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Regelaltersgrenze in Deutschland

Die Regelaltersgrenze hat zahlreiche Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung von Beschäftigten. Denn abhängig von der (geltenden) Regelaltersgrenze, sind Besonderheiten bei der Beurteilung hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht und Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung zu beachten. Anders formuliert, das Erreichen der Regelaltersgrenze kann vor Beitragspflicht schützen.

Dies gilt jedoch meist nicht für den Arbeitgeber. Im Lohnbüro sollten Sie das Thema Regealtersgrenze jedoch im Blick haben und wissen, wann welche Beschäftigten(jahrgänge) die regelaltersgrenze erreichen.

Beschäftigte sollten sich ebenso über „ihre Regelaltersgrenze“ frühzeitig informieren, denn ab dem Zeitpunkt ist der Bezug einer (regulären) Altersrente möglich. Ebenso bedeutet das Erreichen der Regelaltersgrenze oftmals automatisch das Ende des Arbeitslebens. Denn in zahlreichen Arbeitsverträgen ist diese als Beschäftigungsende vermerkt.

Es lohnt sich also die Regelaltersgrenze etwas genauer zu betrachten.

 

Regelaltersgrenze

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 in Ein-Monats-Schritten und von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten. Für Personen, die zwischen 1946 und 1963 geboren sind, gilt somit noch eine Regelaltersgrenze von „unter 67“.

Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze
bis 1946 65 Jahre
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
1964 67 Jahre

Die Regelaltersgrenze ist übrigens in Ihrer Lohnsoftware oftmals bereits integriert, so dass Sie rechtzeitig über das Erreichen der Grenze informiert werden.

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Vorgezogene Altersrente und Minijob

Die vorgezogene Altersrente ist für viele Arbeitnehmer ein lang herbeigesehntes Ziel. Sobald die Möglichkeit besteht, dem Arbeitsleben den Rücken zu kehren, nutzen viele Arbeitnehmer diese Chance. Doch viele Altersrentner üben neben der Altersrente noch einen Minijob aus. Was gilt es dabei zu beachten?

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Neue Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner

Altersvollrentner, die einen Minijob ausüben, müssen keine Rentenkürzung befürchten. Anders sieht es aber aus, wenn es sich nicht mehr um einen Minijob handelt. In diesen Fällen müssen Altersvollrentner unter Umständen mit einer Rentenkürzung rechnen. Der Hinzuverdienst wird nämlich (unter Umständen) auf die Rente angerechnet, was letztlich zu einer Rentenkürzung führt.

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Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht ist ein Muss

Der Großteil der Minijobber möchte brutto für netto arbeiten und legt daher einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vor. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass der Minijobber keine eigenen Beiträge (Eigenanteile) zur Rentenversicherung zahlt. Er erhält somit grundsätzlich seinen Bruttolohn als Nettolohn ausgezahlt.

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Neue Flexirente bringt Vorteile für Minijobber

Seit 1.1.2017 gilt die neue Flexirente. Diese bringt auch äußerst interessante Neuerungen für Minijobber mit sich. Minijobber haben mit der Flexirente nämlich künftig viele Vorteile. Genauer gesagt die Altersvollrentner unter den Minijobbern.

Bislang gilt, dass Altersvollrentner in einem Minijob rentenversicherungsfrei sind. Das ändert sich nun durch die neue Flexirente ab 2017. Denn dann kommt als weiteres Kriterium für die Rentenversicherungsfreiheit noch hinzu, dass die Regelaltersgrenze auch erreicht sein muss. Für diejenigen Minijobber, die eine Altersvollrente beziehen, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt dann, dass sie rentenversicherungspflichtig sind.

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