Darum können Sie Azubis nicht als Minijobber abrechnen

Bald beginnt in vielen Betrieben für die neuen Azubis der Ernst des Lebens. Die neuen Auszubildenden starten dann nämlich die Berufsausbildung. Für die neuen Lehrlinge beginnen dann aufregende Tage, aber auch im Betrieb merkt man in den ersten Tagen mit neuen Azubis eine gewisse Spannung.

Im Lohnbüro werden diese Dinge vielfach natürlich etwas nüchterner betrachtet. Dennoch stellen sich gerade jetzt einige Fragen zur Abrechnung der neuen Azubis.

Immer wieder taucht dabei auch die Frage auf, ob es nicht möglich ist, die Azubis im Rahmen einer geringfügig entlohnten Tätigkeit abzurechnen. Die Antwort ist eindeutig: Nein!

Azubis sind versicherungspflichtig

Auszubildende sind Arbeitnehmer, die im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung einen Beruf erlernen. Als solche Arbeitnehmer, die in einer beruflichen Ausbildung beschäftigt sind, unterliegen sie in allen Sozialversicherungszweigen der Versicherungspflicht. Diese gesetzliche Sozialversicherungspflicht von Auszubildenden ist sogar in den entsprechenden Sozialgesetzbüchern eigens aufgenommen und ausformuliert (zum Beispiel für die Krankenversicherungspflicht § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ).

Azubis als Minijobber abrechnen – nicht möglich

Die Abrechnung der Azubis als Minijobber, auch wenn sie nicht mehr als 450 € monatlich verdienen, ist daher gesetzlich ausgeschlossen.

Der Hintergrund dieser Regelung liegt in dem Schutzgedanken, dass sich die Auszubildenden um ihre Absicherung im Rahmen der Sozialversicherung nicht kümmern müssen, sondern durch die Ausbildung abgesichert sind. Es gilt somit, dass Azubis niemals als Minijobber abgerechnet werden dürfen.

Das gilt im Übrigen auch für die Gleitzonenregelung. Ihre Auszubildenden dürfen Sie nicht nach den Gleitzonenregelungen abrechnen, auch wenn die Ausbildungsvergütung im Gleitzonenbereich (450,01 € bis 850 € monatlich) angesiedelt ist.

Azubis bekommen keinen Mindestlohn

Übrigens der Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,84 € je Stunde (seit 1.1.2017) muss bei Auszubildenden nicht eingehalten werden, wenn der Auszubildende noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Denn für Auszubildende gilt ausdrücklich eine Sonderregelung im Mindestlohngesetz. Danach unterliegt die erste Berufsausbildung nicht den Mindestlohnbestimmungen (§ 22 Abs. 4 Mindestlohngesetz). Es muss also für die Azubis kein Mindestlohn gezahlt werden.

Achten Sie aber unbedingt darauf, dass Sie den Azubis den üblichen Azubislohn zahlen, also die tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung. Besteht kein Tarifvertrag, so können Sie sich auch bei den IHKen nach den ortsüblichen Azubivergütungen in Ihrer Branche erkundigen.

(Beitrag aktualisiert am 16.10.2017)

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