Sofortmeldungen sind in der Gastronomie Pflicht

Sofortmeldungen sind in der Gastronomie Pflicht

Gastronomie - auch für Minijobs Sofortmeldungen

Die Sofortmeldungen zur Sozialversicherung sind auch für Ihre Minijobber zu erstatten, wenn Sie in einer der sofortmeldepflichtigen Branchen tätig sind. Das gilt natürlich auch für Minijobs in der Gastronomie.

Gerade im Gastronomiebereich kommt es immer wieder vor, dass Aushilfen extrem kurzfristig eine Beschäftigung aufnehmen. Natürlich fällt diese Beschäftigungsaufnahme auf ein Wochenende oder einen Feiertag und das Lohnbüro ist nicht besetzt. Trotzdem sind Sie als Arbeitgeber gehalten (besser gesagt „gesetzlich verpflichtet“) die erforderlichen Sofortmeldungen fristgerecht abzugeben.

Aber genau diese Fristeinhaltung wird oft zum Problem.

Die Sofortmeldung muss nämlich bis zur Beschäftigungsaufnahme an die Deutsche Rentenversicherung gesendet werden.

Wann sind die Sofortmeldungen abzugeben?

Die Sofortmeldungen sind im Grunde schon vor der Beschäftigungsaufnahme online (per sv.net oder Ihrer Lohnsoftware) an die Deutsche Rentenversicherung zu melden.


Beispiel:

Ein Restaurant hat am Samstagabend eine Veranstaltung. Am Samstagmorgen melden sich einige Servicekräfte arbeitsunfähig krank. Sie stellen kurzfristig am Samstagnachmittag mehrere neue Servicekräfte ein.

Die Sofortmeldungen zur Sozialversicherung müssen vor Beschäftigungsbeginn am Samstagabend erstattet werden.


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Daher sollten Sie sich auch selbst mit dem Thema „Abgabe von Sofortmeldungen“ auseinandersetzen – auch dann, wenn die Lohnabrechnung eigentlich von einem Steuerberater oder einem Lohnbüro erledigt wird.

Tipp: Machen Sie sich mit der Funktionsweise von sv.net vertraut. Diese oft kostenlose Softwarelösung unterstützt Sie bei der Erstellung der Sofortmeldungen, damit Sie Ihre Meldepflicht erfüllen können.

Sofortmeldungen: Das sind sofortmeldepflichtige Branchen

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und
  • Fleischwirtschaft.

Reichen die Sofortmeldungen aus?

Die Sofortmeldung mit dem Abgabegrund 20 ersetzt nicht die reguläre Anmeldung (Grund 10) zur Sozialversicherung. Das heißt trotz Sofortmeldung muss die herkömmliche Anmeldung zusätzlich auch noch erfolgen.

Übrigens: Haben Sie die Sofortmeldung für einen neuen Mitarbeiter versendet und er nimmt die Arbeit nicht auf, dann müssen Sie die Sofortmeldung auch wieder stornieren.

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2 Antworten

  1. […] Sofortmeldung muss der Deutschen Rentenversicherung spätestens bei Beschäftigungsbeginn des Schülers […]

  2. […] Sofortmeldungen sind in der Gastronomie Pflicht – Minijobs … […]

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