine letzte Frage: Kann ich die kurzfristige Beschäftigung über das Jahr ausüben, da ich mit 2 Arbeitstagen/Monat nicht über die Maximalanzahl von 70 jährlich komme?

    Bedanke mich sehr für Ihre Antwort 🙂

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Morgen,

      der kurzfristige Job kann anrechnungsfrei neben Haupt- und Minijob ausgeübt werden. Steuerlich muss man dann sicher einmal schauen, aber das dürfte zu vernachlässigen sein. Fraglich ist für mich wie die kurzfristige Beschäftigung besteuert wird – Steuerklasse 6?

      Eine Information durch das Finanzamt findet nicht statt. Allerdings sollten Sie den beteiligten Arbeitgebern reinen Wein einschenken über die Nebentätigkeiten, damit alle informiert sind.

      Die kurzfristige Beschäftigung muss befristet sein – dies kann auch über den Jahreswechsel sein, aber es muss unbedingt ein voraussichtliches Ende der Beschäftigung vereinbart sein, da sonst der Status als kurzfristige Beschäftigung verloren geht.

      Ich hoffe, die knappen Antworten genügen Ihnen an dieser Stelle.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

Schreibe einen Kommentar zu Marc Wehrstedt Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner