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Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung abrechnen

Die Abrechnung von einem Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung ist gängige Praxis in der Lohnabrechnung. Dennoch tauchen natürlich gerade vor dem Beginn der Sommerferien immer wieder einige Fragen zu diesen Spezialfällen auf. Schließlich sind nicht immer Ferien und die versicherungsrechtliche Beurteilung ist nicht ohne Probleme..

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Achtung bei Ferienjobs von Schulabgängern

Bei Ferienjobs von Schulabgängern sollten Sie in der Lohnabrechnung vorsichtig sein. Es gibt nämlich eine Besonderheit zu beachten. Beginnt der Schulabgänger (Schulentlassene) nach seinem Schulabschluss nämlich eine Berufsausbildung, können Sie ihn nicht als kurzfristige Aushilfe in den Sommerferien einstellen.

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Achten Sie auf diese Punkte bei Schülerjobs

Stellen Sie in den Ferien oder in den Nachmittags- und Abendstunden Schülerjobs zur Verfügung, sollten Sie auf einige Punkte besonders Acht geben. Denn die Betriebsprüfer schauen bei den Schülerjobs gern etwas genauer hin. So hat schon mancher Betrieb ein teures Wunder bei einer Betriebsprüfung erlebt, weil er Schülerjobs angeboten hat.

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