Schlagwort-Archive: Rahmenvereinbarung

Minijob auf Minijob – Unterbrechungen erkennen

Folgt Minijob auf Minijob eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber, so stellt sich im Lohnbüro oft die Frage, wie mit diesen Minijobabfolgen umzugehen ist. Handelt es sich um eine neue Beschäftigung oder wird das alte Beschäftigungsverhältnis einfach nur fortgesetzt. Grundsätzlich gilt, dass ein neues Beschäftigungsverhältnis nach einer mindestens zweimonatigen Unterbrechung vorliegt.

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Kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen

Sie dürfen kurzfristige Aushilfen nicht regelmäßig beschäftigen. Stuft der Betriebsprüfer Ihre kurzfristigen Aushilfen nämlich als regelmäßig Beschäftigte ein, drohen empfindliche Nachzahlungen.

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So können Sie dauerhaft Rahmenvereinbarungen treffen und trotzdem kurzfristig beschäftigen

Wenn Sie kurzfristige Aushilfen mit einer Rahmenvereinbarung beschäftigen, gilt der Grundsatz, nach 12 Monaten Arbeitsverhältnis eine mindestens 2-monatige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken. Ohne diese Unterbrechung, sind nämlich die Sozialversicherungsprüfer schnell dabei und kreieren eine teure versicherungspflichtige Beschäftigung aus der „versicherungsfreien kurzfristigen Aushilfstätigkeit“. Wenn Sie ein BSG-Urteil kennen, haben Sie aber auch noch eine andere günstigere Möglichkeit, wie Sie in diesem Beitrag lesen.

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