Ist ein Minijobber keinen vollen Kalendermonat beschäftigt, so gilt dennoch die volle Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro je Monat. Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich nämlich um eine Monatsgrenze, die nicht anteilig zu berechnen ist.
Arbeitnehmer, die neben ihrer Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben, wollen regelmäßig ihr Nettoeinkommen aufbessern. Doch was muss im Lohnbüro beachtet werden, wenn ein Arbeitnehmer einen Minijob zusätzlich aufnimmt?
Seit dem 19. Oktober 2020 gilt bis Ende 2020 wieder die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung für Arbeitnehmer. Somit können sich Arbeitnehmer wieder ohne persönliches Erscheinen beim Arzt krankschreiben lassen. Diese Möglichkeit besteht auch für Minijobber, so dass auch die Minijobber sich nun bei Atemwegserkrankungen schnell und unkompliziert krankschreiben lassen können.
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 ausgeweitet. Seit März gelten als Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung die vorübergehend angehobenen Kurzfristigkeitsgrenzen von 5 Monaten bzw. 115 Arbeitstagen. Damit soll Ende Oktober Schluss sein. Ab November 2020 sollen wieder die bisherigen Grenzen gelten.
Der Mindestlohn 2021 steigt. Dies hat direkte Auswirkungen auf viele Minijobber. Daher sollten Sie bereits jetzt wachsam sein. Die Mindestlohnkommission hat sich bereits im Sommer 2020 auf einen höheren Mindestlohn 2021 geeinigt. Neu ist allerdings, dass die Mindestlohnkommission gleich zwei Erhöhungen für den Mindestlohn 2021 verkündet hat. (Update 19.11.2020: Die 3. Mindestlohnverordnung wurde am 9.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt ab 1.1.2021 in Kraft).
Die Führung von Arbeitszeitkonten bei Vollbeschäftigten Arbeitnehmern sind in vielen Betrieben längst ein gängiges Mittel, um schnell auf Auftragsspitzen und sonstige Arbeitszeitschwankungen reagieren zu können. Arbeitszeitkonten können natürlich auch für Ihre Minijobber eine clevere Möglichkeit sein, genau auf solche Schwankungen der anfallenden Arbeiten zu reagieren.
Auch für kurzfristige Aushilfen sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstatten. Denn auch für die kurzfristigen Aushilfen gelten im Grunde dieselben Meldespielregel wie für die übrigen Arbeitnehmer. Jedenfalls fast – denn es sind auch ein paar Besonderheiten zu beachten.
Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob es möglich ist, einen kurzfristigen Aushilfsjob und einen Minijob zeitgleich auszuüben. Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings sollte sich der Betrieb dabei um ein paar Details vom Beschäftigten bemühen, um diese Konstellation auch sicher umzusetzen.
Die Minijob-Zentrale erhöht zum 1.10.2020 die U1 und U2-Umlagesätze.Das bedeutet für alle Arbeitgeber, die Minijobber abrechnen einen Anstieg der Lohnnebenkosten ab Oktober 2020. In den meisten Fällen dürfte die Erhöhung der Umlagesätze jedoch zu verschmerzen sein, da sich die Anhebung moderat gestaltet.
Die Rentenversicherungspflicht im Minijob ist bei neuen Minijobbern Pflicht. Es besteht aber für die Minijobber die Möglichkeit, auf diese Rentenversicherungspflicht zu verzichten. Die Entscheidung hierfür liegt bei dem Minijobber. Der Betrieb hat hier kein Mitspracherecht. Den Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht für den Minijob stellt der Minijobber direkt beim Arbeitgeber.