Minijob und Lohnsteuerbescheinigung 2020

Minijob und Lohnsteuerbescheinigung 2020

Minijob und Lohnsteuerbescheinigung 2020

Auch Minijobber erhalten eine Lohnsteuerbescheinigung, wenn sie nach der individuellen Lohnsteuerklasse abgerechnet werden. Welche Besonderheiten bei einem Minijob und der Lohnsteuerbescheinigung 2020 zu beachten sind, lesen Sie hier.

Grundsätzliches: Minijob und Lohnsteuerbescheinigung 2020

Grundsätzlich erhalten alle Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr, wenn sie steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten haben. Die Lohnsteuerbescheinigung gilt dabei als Ausweis der gezahlten Bruttoentgelte sowie der daraus abgeführten Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Ferner sind in der Lohnsteuerbescheinigung auch noch Angaben zu den Sozialversicherungsbeiträgen und zu besonderen Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Krankengeld oder dem Kurzarbeitergeld, enthalten.

Da für Minijobber jedoch kein Krankengeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt wird, entfallen diese Angaben in aller Regel auf den Lohnsteuerbescheinigungen der Minijobber.

Es gibt bei Minijobber aber noch eine weitere Besonderheit. Die Minijobber werden oftmals nicht nach den ELStAM (individuelle Steuerklasse), sondern nach der einheitlichen Pauschsteuer (2 % Pauschsteuer) abgerechnet. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Besteuerung des Minijobs, welche nicht über die Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen sind. Das bedeutet: Minijobber, die mit der 2-prozentigen Pauschsteuer abgerechnet werden, erhalten keine Lohnsteuerbescheinigung 2020.

Zeitpunkt: Minijob und Lohnsteuerbescheinigung 2020

Die Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig zum Jahreswechsel auszustellen. Daher wird häufig auch von der „Jahres-Lohnsteuerbescheinigung“ gesprochen. Der Arbeitgeber hat dabei den steuerpflichtigen Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahres bis spätestens 28.2. des Folgejahres elektronisch zu übermitteln.

Beispiel:

Ein Minijobber wird mit der Steuerklasse I abgerechnet.

Die Lohnsteuerbescheinigung 2020 ist bis spätestens 28.2.2021 vom Arbeitgeber elektronisch zu übermitteln.


Grundsätzlich enthält die Jahres-Lohnsteuerbescheinigung das komplette Kalenderjahr. Sofern der Arbeitnehmer jedoch erst im laufenden Kalenderjahr seine steuerpflichtige Tätigkeit aufgenommen hat, werden auch nur die Werte vom Beginn der Beschäftigung ausgewiesen.


Beispiel:

Ein Minijobber (Steuerklasse I) hat am 1.5.2020 seine Tätigkeit begonnen.

In der Lohnsteuerbescheinigung 2020 wird der Zeitraum vom 1.5.2020 bis 31.12.2020 bescheinigt.

 


Scheidet ein Minijobber, der nach Steuerklasse abgerechnet wird, jedoch im laufenden Kalenderjahr aus, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung zum Austrittsdatum mit den Werten für das aktuelle Kalenderjahr zu erstellen.


Beispiel:

Ein Minijobber (Steuerklasse I) scheidet zum 31.8.2020 aus dem Arbeitsverhältnis aus.

In der Lohnsteuerbescheinigung ist der Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.8.2020 zu bescheinigen.

 

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Inhalte: Minijob und Lohnsteuerbescheinigung 2020

In der Lohnsteuerbescheinigung werden zunächst allgemeine Angaben zum Mitarbeiter hinterlegt. Dies ist neben dem Namen und dem Geburtsdatum auch die Steuer-Identifikationsnummer. Ferner sind noch Angaben zur Steuerklasse, den Kinderfreibeträgen, Steuerfrei- oder Hinzurechnungsbeträgen und die Kirchensteuermerkmale zu hinterlegen.

Die Angaben zum betrieb sind ebenfalls auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Anschließend ist der Zeitraum der steuerpflichtigen Beschäftigung bescheinigt. Dies ist regelmäßig der Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. eines Jahres.

Daneben sind für Minijobber regelmäßig noch einige weitere Zeilen zu füllen:

  • Zeile 3 – steuerpflichtiger Arbeitslohn
  • Zeile 4 – einbehaltende Lohnsteuer aus Zeile 3
  • Zeile 5 – einbehaltender Solidaritätszuschlag aus Zeile 3
  • Zeile 6 – einbehaltende Kirchensteuer aus Zeile 3
  • Zeile 7 – einbehaltende Kirchensteuer des Ehepartners aus Zeile 3 (u.a. nicht in Niedersachsen und Bayern)
  • Zeile 28 – Mindestvorsorgepauschale

Wichtig: In den Zeilen zu den Beiträgen zur Krankenversicherung sind bei Minijobbern keine Angaben zu machen.

Mindestvorsorgepauschale: Minijob und Lohnsteuerbescheinigung 2020

Das Feld für die Mindestvorsorgepauschale ist immer dann zu füllen, wenn keine Krankenversicherungsbeiträge in der Lohnsteuerbescheinigung erklärt werden. Dies ist unter anderem bei Minijobbern der Fall. Zwar muss der Arbeitgeber für die krankenversicherungspflichtigen Minijobber 13 Prozent Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung zahlen, diese werden aber auf der Lohnsteuerbescheinigung nicht bescheinigt.

Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens jedoch 3.000 Euro in Steuerklasse III bzw. 1.900 Euro in den übrigen Steuerklassen.

Beispiel:

Ein Minijobber wird mit der Steuerklasse I abgerechnet. Er hat im Jahr 5.000 Euro verdient.

In Zeile 28 ist die Mindestvorsorgepauschale von 600 Euro einzutragen (= 5.000 Euro x 12 %).

 

Artikeltipp: Besonderheiten Lohnsteuerbescheinigungen 2020 für Minijobber

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