Auch Minijobber erhalten Feiertagsvergütung

Auch Minijobber erhalten Feiertagsvergütung

Feiertagsvergütung bei Minijobbern

Feiertagsvergütung auch für Minijobber? Für Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, erhalten auch Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen Feiertagsvergütung. Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer für Feiertage, an denen er nicht arbeiten „kann“, die Vergütung erhält, die er bei tatsächlicher Arbeitsleistung erhalten hätte.

Ein Feiertag darf also nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgelegt werden. So will es das Entgeltfortzahlungsgesetz, in dem für Feiertagsvergütung eine eigene Norm geschaffen worden ist (§ 2 EFZG).

Feiertagsvergütung – hier müssen Sie zahlen

Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist für die Feiertagsvergütung folgendes geregelt:

Sie müssen für die Arbeitszeit, die aufgrund eines Feiertages ausfällt, denselben Lohn zahlen, als wenn der Arbeitsausfall nicht vorgelegen hätte (§ 2 Abs. 1 EFZG).


Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet montags immer 3 Stunden und erhält dafür jeweils 10 € Stundenlohn.

Fällt ein Montag aufgrund eines Feiertags aus, so erhält der Minijobber – ohne tatsächliche Arbeitsleistung – seinen Stundenlohn, also hier 30 € für den Montag.


Lesen Sie auch meinen Artikel zur Feiertagsvergütung am 1. Mai für Minijobber.

 

Feiertagsvergütung: Vorsicht, wenn Sie SFN-Zuschläge leisten

Zahlen Sie Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge an Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen, dann sollten Sie gerade an Feiertagen vorsichtig sein, an denen nicht tatsächlich gearbeitet wird.

Problematisch ist hierbei nämlich, dass der Arbeitnehmer so gestellt werden muss als hätte er tatsächlich gearbeitet. Erhält normalerweise für die Arbeit SFN-Zuschläge, die bei tatsächlicher Arbeitsleistung steuerfrei gestellt sind, so müssen Sie bei der Lohnabrechnung für den Feiertag vorsichtig sein. Denn liegt faktisch keine tatsächliche Arbeitsleistung vor, so dürfen Sie die SFN-Zuschläge auch nicht steuerfrei auszahlen. Denn für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist Voraussetzung, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde. Ist dies nicht der Fall dann sind die Zuschläge voll steuer- und beitragspflichtig.

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Beispiel:

Ein Minijobber hätte an einem Feiertag von 20 Uhr bis 24 Uhr gearbeitet. Neben seinem Stundenlohn von 10 € erhält er für die Arbeiten von 20 Uhr bis 24 Uhr immer noch zusätzlich einen steuerfreien Nachtarbeitszuschlag von 25 % (2,50 € je Stunde).

Da er an dem Feiertag nicht gearbeitet hat, darf der Nachtarbeitszuschlag nicht steuerfrei gestellt werden. Es fehlt an der tatsächlichen Arbeitsleistung. Daher muss der Nachtarbeitszuschlag an dem Feiertag ohne Arbeitsleistung voll versteuert und verbeitragt werden.


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21 Antworten

  1. Hartung sagt:

    Hallo,ist es gesetzlich festgelegt das jeder Minijobber Feiertags Entgelt bekommt?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      ja, hätte ein Minijobber an einem Tag arbeiten müssen, so erhält er für diesen „entfallenen“ Arbeitstag Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Die Frage, die es sich aber zu stellen lohnt: Ist denn tatsächlich ein Arbeitseinsatz des Minijobbers für den Feiertag vorgesehen gewesen. Ist der Minijobber zu keiner Arbeitsschicht eingeplant (laut Dienstplan), so hätte er an dem Feiertag arbeitsfrei gehabt und erhält dementsprechend keinen Feiertagslohn. Diese Variante ist aber nur möglich, wenn Sie mit dem Minijobber keine festen Wochenarbeitstage vereinbart haben.
      Haben Sie beispielsweise vertragliche den Montag und Mittwoch als Arbeitstage für den Minijobber vereinbart und einer dieser Arbeitstage ist ein Feiertag, so müssen Sie auch den Feiertagslohn zahlen.
      Ich hoffe diese Antwort hilft Ihnen weiter.

  2. S. Dam sagt:

    Hallo,
    wie sieht das aus, wenn das Unternehmen auch an Feiertagen geöffnet hat, Z.B. eine Tankstelle.
    Bekommt man dann den Feiertag trotzdem gesetztlich geregelt frei? Ist dieser dann bezahlt oder unbezahlt? Oder muss man an dem Tag ganz normal arbeiten?
    Danke im Vorraus und Viele Grüße

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      wenn der Betrieb auch an Feiertagen arbeitet, dann sind an den Feiertagen in aller Regel auch die normalen Arbeitsschichten zu leisten. Als Ausgleich für die Feiertagsarbeit sind unbezahlte Ruhetage zu gewähren.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  3. Tim sagt:

    Hallo,
    Diese Regelung ist also nur gültig, wenn die Arbeitszeiten wirklich vertraglich abgesprochen sind? D.h. Wenn eine mündliche Absprache erfolgt ist, dass man immer montags und Donnerstags arbeitet (so steht es auch auf dem Dienstplan) ist dies nicht gültig?

    Viele Grüße

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      wenn ein Minijobber für die Arbeit am Feiertag (laut Dienstplan) eingeplant ist, dann erhält er natürlich im Grunde auch die vereinbarten Zuschläge. Ebenso gilt, dass der Minijobber die Feiertagszuschläge erhält, wenn er regelmäßig montags und donnerstags arbeitet und dann die Arbeit aufgrund eines Feiertages nicht erbracht werden muss. Eine mündliche Absprache ersetzt hierbei im Grunde eine schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

  4. Chrissi sagt:

    Ich arbeite in einem ländlichen Betrieb und bei uns gibt es keinen Dienstplan. Ich erfahre i.d.R einen Tag vorher ob ich arbeiten muss. Oder bespreche die Woche Montags mit meinem Chef. Seit längerer Zeit arbeite ich dienstags und donnerstags. Was ist nun mit den Feiertagen. Muss mein Chef mir die bezahlen? Lt Arbeitsvertrag habe ich 40 monatsstunden zu leisten.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      zunächst einmal der Hinweis, dass ich in diesem Rahmen hier keine Rechtsberatung machen darf.Daher nur ein allgemeiner Hinweis, der hoffentlich weiter hilft.

      Wenn keine konkreten Arbeitstage vereinbart sind, kann der Dienstplan (die Arbeitstage) jeweils individuell erstellt werden. Wenn feste Arbeitstage vereinbart sind, ist an diesen Feiertagen Feiertagslohn zu zahlen.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  5. Lunastern sagt:

    HAllo,

    wie sieht das aus wenn ein minijobler 50 Std. Im Monat arbeiten muss ,die Tage sind Montag,Donnerstag und Samstag …Nun sind aber an diesen Tagen auch mal Feiertage …Der Chef kommt jetzt und sagt du musst die Feiertage nachholen …da du minijobler bist hast du 50 Std .im Monat zu arbeiten egal ob da Feiertag ist oder nicht ….es wurde schriftlich vereinbart die Arbeitstage ,der Mindestlohn ,50 std . arbeiten und an welchen Tagen du arbeiten musst
    hat der Arbeitgeber recht .?
    Muss man die Tage nachholen ?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      zunächst einmal der Hinweis, dass ich in diesem Rahmen hier keine Rechtsberatung machen darf.Daher nur ein allgemeiner Hinweis, der hoffentlich weiter hilft.
      Wenn die Arbeitstage im Arbeitsvertrag definiert sind, dann ist für diese Tage, wenn sie auf einen Feiertag fallen auch Feiertagslohn zu zahlen.
      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

  6. Stefanie Gramlich sagt:

    Hallo,
    meine Pädagogin arbeitet immer MO und MI. Aber NIE in den gesetzlichen Ferien. Müssen auch Feiertage, die IN den Ferien auf einen MO oder MI fallen auch bezahlt werden?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,
      wenn in den Ferien nicht gearbeitet wird, weil unbezahlter Urlaub vorliegt, müssen auch die Feiertage nicht bezahlt werden.

      Liegt hingegen bezahlter Urlaub vor, sind auch die Feiertage zu bezahlen.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.

      Bitte beachten Sie, dass es sich hier um keine Rechtsauskunft handelt!

  7. Birgit Endres sagt:

    Hallo ich habe einen minijob im Einzelhandel aber keine festen Arbeitstage in der Woche. In der einen Woche gehe ich Freitag uns Samstag in der anderen Woche Montag und Mittwoch in einer anderen Woche Dienstag und Mittwoch. Wenn nun ein Feiertag während der Woche ist bekomme ich ihn nicht bezahlt sondern gehe an einem anderen Tag in der Woche arbeiten. Die teilzeitKräfte bekommen den Feiertag immer bezahlt obwohl sie auch keine festen Arbeitstage haben und auch nicht jeden tag arbeiten. Ist das rechtens?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      die Frage ist, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Vermutlich sind hier keine festen Arbeitstage geregelt, so dass der Arbeitgeber stets frei entscheiden kann, wann die Minijobber eingesetzt werden.
      Wenn die Teilzeitkräfte hingegen die Feiertage bezahlt bekommen (und gleichlautende Verträge haben) stellt sich natürlich schon die Frage, ob hier nicht eine Ungleichbehandlung vorliegen könnte.
      Hier sollten Sie mit dem Betriebsleiter ein Gespräch suchen um das zu klären.

      Ich hoffe dies hilft etwas weiter

  8. Marco K sagt:

    Hallo,

    ich habe auch noch einmal eine Frage zum Thema. Ich arbeite seit Februar 2018 auf 450€ Basis. In meinem Vertrag sind keine festen Arbeitszeiten geregelt. Auf Wunsch von meinem Chef habe ich mit diesem eine mündliche Vereinbarung getroffen und komme seit April 2018 regelmäßig zwei feste Tage in der Woche. Jetzt soll mir jedoch keine Vergütung für Feiertage an meinen regelmäßigen Arbeitstagen zustehen (Aussage meines Chefs), da in meinem Vertrag keine festen Zeiten geregelt sind.

    Jemand Erfahrung damit? Mein Kenntnisstand ist, dass auch mündliche Vereinbarung gültig sind. Wobei ich da wahrscheinlich dann das Problem der Beweispflicht haben werde.

  9. wunderwald sagt:

    Ich habe einen Minijob und gehe von Montag bis Freitag 1,5 h arbeiten ,bekomme ich Lohn wenn Feiertage auf einen Wochentag fallen. Mit fdl.gruß

  10. Maren sagt:

    Hallo,
    mein Problem: Arbeite 52h monatlich als Midijobber (Assistentin) im Krankenhaus. Zum einen bekommen bei uns Midi- und Minijobber nur 4 Wochhen Urlaub, der Rest der Belegschaft aber 6 Wochen. Zum anderen sollten wir Teilzeitkräfte auch an Feiertagen einen Urlaubstag nehmen. Wenn wir z. B. eine Woche Urlaub nehmen, bedeutet das 5 Tage vom Kontingent – völlig egal, ob in dieser Woche ein Feiertag ist oder nicht. Das kann doch nicht sein?!
    Danke und LG

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      die Höhe des Urlaubsanspruchs kann bei Teilzeitkräften durchaus geringer sein, da (in der Regel) an weniger Wochenarbeitstagen gearbeitet wird. Das sollten Sie daher direkt mit dem Personalbüro klären.

      Zum anderen sollten Teilzeit- und Vollzeitkräfte im Grund gleich behandelt werden. Daher sollten Sie auch im Personalbüro ansprechen, warum der Urlaubsanspruch für die Arbeit an Feiertagen unterschiedlich gehandhabt wird.

      Hinweis: § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet die Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung

      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter….

  11. Wittig sagt:

    Ein Mitarbeiter arbeitet immer Dienstags. Ist Dienstag Feiertag, ist der zu bezahlen, soweit klar.
    Ist es richtig, dass es für Feiertage, die nicht auf einen Dienstag fallen, für denjenigen eine Stundenabgeltung geben muss? D.h. während Ganztagskräfte (5Tage/Woche) z.B. jährlich 12 Feiertage bezahlt bekommen, bekommt die „Dienstagskraft“ nur z.B. 2 Tage bezahlt, weil eben nicht mehr auf einen Dienstag fallen. Dafür ist dann anteilig eine Abgeltung zu erstellen. Das gleiche für Urlaub und Urlaubsgeld?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend,
      nein, Teilzeitkräfte bekommen keine „Teilzeit-Feiertagsvergütung“ für die Feiertage an denen sie nicht arbeiten müssen..

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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