Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Die Frage kommt immer wieder: was ist eine kurzfristige Beschäftigung? Handelt es sich hier um einen Minijob oder ist eine Aushilfstätigkeit immer eine kurzfristige Beschäftigung?

Zunächst handelt es sich bei Minijobs (= 450-€-Jobs) und kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Hiervon gibt es im Grunde zwei Arten. Einerseits die geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs). Hier darf regelmäßig nicht mehr als 450 € im Monat verdient werden.

Andererseits gibt es dann noch die Beschäftigungen, die aufgrund der zeitlichen Dauer geringfügig sind. Das sind die kurzfristigen Beschäftigungen oder auch kurzfristige Jobs (§ 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV).

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Was ist eine kurzfristige Beschäftigung – versicherungsfreie Beschäftigung

Wie die Minijobs auch, sind kurzfristige Beschäftigungen versicherungsfrei zur Sozialversicherung. Auch steuerlich gelten hier einige Sondervorschriften. Der größte Vorteil dürfte für viele Betriebe und auch Beschäftigte die Sozialversicherungsfreiheit der kurzfristigen Beschäftigung sein. Hier sparen nämlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die teuren Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Das sind also sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer rund 20 % des Bruttoentgelts.

Übrigens: Für kurzfristige Beschäftigungen gibt es keine Eurobegrenzung nach oben!

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Auf Arbeitgeberseite verbleiben allerdings noch die Beiträge zu den Umlagekassen (U1 und U2) sowie die Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Durch den Wegfall der Sozialbeiträge ist eine kurzfristige Beschäftigung also eine sehr gute Möglichkeit für den Betrieb kurzfristige Aushilfen kostengünstig zu beschäftigen. In der Landwirtschaft, beim Weinbau, Apfelernte und beim Spargelstechen werden daher oftmals kurzfristige Aushilfen eingesetzt.

Aber auch in der Industrie kommen kurzfristige Aushilfen in den Sommerferien und Semesterferien immer wieder zum Einsatz.

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Eine kurzfristige Beschäftigung zeichnet also durch die kurze Dauer der Beschäftigung aus. Hierbei wird bis Ende 2018 eine zeitliche Dauer von maximal 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr als zulässig erachtet (Kurzfristigkeitsgrenzen). Ab 2019 sollen hier dann wieder die „alten“ Kurzfristigkeitsgrenzen von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen gelten.

Werden die geltenden Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten, so kommt es zur Versicherungspflicht und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist nur noch möglich, wenn es sich um einen Minijob (450 €) handelt. Aufgrund der Kurzfristigkeit, besteht dann kein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis mehr.

Wichtig: Etwaige Vorbeschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres sind hier anzurechnen und eine kurzfristige Beschäftigung darf auch nicht berufsmäßig sein.

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Was ist eine kurzfristige Beschäftigung – im Voraus befristet

Neben der kurzen Dauer muss eine kurzfristige Beschäftigung im Voraus befristet sein. Das heißt für die betriebliche Praxis, dass beim Beschäftigungsbeginn im Grunde schon das (voraussichtliche) Ende der Beschäftigung feststehen muss.

Es ist also nicht zulässig eine bereits begonnene Beschäftigung in eine kurzfristige Beschäftigung zu wandeln. Hier sollte bereits im Arbeitsvertrag zum Beschäftigungsbeginn (!) das voraussichtliche Ende der Beschäftigung vermerkt sein. Eine Änderung im Nachgang, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits läuft, ist nicht zulässig, wenn Kurzfristigkeit erreicht werden soll.

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Was ist eine kurzfristige Beschäftigung – nur gelegentlich auszuüben

Eine kurzfristige Beschäftigung darf außerdem nur gelegentlich ausgeübt werden. Es darf also keine „dauerhafte“ Beschäftigung sein. Dies ist nämlich ein Abgrenzungskriterium zum Minijob. Diese geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ist nämlich (tendenziell) eine dauerhafte (Neben)Beschäftigung.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung und was kostet sie?

Die Kosten für eine kurzfristige Beschäftigung sind für den Betrieb überschaubar. Tatsächlich muss er nämlich nur die Umlage U1 (0,9 %, wenn U1-Teilnahmepflicht besteht), die Umlage U2 (= 0,24 %) und die Insolvenzgeldumlage (0,06 %) zahlen.

Die Lohnsteuer sollte aus betrieblicher Sicht immer vom Beschäftigten (individuelle Versteuerung nach ELStAM) getragen werden. Zwar ist auch eine pauschale Lohnversteuerung möglich, aber nicht sinnvoll. Die Pauschalversteuerung macht finanziell oft einfach keinen Sinn, da die steuerliche Belastung viel zu hoch ist.

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