Kein Kinderkrankengeld im Minijob

Kein Kinderkrankengeld im Minijob

Kein Kinderkrankengeld im Minijob

Aktuell ist das Kinderkrankengeld in aller Munde, wenn es darum geht, berufstätigen Eltern die Kinderbetreuung zu ermöglichen. Mittel der Wahl ist seitens der Politik das Kinderkrankengeld, dessen Anspruch massiv ausgeweitet worden ist. Damit versucht die Politik, die Schulschließungen und fehlenden Betreuungsmöglichkeiten der Schulkinder durch die Eltern abzufangen. Doch dies deckt nicht alle Fälle ab.

Kinderkrankengeld und Minijob

Das Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn Eltern aufgrund einer Erkrankung eines Kinders an der Arbeitsleistung verhindert sind, weil sie das erkrankte Kind betreuen müssen.

Im Zuge der Aussetzung der Präsenzpflicht an den Schulen ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet worden. Nun können Elternteile nämlich auch Kinderkrankengeld von der Krankenkasse erhalten, wenn sie ein betreuungsbedürftiges Kind beaufsichtigen (Betreuen) müssen, weil die Schule oder die KITA (Kindertagesstätten) geschlossen sind bzw. die Präsenzpflicht ausgesetzt ist. Hier sind die Anspruchstage im Rahmen mehrere Sondersitzungen rückwirkend seit 5.1.2021 verdoppelt worden.

Der Einsatz des Kinderkrankengeldes hat seine Vor- und Nachteile. Vorteilig dürfte es angesehen werden, dass es sich um ein erprobtes und bewährtes Verfahren handelt. Ebenso ist Kinderkrankengeld für die Eltern lukrativer als die Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz. Beim Kinderkrankengeld werden (bis zu) 90 Prozent des Nettoentgelts ersetzt. Die Leistungen des Infektionsschutzgesetzes betragen nur 67 Prozent und sind auf 2.016 Euro begrenzt.

Doch das Kinderkrankengeld als Entgeltersatzleistung für die Kinderbetreuung hat auch seine Schattenseiten. So haben Minijobber aus dem Minijob heraus keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Denn Kinderkrankengeld erhalten nur „Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse“. Doch genau dieses Kriterium erfüllen die meisten Minijobber nicht.

Zwar sind sie über eine Familienversicherung gesetzlich krankenversichert, doch das allein genügt für den Bezug von Kinderkrankengeld nicht. Es muss schon eine vollwertige Mitgliedschaft vorliegen, um Anspruch auf Kinderkrankengeld zu erhalten (§ 44 Absatz 2 SGB V – Ausnahmen).

Diese haben Minijobber aber in aller Regel nicht, daher gilt: Kein Kinderkrankengeld im Minijob. Gleiches gilt im Übrigen auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer (auch für jene, die deutlich höhere Vergütungen erhalten). Auch bei diesen mangelt es an der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.

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Minijob neben Hauptjob – Kinderkrankengeld möglich

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Minijobber den Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. In diesen Fällen resultiert zwar aus dem Minijob kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, aber aufgrund der Hauptbeschäftigung dürfte in aller Regel der Anspruch auf Kinderkrankengeld gegeben sein.

Dennoch, die Einnahmen aus dem Minijob führen nicht zu einer Erhöhung des Kinderkrankengeldes.

Fazit: Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes für die Betreuung der Kinder bei Schulausfällen ist eine Möglichkeit, die Eltern etwas zu entlasten, doch reicht diese Maßnahme sicherlich nicht aus, um Eltern mit Minijob zu helfen.
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