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Rentenversicherungspflicht im Minijob

Die Rentenversicherungspflicht im Minijob ist bei neuen Minijobbern Pflicht. Es besteht aber für die Minijobber die Möglichkeit, auf diese Rentenversicherungspflicht zu verzichten. Die Entscheidung hierfür liegt bei dem Minijobber. Der Betrieb hat hier kein Mitspracherecht. Den Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht für den Minijob stellt der Minijobber direkt beim Arbeitgeber.

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So rechnen Sie 2017 Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber ab

Mittlerweile steht fest, dass sowohl der Beitragssatz zur Rentenversicherung als auch die Mindestbemessungsgrundlage für Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber im Jahr 2017 unverändert bleiben.

Damit gelten für Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber die gleichen Rahmenbedingungen in puncto Arbeitgeberkosten wie bereits im Jahr 2016. Auch die weiteren Arbeitgeberabgaben für Ihre Minijobber bleiben 2017 unverändert. Das bedeutet, Sie zahlen für Minijobber, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, 13 % pauschale Arbeitgeberbeiträge. In der Rentenversicherung gibt es ebenfalls keine Veränderung. Hier zahlen Sie als Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 15 % vom beitragspflichtigem Entgelt.

Sofern Ihre Minijobber mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden – das ist das Gros der Minijobber – bleibt es ebenfalls bei diesem Betrag.

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