Denken Sie daran: Minijobber haben auch Arbeitnehmerschutzrechte

Bei den Minijobs in den Betrieben wird oft von den „kleinen Beschäftigungsverhältnissen“ gesprochen. Das stimmt natürlich soweit, dass die Minijobber als 450-€-Kräfte nur ein kleines Gehalt beziehen und bei den kurzfristigen Aushilfskräften und Ferienjobbern, die Beschäftigungszeit nur von kurzer Dauer ist. Beim Thema Arbeitnehmerschutzrechte für Minijobber stehen die Minijobs aber den Vollbeschäftigten in nahezu nichts nach. Auch Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen haben Arbeitnehmerrechte, die Sie im Lohnbüro kennen sollten.

Das sind die wichtigsten Arbeitnehmerschutzrechte für Minijobber

Daher gebe ich Ihnen an dieser Stelle einen kleinen Überblick der wichtigsten Arbeitnehmerschutzrechte für Minijobber:

Schriftlicher Arbeitsvertrag: Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, müssen Sie einen schriftlichen Nachweis über die vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen spätestens einen Monat nach dem Vertragsbeginn ausstellen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte im Übrigen auch bei Minijobbern immer geschlossen werden, um sich vor späteren Nachzahlungsansprüchen zu schützen und bei etwaigen Streitigkeiten „etwas in der Hand“ zu haben.

Mindestlohn: Ihre Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von (ab 2017) 8,84 €) bzw. dem Branchen-Mindestlohn (z. B. im Pflegebereich beträgt der Pflege-Mindestlohn auch für Minijobber 9,75 € (West)/ 9,- € (Ost) im Jahr 2016). (Neuer Pflege-Mindestlohn 2018)

Urlaubsanspruch: Es besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen bei einer 5-Tage-Woche bzw. einem anteiligen Urlaubsanspruch bei weniger Arbeitstagen je Woche.

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Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Legt der Minijobber Ihnen einen gelben Schein (ärztliches Attest) vor, so sind Sie zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen verpflichtet. Denken Sie hier bitte daran, dass Sie sich das fortgezahlte Entgelt ggf. von der Minijob-Zentrale teilweise erstatten lassen können, wenn Sie als Betrieb am U1-Umlageverfahren teilnehmen.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Für Feiertage, an denen der Minijobber gearbeitet hätte (zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre), an denen die Arbeit aber aufgrund des Feiertages nicht erbracht werden konnte, sind Sie ebenfalls zur Entgeltfortzahlung angehalten.

Erkrankung eines Kindes: Wenn dies vertraglich geregelt ist, besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.

Mutterschutz: Auch für Minijobber gelten die Mutterschutzvorschriften. Das gilt sowohl für die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (sofern das Mutterschaftsgeld gezahlt wird) als auch für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes.

Denken Sie bitte daran, dass Sie sich die fortgezahlten Entgelte während der Mutterschaft zu 100 % von der U2-Ausgleichskasse der Minijob-Zentrale erstatten lassen können.

Kündigungsschutz: Der Kündigungsschutz und die dazugehörigen Fristen gelten für die Minijobber genauso wie für Ihre vollbeschäftigten Arbeitnehmer.

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