Unterscheidung zwischen Minijob und kurzfristigem Job

In der Lohnabrechnung und insbesondere der versicherungsrechtlichen Beurteilung, fallen immer wieder die Begriffe Minijob, kurzfristiger Job, Aushilfsjob oder geringfügige Beschäftigungen. Hier lesen Sie welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten es gibt und was die Unterschiede zwischen Minijob und kurzfristigem Job sind.

Unterscheidung zwischen Minijob und kurzfristigem Job

Zunächst sollte geklärt werden welche Bezeichnungen es für Aushilfsjobs und Minijobs gibt und wie diese genau definiert sind bzw. welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Hierzu macht es Sinn sich auf die gesetzliche Definition und Bezeichnung zu konzentrieren. Laut Gesetz gibt es geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Diese wiederum werden in zwei grundsätzliche Arten unterteilt (§ 8 SGB IV). So sind auf der einen Seite geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse möglich, wenn es sich um eine Beschäftigung handelt, deren regelmäßiges Entgelt nicht mehr als 450 Euro monatlich beträgt. Danach werden also Beschäftigungsverhältnisse (Jobs) mit einem regelmäßigen Entgelt von nicht mehr als 450 Euro im Monat als „geringfügig entlohnte Beschäftigungen“ bezeichnet. Diese gehören zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Da das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 Euro monatlich betragen darf, werden diese Beschäftigten oft auch als 450-Euro-Kräfte- 450-Euro-Jobber bezeichnet. Der häufigste Begriff ist sicherlich aber Minijobber, der im Zuge der HARTZ-Gesetzgeber Anfang der 2000er-Jahre geprägt worden ist.

Neben den geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen gibt es auch noch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Diese gehören ebenfalls zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (wie auch die geringfügig entlohnt Beschäftigten). Der Unterschied zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist hier aber nicht die „geringfügige Entlohnung“, sondern die kurzfristig Beschäftigten zählen zu den geringfügig Beschäftigten wegen der „kurzfristigen Dauer“ der Beschäftigungsverhältnisse. Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gibt es zahlreiche weitere Bezeichnungen, wie beispielsweise kurzfristige Aushilfsjobs, kurzfristige Ferienjobs, oder einfach kurzfristige Minijobs.

Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass sie im Voraus auf nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Es kann sich bei einem kurzfristigen Job damit nicht um eine dauerhafte Beschäftigung handelt, sondern ist stets eine „kurzfristig befristete Beschäftigung“. Dies ist ein wichtiges Merkmal, wenn es um die Unterscheidung zwischen Minijob und kurzfristigem Job geht.

Hinweis: Sonderregelung für kurzfristige Beschäftigungen 2020 beachten.

Der Vorteil der kurzfristigen Jobs ist, dass der Verdienst nicht gedeckelt ist. Im Grunde kann in einem kurzfristigen Job der Verdienst „beliebig“ hoch sein (soweit es in der Gesamtbetrachtung angemessen ist).

Bei den geringfügig entlohnten 450-Euro-Jobbern ist der Monatsverdienst grundsätzlich auf 450 Euro begrenzt. Die finanzielle Deckelung bei geringfügigen Minijobs ist ein weiteres Merkmal zur Unterscheidung zwischen Minijob und kurzfristigem Job.

Unterscheidung zwischen Minijob und kurzfristigem Job – Kosten

Neben der versicherungsrechtlichen Beurteilung unterscheiden sich Minijob und kurzfristiger Job auch in den Kosten. So muss der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung rund 30 Prozent zusätzliche Kosten an Sozialabgeben neben dem Bruttolohn an die Minijob-Zentrale zahlen. Der kurzfristige Aushilfsjob ist für den Arbeitgeber da schon viel interessanter. Hier fallen nämlich gar keine Sozialabgaben an. Das sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer immerhin jeweils rund 20 Prozent des Bruttoverdienstes. Bei einem Bruttoverdienst von 2.000 Euro also jeweils 400 Euro Einsparung für beide Seiten.

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Gemeinsamkeiten zwischen Minijob und kurzfristigem Job

Neben den Unterschieden gibt es aber auch einige Gemeinsamkeiten zwischen Minijobs und kurzfristigen Aushilfsjobs. So ist beiden Beschäftigungsverhältnissen gemeinsam, dass kein Krankenversicherungsschutz besteht. Das bedeutet aus dem Beschäftigungsverhältnis kann kein Krankenversicherungsschutz abgeleitet werden. Die Arbeitnehmer müssen sich in diesem Fall anderweitig gegen das Risiko Krankheit absichern (zum Beispiel über die Familienversicherung).

In der Rentenversicherung besteht zwar eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs, 450-Euro-Job), doch lässt sich der überwiegende Teil der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien.

In der Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung besteht in beiden Beschäftigungsverhältnissen keine Versicherungspflicht.

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