Dienstfahrrad als Entgeltextra für Minijobber

Dienstfahrrad als Entgeltextra für Minijobber

Minijobber und Dienstfahrrad

Auch für Ihre Minijobber können Sie ein Dienstfahrrad oder Firmenfahrrad als Entgeltextra zuwenden. Voraussetzung für eine optimale Lohngestaltung ist dabei, dass dem Minijobber das Dienstfahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt wird.

Steuerfreiheit eines Fahrrads für Minijobber

Bereits seit 1.1.2019 sind betriebliche Fahrräder, die die Arbeitnehmer auch privat nutzen können, steuerfrei. Diese Steuerfreiheit kommt aber nur zur Geltung, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG – Dienstfahrrad). Wenn die Steuerfreiheit gegeben ist, gilt auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.

Zunächst sollte jedoch geklärt werden, was überhaupt mit „Fahrrad“ gemeint ist. Hier ist natürlich, dass übliche Zweirad gemeint, welches mittels Pedale und Körperkraft angetrieben wird. Soweit so gut.

Aber wussten Sie, dass auch Fahrräder mit einem elektrischen Antrieb, die nicht mehr als 25 km je Stunde fahren, noch als Fahrräder gelten. Das heißt auch E-Bike gelten hier als Fahrräder. Somit können Sie Ihren Arbeitnehmern – und natürlich auch Ihren Minijobbern – auch E-Bikes als steuerfreies Entgeltextra gewähren.

Konkret bedeutet dies, Sie können Ihren Minijobbern zusätzlich zum Arbeitslohn ein Fahrrad – oder gar E-Bike – zusätzlich zur Verfügung stellen, ohne dass die 450-Euro-Minijobgrenze in Gefahr gerät.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält neben seinem fest vereinbarten Monatsgehalt von 450 Euro ab 1.3.2020 zusätzlich ein betriebliches Fahrrad, welches er auch privat nutzen kann. Das Fahrrad hat einen Wert (Bruttolistenneupreis) von 699 Euro.

Da der Minijobber das Fahrrad zusätzlich zu seinem Gehalt bekommt, ist dies steuer- und auch beitragsfrei. Somit fällt kein geldwerter Vorteil für das Fahrrad an.

___________________________________

Übrigens: Die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) wird ebenfalls nicht angewendet, wenn es sich um ein betriebliches Fahrrad handelt.

Hinweis: In Angesicht der Corona-Pandemie verzichten viele Arbeitnehmer auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Ein E-Bike kann hier eine echte Alternative sein.

E-Bike ebenfalls steuerfrei als Entgeltextra für Minijobber

Die Steuerfreiheit für Fahrräder gilt auch für E-Bikes. Voraussetzung bei den E-Bikes ist jedoch, dass es sich um ein Fahrrad handelt. Also mittels des elektronischen Antriebs keine Geschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometer erreicht werden kann.

Wichtig: Legen Sie einen entsprechenden Nachweis (z.B. vom Fahrradhändler) in den Lohnunterlagen mit ab.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält neben seinem fest vereinbarten Monatsgehalt von 400 Euro seit 1.2.2020 zusätzlich ein betriebliches E-Bike. Dieses kann der Minijobber auch privat nutzen.

Das E-Bike hat einen Wert (Bruttolistenneupreis) von 2.699 Euro.

Da der Minijobber das E-Bike zusätzlich zu seinem Monatsentgelt erhält, ist dies steuer- und beitragsfrei. Somit fällt kein geldwerter Vorteil für das E-Bike an.

Anders sieht es jedoch aus, wenn das Fahrrad bzw. das E-Bike nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, zum Beispiel im Rahmen einer Entgeltumwandlung.

Vorsicht: Dienstfahrrad für Ehegatten oder Familienangehörige

Vorsicht bei der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrads an Ehegatten oder Familienangehörige, die auf Minijobbasis im Betrieb mitarbeiten. Hier sollten Sie bei (allen) Entgeltextras an Familienmitglieder im Auge behalten, dass das Beschäftigungsverhältnis den Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses genügt.

Gerade im Bezug auf Entgeltextras für Minijobber, die familiär mit dem Arbeitgeber verbunden sind, schauen die Prüfer genau hin. So wurde unlängst ein Firmenwagen für die Ehefrau im Minijob aberkannt.

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

5 Antworten

  1. Dieter Böddeker sagt:

    Hallo liebes Redaktionsteam,

    Euer Beitrag ist zwar sehr informativ – allerdings sorgt er für Irritationen bezüglich des Beginns der
    Steuerfreiheit für Dienstfahrräder (01.01.2029 ???). Es wäre schön, wenn der Beitrag kurzfristig korrigiert würde. Vielen Dank und viele Grüsse

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,

      vielen Dank für Ihre Information. Das Dienstfahrrad, das zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt wird ist seit 1.1.2019 steuerfrei.

      Ich hoffe diese Klarstellung meinten Sie.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  2. Andreas sagt:

    ist eine entgeltumwandlung bei 450€ jobbern den möglich

    • Marc Wehrstedt sagt:

      ja, aber Vorsicht bei Betrieblicher Altersvorsorge! Hier ist Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.

  3. Detlef Bahl sagt:

    „Anders sieht es jedoch aus, wenn das Fahrrad bzw. das E-Bike nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, zum Beispiel im Rahmen einer Entgeltumwandlung.“

    Gut, es sieht anders aus, aber was bedeutet das und wie siehts denn aus?

    freundliche Grüße

    Detlef Bahl

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner