Beim Ausscheiden eines Minijobbers stellt sich die Frage, ob durch Überschreitung der Minijobgrenze durch Urlaubsabgeltung der Minijobstatus in Gefahr gerät.
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Schlagwort-Archive: Ferienjobber kurzfristig
Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 bleiben unverändert
Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 ändern sich erstaunlicherweise nicht. Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 wurden die Kurzfristigkeitsgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen ausgeweitet. Somit betrugen die Zeitgrenzen für kurzfristigen Beschäftigungen seit 2015 drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage.
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Bei Minijobs sind Arbeitszeiten aufzuzeichnen
Bei Minijobs sind Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Das steht letztlich eindeutig im Mindestlohngesetz. Aber auch in den Geringfügigkeitsrichtlinien wird darauf hingewiesen, dass Arbeitszeitaufzeichnungen zu den Entgeltunterlagen gehören. Daher gilt die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten bei Ihren Minijobbern.
Mindestlohn 2019 steigt auf 9,19 Euro
Bereits im Sommer 2018 hat die Mindestlohnkommission festgelegt, dass der Mindestlohn 2019 steigt. Die Mindestlohn-Kommission hat sich aber diesmal sogar zu einem zweistufigen Anstieg des Mindestlohns entschieden. So legte die Kommission auch gleich den Mindestlohn für 2020 mit fest.
Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 bleiben bei 3 Monaten und 70 Arbeitstagen
In einem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf werden die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 dauerhaft auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt. Damit gibt es bei den Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 keine Rückkehr zu der früher geltenden Regelung. Dank der geplanten Neuregelung bleiben Ihnen in den Lohnbüros die komplizierten Übergangsregelungen der Sozialversicherungsträger (hoffentlich) erspart.
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Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung
Beschäftigte Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung können ein Risiko in der Lohnabrechnung darstellen. Denn unter Umständen handelt es sich hier um eine berufsmäßige Beschäftigung. Dann ist Kurzfristigkeit ausgeschlossen.
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Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit zeitgleich ausüben
Die Frage, ob ein Minijob und kurzfristige Aushilfstätigkeit zeitgleich ausgeübt werden können, wird mir immer wieder gestellt. Die Antwort ist eigentlich ganz einfach. Doch auf ein paar Punkte sollten Sie im Lohnbüro natürlich dennoch achten, um nicht doch in eine Betriebsprüfungsfalle zu tappen.
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Schüleraushilfen richtig befristen in den Ferien
Im Sommer stellen sich wieder viele Lohnabrechner die Frage, wie sie Schüleraushilfen richtig befristen können. Eigentlich ganz einfach. Denn auch Schüleraushilfen können kurzfristige Aushilfen und damit sozialabgabenfrei sein. Somit gelten die Regelungen zur Kurzfristigkeit. Mit ein paar kleinen Kniffen gelingt es Schüleraushilfen richtig zu befristen.
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Neuer Mindestlohn im Baugewerbe 2018
Die Mitarbeiter im Baugewerbe dürften sich freuen, denn der Mindestlohn im Baugewerbe ist ab 1. März 2018 angehoben worden. Im Lohnbüro bedeutet dies für Sie, dass Sie die Stundensätze der Mitarbeiter prüfen sollten, ob es noch Arbeitnehmer gibt, die unter Mindestlohn verdienen. Aber auch die vielen kurzfristigen Aushilfen und Ferienjobber in den Sommermonaten, freuen sich bestimmt. Im Lohnbüro heißt es dagegen, Lohnabrechnungen „Stundensätze“ anpassen.
Ende des Werkstudentenprivilegs bei Werkstudenten
Wann ist das Ende des Werkstudentenprivilegs erreicht? Studenten, die oberhalb der Minijobgrenze verdienen fallen regelmäßig unter das Werkstudentenprivileg. Die Abschlussprüfung ist dabei nicht das Ende des Werkstudentenprivilegs, wie aktuelle Informationen der Sozialversicherungsträger zeigen.
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