Achten Sie auf diese Punkte bei Schülerjobs

Achten Sie auf diese Punkte bei Schülerjobs

Schülerjobs

Stellen Sie in den Ferien oder in den Nachmittags- und Abendstunden Schülerjobs zur Verfügung, sollten Sie auf einige Punkte besonders Acht geben. Denn die Betriebsprüfer schauen bei den Schülerjobs gern etwas genauer hin. So hat schon mancher Betrieb ein teures Wunder bei einer Betriebsprüfung erlebt, weil er Schülerjobs angeboten hat.


Darauf bei Schülerjobs achten
Zuerst sollten Sie sich bei den Schülerjobs über die Altersbeschränkungen bewusst sein. So ist die Arbeit unter 15 Jahren im Grunde verboten – es bestehen allerdings einige Ausnahmen, dann dürfen Schüler auch schon ab 13 Jahren arbeiten. Das gilt beispielsweise für das Austragen von Zeitungen.

Schüler zwischen 15 und 18 Jahren sind Jugendliche. Unterliegen diese Jugendlichen noch der Vollzeitschulpflicht werden sie wie Kinder behandelt. Es gelten dann also besondere Richtlinien.
Im Grunde ist auch die Beschäftigung von Schülern zwischen 15 und 18 Jahren, die noch zur Schule gehen, in Deutschland verboten (Jugendarbeitsschutzgesetz).

Allerdings gilt auch: Schüler, die älter als 15 Jahre alt und nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen täglich bis zu 8 Stunden arbeiten, jedoch nicht länger als 40 Stunden in der Woche.

Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz

Einsatz von Schülerjobs
Jugendlichen Schüler können nicht alle Arbeiten ausführen. Für die betriebliche Praxis ist dies aber sicherlich auch nicht allzu schlimm, weil Aushilfen naturgemäß nicht allzu komplizierte Aufgaben übernehmen. In aller Regel dürften dies einfache Hilfstätigkeiten sein, um die Stammbelegschaft zu entlasten.


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Kein Mindestlohn bei Jugendlichen in Schülerjobs

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn von 8,84 € je Stunde. Das gilt aber nur, wenn sie bereits 18 Jahre alt sind. Das heißt, Schüler, die noch keine 18 Jahre alt sind, brauchen den Mindestlohn nicht erhalten. Es ist also durchaus zulässig, wenn Sie Schüler-Aushilfen beschäftigen, ohne dass Sie den Mindestlohn von 8,84 € die Stunde zahlen. (Update 7.11.2018: ab 2019 gilt ein Mindestlohn von 9,19 Euro.)


Beispiel:
Ein Schüler (16 Jahre) arbeitet als Servicekraft in einem Gastronomiebetrieb. Der Schüler erhält dafür einen Stundenlohn von 7 € je Stunde.

Obwohl der Mindestlohn nicht erreicht ist, ist die Bezahlung zulässig. Da der Schüler noch keine 18 Jahre alt ist, darf er unter Mindestlohn bezahlt werden.


Diese Schülerjobs sind möglich
Minijobs – also 450 € Jobs – sind natürlich für Schüler eine gute Möglichkeit etwas Geld zu verdienen. Auch für Sie in den Betrieben ist ein Schüler Job waren durchaus sinnvoll. Da Sie die Schüler nur nachmittags und an den Wochenenden einsetzen können, bietet dies oftmals die Möglichkeit Vakanzen zu füllen, da Ihre anderen Teilzeitkräfte in den Nachmittags- und Abendstunden ungern arbeiten, weil sie sich zum Beispiel um ihre Kinder kümmern müssen.

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So werden Schüler gern in Gaststätten, kleinen Verkaufsstätten (Kioske), Supermärkten zum Auffüllen der Waren, in Büros zur Datenerfassung oder für Ablagetätigkeiten und für Lagerarbeiten aller Art gern genommen. Solche Schülerjobs sind in aller Regel für beide Seiten ein echter Gewinn. Der Schüler verdient sich etwas Geld hinzu und gewinnt einen ersten Einblick ins Arbeitsleben. Der Betrieb hat eine Hilfe und vielleicht einen neuen Auszubildenden rekrutiert, wenn der Schüler mit der Schule fertig ist.

 

Schülerjobs: Schüler als Ferienjobber

Natürlich können Sie Schüler auch als kurzfristige Aushilfe in den Ferien (Ferienjob) einsetzen. Auch hier gelten natürlich die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Kurzfristigkeit.

Das bedeutet, die Beschäftigung muss im Voraus befristet sein

  • auf nicht mehr als 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, wenn der Schüler weniger als fünf Tage pro Woche als kurzfristig Beschäftigte Aushilfe arbeitet,
  • maximal drei Monate im Kalenderjahr, wenn der Schüler mindestens fünf Tage je Woche als kurzfristig Beschäftigte Aushilfe arbeitet.

Tipp: Lesen Sie bitte auch meinen Artikel zu Ferienjobbern.

Arbeitnehmerrechte auch für Schüler
Wenn Sie Schüler als Minijobber oder als kurzfristige Aushilfen in Ihrem Betrieb einsetzen, gelten für diese Schüler natürlich in den Schülerjobs auch die gleichen Arbeitnehmerrechte wie für alle übrigen Arbeitnehmer.

Das bedeutet, erkrankt ein Schüler und ist arbeitsunfähig, dann hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt für den Urlaubsanspruch und die Auszahlung vertraglich zugesicherter Zuschläge.

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Sofortmeldungen nicht vergessen bei Schülerjobs
Ein wichtiger Hinweis noch zum Abschluss: in einigen Branchen, zum Beispiel in der Gastronomie, sind Sofortmeldungen nötig. Sind Sie in Ihrem Unternehmen auch von der Sofortmeldepflicht betroffen, dann gilt diese auch für die Schülerjobs.

Denken Sie daran, dass die Sofortmeldungen nicht an die Minijobzentrale – wie die übrigen Meldungen für die Schülerjobs – sondern an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gehen.

Die Sofortmeldung muss der Deutschen Rentenversicherung spätestens bei Beschäftigungsbeginn des Schülers vorliegen.

Ausgenommen davon sind aber Schüler, die in ihrem Betrieb ein unentgeltliches Praktikum absolvieren (Schulpraktikum). Für diese Schulpraktikanten müssen Sie keine Sofortmeldungen abgeben und es sind auch sonst keine Sozialversicherungs-Meldung zu erstatten.


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3 Antworten

  1. […] Artikel zu den wichtigsten Punkten bei Schülerjobs dürfte Sie ebenfalls […]

  2. […] sind auch noch die zeitlichen Einsatzmöglichkeiten zu beachten. Schüler-Minijobber können Sie aufgrund des Schulbesuchs in aller Regel nur am Nachmittag und am Wochenende […]

  3. […] Schulabgängern handelt es sich um ehemalige Schüler, die die Schule beendet haben. Dies gilt beispielsweise für Abiturienten, die nach der Schule noch […]

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