Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro bis Ende 2024 steuerfrei auszahlen. Das gilt auch für geringfügig entlohnt beschäftigte Minijobber.
Die Corona-Beihilfe ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die als steuer- und beitragsfreies Entgeltextra auch an Ihre Minijobber wegen der besonderen Belastungen durch die Corona-Pandemie ausgezahlt werden kann.
Aktuell ist das Kinderkrankengeld in aller Munde, wenn es darum geht, berufstätigen Eltern die Kinderbetreuung zu ermöglichen. Mittel der Wahl ist seitens der Politik das Kinderkrankengeld, dessen Anspruch massiv ausgeweitet worden ist. Damit versucht die Politik, die Schulschließungen und fehlenden Betreuungsmöglichkeiten der Schulkinder durch die Eltern abzufangen. Doch dies deckt nicht alle Fälle ab.
Der Übungsleiterfreibetrag 2021 steigt auf 3.000 Euro jährlich. Davon profitiere zahlreiche Trainer, Betreuer und sonstige Übungsleiter. Denn vielfach arbeiten die Übungsleiter in einem Minijob inklusive des Übungsleiterfreibetrags.
Feiertagslohn erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt. Daher gilt, dass es Feiertagslohn immer dann gibt, wenn die Arbeit wegen des Feiertags ausfällt. Dies gilt im Grunde auch für Minijobber. Es sind aber auch einige Besonderheiten zu beachten
Ein Minijob neben Kurzarbeitergeld ist möglich. Das ist zunächst die gute Nachricht für viele Minijobber in der aktuellen Lage. Doch was gilt es bei der Konstellation Minijob und Kurzarbeit in der Lohnabrechnung zu beachten. Hier ist es leider nicht ganz einfach.
In der Corona-Krise kommen zahlreiche gesetzliche Änderungen zum Zuge. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium Beihilfen und Unterstützungsleistungen in Höhe von zu 1.500 Euro für steuerfrei erklärt. Diese Unterstützungsleistung soll dann auch beitragsfrei zur Sozialversicherung sein, was Minijob-Arbeitgeber freuen dürfte.
Auch für Ihre Minijobber können Sie ein Dienstfahrrad oder Firmenfahrrad als Entgeltextra zuwenden. Voraussetzung für eine optimale Lohngestaltung ist dabei, dass dem Minijobber das Dienstfahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt wird.
Heiligabend und die Weihnachtstage sind nicht für alle Arbeitnehmer freie Tage. In vielen Bereichen sorgen Arbeitnehmer an den Feiertagen für einen reibungslosen Ablauf und Erledigung der anfallenden Arbeiten. Das gilt im Gastronomiebereich, wie im Pflegebereich, in den Krankenhäusern und in vielen anderen Branchen. Vielfach werden in diesen Bereichen auch Minijobber eingesetzt – natürlich an Heiligabend 2019 und den folgenden Feiertagen. Doch wie läuft es eigentlich mit der Zahlung von Feiertagszuschlägen?
Im November und Dezember eines Jahres stehen in vielen Betrieben Sonderzahlungen an. Diese Einmalzahlungen – oft als Weihnachtsgeld tituliert – können Einfluss auf die Beurteilung der Minijobber haben. Im Extremfall kann eine solche Sonderzahlung sogar den Minijobstatus vernichten. Welchen Einfluss haben die Sonderzahlungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobbern?