Archiv der Kategorie: Ferienjobber

Schüler als Minijobber – das ist oft clever

Für Schüler sind Minijobs eine sehr gute Möglichkeit das Taschengeld aufzubessern. Aber auch für die Betriebe sind Schüler oft eine hilfreiche Unterstützung in der Urlaubszeit und eine Chance künftige Arbeitskräfte zu gewinnen. Und manchmal wird aus einer Schüler-Aushilfe der künftige Auszubildende. Wenn es gut läuft, sind Schüler-Minijobber also ein Gewinn für beide Seiten. Im Lohnbüro sollten Sie aber gerade bei Schülern das ein oder andere beachten, um nicht bei einer Betriebsprüfung nachzahlen zu müssen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob Sie den Schüler-Minijobber überhaupt im Betrieb gewinnbringend einsetzen zu können. In aller Regel können Schüler einfache Tätigkeiten problemlos ausüben, die schnell erlernbar sind. Sicher ist am Anfang eines Schüler-Minijobs daher eine gewisse Anlernphase einzuplanen.

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Arbeitszeitaufzeichnungen für Ferienjobber

Arbeitszeitaufzeichnungen, also die Dokumentationspflichten der Arbeitszeit, gelten auch für Ihre Ferienjobber. Können Sie die konkreten Arbeitszeiten Ihrer Ferienjobber nicht nachweisen, so drohen Ihnen empfindliche Strafen bei der nächsten Prüfung durch die Sozialversicherung und dem Zoll.

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Schüler im Minijob und das Jugendarbeitsschutzgesetz

Viele Jugendliche bessern sich durch einen Minijob ihr Taschengeld auf – sie sind Schüler im Minijob. Für die Betriebe gilt es aber bei der Beschäftigung von jugendlichen Minijobbern einige Besonderheiten zu beachten. Denn für Jugendliche gilt in Deutschland ein Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses stellt klare Regelungen für die Beschäftigung von jugendlichen Minijobbern auf, die Sie im Betrieb unbedingt einhalten müssen. Daher sollten Sie unbedingt diesen Artikel lesen und prüfen, ob die bei Ihnen beschäftigten jugendlichen Minijobber nach den Grundsätzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden oder ob es Nachbesserungsbedarf in Ihrem Betrieb in punkto Jugendarbeitsschutz gibt.

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Denken Sie daran: Minijobber haben auch Arbeitnehmerschutzrechte

Bei den Minijobs in den Betrieben wird oft von den „kleinen Beschäftigungsverhältnissen“ gesprochen. Das stimmt natürlich soweit, dass die Minijobber als 450-€-Kräfte nur ein kleines Gehalt beziehen und bei den kurzfristigen Aushilfskräften und Ferienjobbern, die Beschäftigungszeit nur von kurzer Dauer ist. Beim Thema Arbeitnehmerschutzrechte für Minijobber stehen die Minijobs aber den Vollbeschäftigten in nahezu nichts nach. Auch Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen haben Arbeitnehmerrechte, die Sie im Lohnbüro kennen sollten.

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Kurzfristige Aushilfen in den Ferien abgabenfrei einsetzen

In den Sommermonaten kommen wieder bewerben sich wieder viele Schülern und Studenten in den Betrieben, um als kurzfristige Aushilfen in den Ferien zu arbeiten. Nutzen Sie im Betrieb diese Arbeitskräfte, um die Urlaubszeit zu überbrücken oder auch Auftragsspitzen schnell und kostengünstig abzufangen. Denn richtig eingesetzt, sparen Sie durch kurzfristige Aushilfen in den Ferien die teuren Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings sollten Sie bei der Einstellung der kurzfristigen Aushilfen die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen, da sonst ein böses und teures Erwachen in einer Betriebsprüfung auf Sie zukommen kann.

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