Elektronischer Lohnnachweis für kurzfristige Aushilfen

Elektronischer Lohnnachweis für kurzfristige Aushilfen

Lohnnachweis auch für Kurzfristige

Für das Kalenderjahr 2017 ist ein elektronischer Lohnachweis für kurzfristige Aushilfen zu erstellen. Die kurzfristigen Aushilfen sind – wie alle anderen Arbeitnehmer auch – im elektronischen Lohnnachweis zu melden und zu versenden.

Der elektronische Lohnnachweis soll bereits seit 2016 von den Betrieben an die Unfallversicherung übermittelt werden. Das klappt bereits oft sehr gut, aber viele Betriebe nutzen das neue elektronische Verfahren noch nicht. So haben im Jahr 2016 beispielsweise mehr als die Hälfte aller Betriebe dieses elektronische Lohnnachweisverfahren nicht eingesetzt.

Alle Arbeitnehmer sind zu melden – elektronischer Lohnnachweis für kurzfristige Aushilfen

Trotz aller Probleme seit Einführung des elektronischen Lohnnachweises bleibt das elektronische Lohnnachweisverfahren bestehen. Somit müssen Sie im Lohnbüro auch in diesem Jahr wieder einen elektronischen Lohnachweis erstellen und versenden. Zusätzlichen müssen Sie die Entgeltmeldung an Ihre Berufsgenossenschaft ebenfalls im Internet auf den Webseiten der Berufsgenossenschaft erfassen.

Um Ihnen die Frage, die Sie sich gerade stellen mögen, gleich zu beantworten: Ja, das ist doppelte Arbeit!

Bei Fragen zu dem Verfahren stehen Ihnen die Berufsgenossenschaften gern zur Verfügung. Es gibt bei jeder Berufsgenossenschaft einen Ansprechpartner für dieses elektronische Lohnnachweisverfahren. Rufen Sie einfach den Ansprechpartner Ihrer BG an.

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Elektronischer Lohnnachweis für kurzfristige Aushilfen – UV-Entgelt und GTST

Im Lohnnachweis sind je Mitgliedsbetrieb alle Arbeitnehmer mit ihren unfallversicherungspflichtigen Entgelten zu melden. Die Minijobber und kurzfristigen Aushilfen gehören dabei auch dazu. Die Entgelte der Arbeitnehmer werden nach den einzelnen Gefahrtarifstellen (GTST) summiert und elektronisch an die Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungs-Datenannahmestelle) gesendet.

Das gilt auch für die UV-Entgelte Ihrer kurzfristigen Aushilfen. Auch für die kurzfristigen Aushilfen sind die Daten im Lohnachweis zu übermitteln. Obwohl es keine Jahresmeldung zur Sozialversicherung für die kurzfristigen Aushilfen mehr gibt, müssen Sie im elektronischen Lohnachweis die kurzfristigen Aushilfen dennoch melden. Denn das sozialversicherungsrechtliche Entgelt spielt hier keine Rolle. Hier sind allein die Kriterien aus Sicht der Unfallversicherung entscheidend. Deshalb müssen Sie für Ihre kurzfristigen Aushilfen eine UV-Jahresmeldung (Abgabegrund „92“) an die Minijob-Zentrale senden.

Im Lohnnachweis sind also die kurzfristigen Aushilfen, wie beispielsweise Ihre Ferienjobber auch mit an die Berufsgenossenschaft zu melden. Neben den Entgelten sind hier übrigens auch die Arbeitsstunden je Gefahrtarifstelle zu übermitteln.

Elektronischer Lohnnachweis für kurzfristige Aushilfen – Arbeitsstunden und Vollarbeiterrichtwert

Bei den Arbeitsstunden gibt es immer wieder Verwirrungen und jede Menge Irritationen. Die Unfallversicherungsträger hätten gern die tatsächlichen Stunden des Arbeitnehmers. Leider sind diese im elektronischen Verfahren und wenn Sie die Abrechnung über ein Steuerbüro oder ein Lohnbuchführungsbüro durchführen gar nicht in der Lohnsoftware hinterlegt.

Es gibt daher bereits seit Jahren schon die Möglichkeit die Arbeitsstunden nicht in tatsächlicher Höhe zu übermitteln, sondern nach dem Vollarbeiterrichtwert. Das macht im elektronischen Lohnachweis für kurzfristige Aushilfen oft Sinn, da Sie ansonsten die Stunden mühsam in Ihr Lohnprogramm übertragen müssen.

Tipp: Wenn Sie Fragen zum Vollarbeiterrichtwert haben, können Sie sich direkt an die Unfallversicherung wenden. Diese sollte Ihnen dazu umfangreiche Auskünfte geben können.

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