Minijobs – das sind die Ausnahmen

Minijobs – das sind die Ausnahmen. Grundsätzlich gilt für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, dass sie voll sozialversicherungspflichtig sind. Eine Ausnahme gilt hingegen, wenn es sich um einen Minijob handelt. Sind die Voraussetzung eines Minijobs erfüllt, so handelt es sich um ein grundsätzlich versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis – Ausnahme Rentenversicherung, hier gilt Rentenversicherungspflicht, es gibt aber eine Befreiungsmöglichkeit.

Minijobs – das sind die Ausnahmen – Kriterien eines Minijobs

Zur Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) und der damit verbundenen Sozialversicherungsfreiheit ist die Höhe des Entgelts. Dabei darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 € nicht übersteigen bzw. 5.400 € im Jahr.

Über den Status „Minijob“ entscheidet daher die Entgelthöhe. Die Höhe des Entgelts ist auch dabei das einzige Kriterium. Die Arbeitszeit und die Anzahl der jeweiligen Arbeitseinsätze sind dabei vollkommen unerheblich. Theoretisch kann ein Minijobber jeden Tag eine Stunde arbeiten und so beispielsweise auf 22 Arbeitstage im Monat kommen, ohne dass daraus eine Vollzeitbeschäftigung wird. Bei einem Stundenlohn von 10 € kämen letztlich „nur“ 220 € im Monat zusammen. Dies liegt unter der Minijobgrenze.

Es geht bei der Einstufung eines Minijobbers letztlich allein um die Verdiensthöhe. Die Arbeitszeit ist kein Kriterium. Erst durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns spielt die Arbeitszeit bei der Beurteilung eines Minijobs eine „mittelbare“ Rolle. Dadurch dass ein Mindeststundenlohn von derzeit 8,84 € (2018) zu zahlen ist, ist auch die Arbeitszeit im Rahmen eines Minijobs im Grunde nach oben begrenzt. Denn bei mehr als 50,9 Stunden im Monat wird die Minijobgrenze überschritten, wenn der Mindestlohn gezahlt wird (= 450 € : 8,84 € = 50,905).

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Minijobs – das sind die Ausnahmen

Nun aber zu den Ausnahmen, also Personenkreise die nicht unter die Minijobregelung fallen. Trotz eines Verdienstes von nicht mehr als 450 € fallen nachfolgende Personenkreise nicht unter die Minijobregelungen. Minijobs – das sind die Ausnahmen:

  • Auszubildende,
  • Praktikanten,
  • Beschäftigungen mit konjunktureller oder regionaler Kurzarbeit,
  • Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden (Wiedereingliederung),
  • Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten (gilt auch für Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr),
  • Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
  • Personen in Berufsbildungswerken und geschützten oder ähnlichen Einrichtungen,
  • Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe.

Gehört einer Ihrer Mitarbeiter zu diesen genannten Personenkreisen, so sind die Minijobregelungen für diesen Mitarbeiter nicht anzuwenden. Für alle anderen Personenkreise gelten die Minijobregelung jedoch, wenn die Voraussetzungen (maximal 450 € regelmäßiges Entgelt im Monat) eingehalten werden.

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Minijobs – das sind die Ausnahmen – und die Ausnahmen

Die hier genannten Personenkreise sind natürlich nur in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen vom Personenkreis der Minijobber ausgenommen. Das bedeutet, dass ein Auszubildender in seinem Ausbildungsverhältnis nicht zum Minijobber wird, weil er nicht mehr als 450 € verdient. Denn hier steht die Ausbildung (Lernerfolg) im Vordergrund.

In einem anderen (Nebenjob) kann der Auszubildende aber sehr wohl (bei einem anderen Arbeitgeber) nebenher als Minijober tätig sein. Bei Minijobs – das sind die Ausnahmen ist also stets da jeweilige Beschäftigungsverhältnis – und nicht die Person in Gänze zu betrachten.

 

 

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3 Gedanken zu „Minijobs – das sind die Ausnahmen“

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