Schlagwort-Archive: Befreiung

Gültigkeit des Befreiungsantrags von der Rentenversicherungspflicht

Der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern ist (fast) ewig gültig. Das gilt jedenfalls, wenn es sich um eine durchgängige Beschäftigung handelt. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn die Beschäftigung unterbrochen wird oder es zu mehreren kurz aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverhältnissen kommt. Ist der Befreiungsantrag auch dann noch gültig?

Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht ist fast Pflichtveranstaltung

Nach aktuellen Zahlen lassen sich rund 90 % der neuen Minijobber in ihrem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien. Das liegt daran, dass die Minijobber den Minijob brutto für netto ausüben und keine „zusätzlichen“ Eigenanteile zahlen wollen.

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So berechnen Sie die Schutzfristen bei Mutterschaft und Minijobs

Ist eine Minijobberin schwanger, so müssen Sie die Schutzfristen bei Mutterschaft kennen. Es gilt: Schwangere Arbeitnehmerinnen sollen während der 6 Wochen vor der Entbindung und dürfen bis zum Ablauf der 8. Woche nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Das gilt natürlich auch für Ihre Minijobberinnen. Doch wie erfahren Sie im Lohnbüro, wann diese Schutzfristen beginnen bzw. enden und wie berechnen Sie diese Fristen?

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Hauptjob neben dem Minijob – Mehrfachbeschäftigte Minijobber

Nachdem es im ersten Teil der Miniserie zu den mehrfachbeschäftigten Minijobbern um mehrere parallel ausgeübte Minijobs ging, handelt der zweite Teil der Serie von Arbeitnehmern mit einem Hauptjob neben dem Minijob. Also die neben dem Hauptjob noch einen oder weitere Minijobs als Nebenjob ausüben.

Konkret geht es hier um die folgende Konstellation: Ein Arbeitnehmer übt ein oder mehrere Minijobs neben einer (versicherungspflichtigen) Hauptbeschäftigung aus. Das bedeutet, der Minijobber arbeitet (hauptsächlich) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Hauptjob) und der Minijob ist eine Nebenbeschäftigung. Übt er neben seinem Hauptjob nur einen Nebenjob im Minijob aus, so können Sie diesen (einen) Nebenjob als „normalen“ Minijob abrechnen. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung ist bei einem Minijob (nebenher) nicht vorzunehmen.

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So können Sie dauerhaft Rahmenvereinbarungen treffen und trotzdem kurzfristig beschäftigen

Wenn Sie kurzfristige Aushilfen mit einer Rahmenvereinbarung beschäftigen, gilt der Grundsatz, nach 12 Monaten Arbeitsverhältnis eine mindestens 2-monatige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken. Ohne diese Unterbrechung, sind nämlich die Sozialversicherungsprüfer schnell dabei und kreieren eine teure versicherungspflichtige Beschäftigung aus der „versicherungsfreien kurzfristigen Aushilfstätigkeit“. Wenn Sie ein BSG-Urteil kennen, haben Sie aber auch noch eine andere günstigere Möglichkeit, wie Sie in diesem Beitrag lesen.

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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber – wann wird sie wirksam?

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber ist möglich. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs), die ab dem 1.1.2013 begonnen haben, gilt die Rentenversicherungspflicht für Minijobber. Das bedeutet, dass die Minijobber auch selbst Arbeitnehmerbeiträge für den Minijob zur Rentenversicherung von derzeit 3,7 % zahlen müssen (2018: 3,6 %).

Trotz dieser Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht für Minijobber besteht, arbeiten die meisten Minijobber (rund 85 %) aber rentenversicherungsfrei in dem Minijob. Dies ist für die Minijobber auch problemlos möglich, da der Gesetzgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zulässt.


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Die Voraussetzung für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich, wenn der Arbeitnehmer (Minijobber) seinem Arbeitgeber einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorlegt.

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