Überstundenzuschläge bei Minijobbern richtig umsetzen

Haben Sie Minijobber (Teilzeitbeschäftigte) in Ihrem Betrieb, stellt sich oft die Frage, wie diese bei zusätzlichen Zahlungen, wie Zuschläge, in der Lohnabrechnung zu behandeln sind. Das Gesetz sieht dabei vor, dass Teilzeitbeschäftigte (das sind ja schließlich Ihre Minijobber) wegen der Teilzeitarbeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Doch wie kann diese Forderung für Überstundenzuschläge bei Minijobbern konkret umgesetzt werden?

Grundsätzliches zu Überstundenzuschläge bei Minijobbern

Zunächst stellen sich vielleicht viele die Frage, ob Überstundenzuschläge überhaupt gezahlt werden müssen. Im Grunde sind Überstundenzuschläge nicht notwendigerweise zu zahlen. Es genügt daher, wenn für Überstunden der normale Stundenlohn gezahlt oder ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird.

Allerdings kann es natürlich eine andere vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem geltenden Tarifvertrag geben. Sofern hinsichtlich eines Überstundenzuschlags etwas vertraglich vereinbart ist, so müssen Sie diesen natürlich in der Lohnabrechnung auch berücksichtigen.

Leider gibt es in der Praxis hierbei aber oft das Problem, dass es zwar eine Regelung für Vollzeitarbeitnehmer gibt, aber keine Berechnungsformel für die Berücksichtigung dieser Überstundenzuschläge bei den Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern.

Überstundenzuschläge bei Minijobbern?

Es stellt sich also die Frage, ob und inwieweit Überstundenzuschläge auch für Ihre Minijobber zu zahlen sind.

Ein wenig Licht ins Dunkel kann hier ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bringen (Urteil vom 16.12.2016; Az: 23 Sa 1549/15). Konkret ging es im verhandelten Streitfall um einen in Teilzeit beschäftigten Krankenpfleger in einem Krankenhaus. Dieser war im Umfang von 75 % einer Vollzeitkraft angestellt.

Nach den tariflichen Regelungen erhielten Mitarbeiter für erbrachte Überstunden festgelegte Zuschläge. Der Mitarbeiter verlangte vom Betrieb für sämtliche vom Arbeitgeber zusätzlich angeordnete Überstunden die Überstundenzuschläge. Der Betrieb verwies dagegen auf den Tarifvertrag. Danach sind Überstunden nur über das „Vollzeitsoll“ hinaus zu zahlen.

Das LAG Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber Recht. Dank der tariflichen Regelung, muss der Betrieb nur die Überstunden ab der 39. Wochenarbeitsstunde zahlen.

Ergo: Auch hier wurde einmal mehr bestätigt, dass eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeit nur von den Gerichten bejaht wird, wenn die Dauer der Arbeitszeit ein Unterscheidungsmerkmal für unterschiedliche Arbeitsbedingungen darstellt. Also immer dann, wenn bei einer gleichen Stundenanzahl die Vergütung des Vollzeitbeschäftigten höher als die des Teilzeitbeschäftigten ist.

Genau dies ist hier aber nicht der Fall. Schließlich erhalten beide Personenkreise erst nach Erreichen der Vollarbeitszeit den Überstundenzuschlag.

Für Ihre betriebliche Abrechnungspraxis Überstundenzuschläge bei Minijobbern

Für Ihre Lohnabrechnung bedeutet dies nun zunächst einmal zu prüfen, ob es eine vertragliche Grundlage für die Zahlung von Überstundenzuschlägen im Allgemeinen und im Besonderen für Ihre Minijobber gibt.

Sofern es keine spezielle Regelung für Ihre Teilzeitkräfte und Minijobber gibt, können Sie sich an den Grundsätzen für die Gewährung von Überstundenzuschlägen für Vollzeit-Arbeitnehmer halten. Wichtig ist, dass keine Benachteiligung der Minijobber stattfindet.

Überstundenzuschläge bei Minijobbern – Wir zahlen ohne Regelung

Sofern Sie bislang für bestimmte Personenkreise, zum Beispiel nur für die Vollzeitarbeitnehmer, Überstundenzuschläge auszahlen und nicht für Ihre Minijobber, so sollten Sie hier überlegen, eine Regelung zu finden.

Es kann dabei sehr sinnvoll sein, die Zahlung von Überstunden von den Eckwerten eines Vollzeitarbeitnehmers abhängig zu machen. Das kann beispielsweise eine Regelung sein, dass nur Überstunden nach 40 Wochenstunden oder ab der 8. Arbeitsstunde eines Arbeitstages abhängig zu machen. So erhalten nämlich Ihre Vollzeitarbeitnehmer einen Zuschlag, wenn Sie Mehrarbeit leisten, Sie sind dann aber nicht verpflichtet bei jeder Mehrarbeitsstunde eines Minijobbers mehr zahlen zu müssen. Denn die Minijobber müssen ja regelmäßig erst einige Stunden aufholen bis sie das Arbeitsvolumen eines Vollzeitarbeitnehmers erreichen. Arbeiten sie dann mehr als ein Vollzeitarbeitnehmer, haben sie auch Anspruch auf Überstundenzuschläge.

Überstundenzuschläge bei Minijobbern – Vorsicht bei Sollarbeitszeit

Sofern Sie eine eigene Regelung schaffen wollen, sollten Sie mit den Begrifflichkeiten sorgsam umgehen. Schreiben Sie nämlich in den Arbeitsverträgen eine Formulierung wie „…über die Sollarbeitszeit hinausgehende Arbeit wird mit einem Überstundenzuschlag von x % vergütet…“ so laufen Sie Gefahr bei Ihren Minijobbern jede Überstunde teuer bezahlen zu müssen. Denn die Sollarbeitszeit Ihrer Minijobber (und auch Teilzeitkräfte) ist regelmäßig wesentlich geringer als die Sollarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer.

Fazit: Es zeigt sich auch hier wieder. Behandeln Sie Ihre Minijobber wie Ihre Vollzeitbeschäftigten, dann sind Sie auf der rechtssicheren Seite.

 

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