So rechnen Sie 2017 Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber ab

Mittlerweile steht fest, dass sowohl der Beitragssatz zur Rentenversicherung als auch die Mindestbemessungsgrundlage für Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber im Jahr 2017 unverändert bleiben.

Damit gelten für Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber die gleichen Rahmenbedingungen in puncto Arbeitgeberkosten wie bereits im Jahr 2016. Auch die weiteren Arbeitgeberabgaben für Ihre Minijobber bleiben 2017 unverändert. Das bedeutet, Sie zahlen für Minijobber, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, 13 % pauschale Arbeitgeberbeiträge. In der Rentenversicherung gibt es ebenfalls keine Veränderung. Hier zahlen Sie als Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 15 % vom beitragspflichtigem Entgelt.

Sofern Ihre Minijobber mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden – das ist das Gros der Minijobber – bleibt es ebenfalls bei diesem Betrag.

Berechnungsbeispiel für rentenversicherungspflichtigen Minijobber

Für ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber fällt neben dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15 % noch ein Eigenanteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung an. Dies ist die Differenz zwischen den 15-prozentigen Arbeitgeber-Pauschalbeitrag und dem gültigen Rentenversicherung Beitragssatz von 18,7 %.

Somit beträgt der Eigenanteil zur Rentenversicherung des Minijobbers auch 2017 grundsätzlich 3,7 %. Bei den rentenversicherungspflichtigen Minijobbern kommt also nicht die hälftige Beitragstragung zum Zuge.


Beispiel:

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber verdient 400 € im Monat.

Berechnung der Arbeitgeberbeiträge:

Krankenversicherung: 400 € x 13 % = 52,00 €

Rentenversicherung: 400 € x 15 % = 60,00 €

Berechnung des Arbeitnehmeranteils

Rentenversicherung: 400 € x 3,7 € = 14,80 €

Nettoentgelt des Minijobbers = 385,20 € ( = 400 € – 14,80 €)


So wirkt die Mindestbemessungsgrundlage bei rentenversicherungspflichtigen Minijobber – Berechnungsbeispiel

Für die rentenversicherungspflichtigen Minijobber sind die Rentenversicherungsbeiträge mindestens aus der Mindestbemessungsgrundlage von 175 € monatlich zu berechnen. Das bedeutet für den rentenversicherungspflichtigen Minijobber, dass bei einem geringeren Verdienst, also weniger als 175 €, höhere Rentenversicherungsbeiträge anfallen.

Denn Sie als Arbeitgeber tragen stets nur die 15 % pauschale Rentenversicherungsbeiträge aus dem tatsächlichen Entgelt. Sollte dieses unter 175 € liegen, so hat der Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge aus der Differenz (also seinem Verdienst bis zu 175 €) selbst vollständig zu tragen.

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Beispiel:

Ein Minijobber wird zum 1.1.2017 neu eingestellt und verdient monatlich 140 €. Er lässt sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, so dass Rentenversicherungspflicht besteht.

Bei der Beitragsbemessung legen Sie die Mindestbemessungsgrundlage von 175 € zugrunde, da das Entgelt des Minijobbers nur 140 € beträgt. Das gilt aber nur für den Arbeitnehmer und nicht für den Arbeitgeberbeitrag.

Berechnung der Arbeitgeberbeiträge:

Krankenversicherung: 140 € x 13 % = 18,20 €

Rentenversicherung: 140 € x 15 % = 21,00 €

Berechnung des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung:

Aus dem tatsächlichem Entgelt: 140 € x 3,7 € = 5,18 €

Differenz bis 175 €: 35 € x 18,7 % = 6,55 €

Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung = 11,73 € (= 5,18 €  + 6,55 €)

Nettoentgelt des Minijobbers = 128,27 € (= 140 € – 11,73 €)


Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich

Sofern Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber die Eigenanteile zur Rentenversicherung nicht mehr zahlen möchten, können sie sich per Befreiungsantrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht als Minijobber befreien lassen.

 

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Berechnungsbeispiel 2018

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