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Kündigung von Minijobbern

In der aktuellen Krise ist vielfach von Staatshilfen oder Kurzarbeitergeld die Rede, um Betriebe und Arbeitnehmer zu schützen. Minijobber profitieren davon jedoch in aller Regel nicht. Wobei es doch gerade die „minijobintensiven“ Branchen sind, die von den behördlichen Restriktionen betroffen sind. Daher stellt sich für viele Betriebe die einfache Frage, wie können wir die Kündigung von Minijobbern gestalten?

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Probezeit für Minijobber? Aber sicher!

Vielfach wird in den Betrieben keine Probezeit für Minijobber vereinbart. Das ist oft ein Fehler. Denn die Regelungen zur Probezeit gelten natürlich auch für Minijobber. Das heißt für Sie, dass Sie auch Minijobber zunächst „auf Bewährung“ anstellen können.

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Denken Sie daran: Minijobber haben auch Arbeitnehmerschutzrechte

Bei den Minijobs in den Betrieben wird oft von den „kleinen Beschäftigungsverhältnissen“ gesprochen. Das stimmt natürlich soweit, dass die Minijobber als 450-€-Kräfte nur ein kleines Gehalt beziehen und bei den kurzfristigen Aushilfskräften und Ferienjobbern, die Beschäftigungszeit nur von kurzer Dauer ist. Beim Thema Arbeitnehmerschutzrechte für Minijobber stehen die Minijobs aber den Vollbeschäftigten in nahezu nichts nach. Auch Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen haben Arbeitnehmerrechte, die Sie im Lohnbüro kennen sollten.

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