Lohnsteueranmeldung für Minijobs

Kürzlich wurde mir auf einem Seminar die Frage gestellt, ob bei der Lohnsteueranmeldung für Minijobs etwas zu beachten ist. Ich antwortete mit „nein, die Steuern der steuerpflichtigen Minijobber werden mit der Lohnsteueranmeldung gemeldet“. Die Antwort kam prompt: „Die Steuern sind auf der Lohnsteueranmeldung für Minijobs aber nicht enthalten.“

Jetzt erst begriff ich, worauf die Frage zur Lohnsteueranmeldung für Minijobs konkret abzielte. Es ging in dem Fall nämlich um die 2-prozentige Pauschsteuer der Minijobber. Diese finden sich nämlich nicht auf der Lohnsteueranmeldung des Betriebs. Vielmehr werden die Pauschsteuern der Minijobber zusammen mit dem Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale übermittelt.

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Für die Pauschsteuer der Minijobber gilt somit auch nicht die Abgabefrist der Lohnsteueranmeldung zum 10. des Folgemonats, sondern die vorgezogene Fälligkeitsregelung der Sozialversicherungsbeiträge und die Abgabefrist des Beitragsnachweises.

Lohnsteueranmeldung für Minijobs bei ELStAM-Abruf

Die Steuerbeträge, die aufgrund einer individuellen Besteuerung eines Minijobbers nach den ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) errechnet worden sind, finden sich in der Lohnsteueranmeldung wieder. Konkret sind dies die Lohnsteuern, Kirchensteuern und Solidaritätszuschläge der Minijobber, die nach den Steuerklassen V und VI abgerechnet werden. In den Steuerklassen I bis IV fallen regelmäßig keine Steuern für Ihre Minijobber an.

Tipp: Beschäftigen Sie Schüler oder Studenten als Minijobber, dann haben diese oft Steuerklasse I. Hier lohnt sich die „Lohnversteuerung“ nach den ELStAM, da faktisch keine Steuern gezahlt werden.

Ebenfalls finden Sie die pauschalen Steuern in Höhe von 20 % auf der Lohnsteueranmeldung für Minijobs. Allerdings ist dies ein echter Sonderfall, da nur ein sehr geringer Teil der Minijobber nach dieser 20-prozentigen pauschal Steuer noch abgerechnet wird (§ 40a Absatz 2a EStG).

Daneben finden Sie für Ihre kurzfristigen Aushilfen, die mit 25 % pauschalversteuert werden, ebenfalls die Steuerbeträge in der Lohnsteueranmeldung.

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Pauschsteuer auf Beitragsnachweis zur Minijob-Zentrale

Im Regelfall werden Minijobs nach der 2-prozentigen Pauschsteuer besteuert (§ 40a Absatz 2 EStG). Diese sind auf dem Extra-Beitragsnachweis für Minijobber an die Minijob-Zentrale zu vermerken. Der Beitragsnachweis für Minijobs hat nämlich eine eigene Zeile für die Pauschsteuern und es ist in dem Beitragsnachweis auch die Steuernummer des Betriebs (zusätzlich zur Betriebsnummer) anzugeben. Auf der Lohnsteueranmeldung für den Betrieb finden Sie die 2 % Pauschsteuer jedoch nicht.

Tipp: Weitere Informationen zu den Besteuerungsmöglichkeiten der Minijobber lesen Sie in diesem Artikel.

Fazit:

Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage sollte also besser lauten: Bei der Lohnsteueranmeldung für Minijobs ist zu beachten, dass sich dort nicht die Beträge aus der 2-prozentigen Pauschsteuer finden. In der Lohnsteueranmeldung für Minijobs sind nur die individuellen Steuern enthalten, die nach den ELStAM abgerechnet werden oder wenn Minijobber mit 20 % pauschalversteuert werden sowie die Pauschalsteuern für kurzfristige Aushilfen.

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5 Gedanken zu „Lohnsteueranmeldung für Minijobs“

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