Probezeit für Minijobber? Aber sicher!

Probezeit für Minijobber? Aber sicher!

Minijobber und Probezeit

Vielfach wird in den Betrieben keine Probezeit für Minijobber vereinbart. Das ist oft ein Fehler. Denn die Regelungen zur Probezeit gelten natürlich auch für Minijobber. Das heißt für Sie, dass Sie auch Minijobber zunächst „auf Bewährung“ anstellen können.

Wenn es in einem Minijob-Arbeitsverhältnis mal nicht so gut läuft, dann berufen sich viele Minijobber gern auf Ihre Arbeitnehmerrechte. Sei es, wenn es um Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüchen geht. Doch wo Arbeitnehmerrechte sind, sind auch Pflichten – und dies wird leider oft vergessen.

Daher gilt auch für Minijobs, prüfe wer sich länger bindet. Mit der Nutzung einer Probezeit zum Beginn eines Minijobs, sichern Sie sich als Betrieb ab.

Was ist die Probezeit für Minijobber überhaupt?

Die Probezeit ist die Zeit zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen aufgelöst (gekündigt) werden kann. Die Probezeit ist keine gesetzliche Vorschrift in Deutschland. Das bedeutet, eine Probezeitvereinbarung muss vertraglich (im Arbeitsvertrag) vereinbart werden und steht nicht automatisch am Beginn eines Arbeitsverhältnisses.

Für Vollzeitbeschäftigungen ist eine Probezeit vielfach Usus. Nur bei der Probezeit für Minijobber scheinen viele Betriebe etwas lax zu handeln. Doch auch gerade bei den kleinen Beschäftigungsverhältnissen ist eine Probezeitvereinbarung sinnvoll.

Tipp: Vereinbaren Sie eine Probezeit auch für Minijobber.

Probezeit für Minijobber bis zu 6 Monate

Die Probezeit darf höchstens für 6 Monate vereinbart werden. Längere Probezeiten sind nicht möglich. Eine kürzere Probezeit kann jedoch vereinbart werden. Hier kommt es auf den einzelnen Vertrag zwischen Betrieb und Minijobber an.

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Probezeit mit kürzeren Kündigungsfristen

Sinn der Probezeit ist es, das Arbeitsverhältnis schnell auflösen zu können, wenn einer Vertragspartei die Bedingungen beziehungsweise die Arbeitsleistung nicht zusagen. In der Probezeit ist eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen erlaubt (§ 622 Absatz 3 BGB). Natürlich können auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Sie können also ein Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Wochen kündigen, wenn die Probezeit noch läuft. Das kann im Praxisfall sehr hilfreich sein, wenn sich ein Minijobber als „Schlechtleister“ entpuppt.

Aus Arbeitgebersicht: Probezeit für Minijobber ein Muss

Aus betrieblicher Sicht sollten alle Arbeitsverhältnisse mit einer Probezeit beginnen. Also auch eine Probezeit für Minijobber. Denn nur im Arbeitsalltag entscheidet sich, ob ein Arbeitnehmer auch die geforderte Arbeitsleistung erbringt. Mit einer Probezeit haben Sie als Betrieb dann bis zu 6 Monate Zeit sich von der Arbeitsleistung zu überzeugen.

ABER: In einigen Branchen herrscht derzeit ein Arbeitskräftemangel. So suchen beispielsweise manche Pflegebetriebe händeringend Personal. Hier kann eine zu lange Probezeit manchen Bewerber auch abschrecken. Daher ist es oft auch sinnvoll die Probezeit zu verkürzen, beispielsweise auf 3 Monate, damit sich die potentiellen neuen Minijobber nicht abgeschreckt fühlen.

Ein Verzicht auf eine Probezeit sollte aber niemals die Lösung sein.

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Eine Antwort

  1. […] denen ein Nebenjob doch verboten werden kann. Doch im Grunde gilt: Solange der Arbeitnehmer seine Pflichten (Arbeitsleistung) in seiner Beschäftigung bei Ihnen erbringt, müssen Sie ihn gewähren lassen. […]

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