Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Minijob im Nebenjob

Was ist beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung zu beachten. Diese Frage bekomme ich oft gestellt. Aus Arbeitgebersicht geht es hier meist darum, ob der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge hat. Also konkret, ob der Minijob mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen ist und ob es Auswirkungen auf die Lohnabrechnung hat.

Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist im Lohnbüro relativ unproblematisch. Denn der erste Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Dieser erste Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist im Lohnbüro also genauso zu behandeln wie ein Minijobber, der keine weiteren Beschäftigungen hat.

Es fallen für den Minijobarbeitgeber somit keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an, sondern es sind die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 % bzw. 15 % zu zahlen. Anders als bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind dabei also keine Sozialbeiträge zur Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen. Aber – das muss unbedingt erwähnt werden – die Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung sind extrem teuer!

Rentenversicherungspflicht beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung?

Auch beim Minijob neben einer Hauptbeschäftigung gilt, dass der Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist, also auch Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung zahlen muss. Allerdings hat auch dieser Minijobber im Nebenjob die Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür ist der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht beim Arbeitgeber einzureichen.

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Mindestbemessungsgrundlage beim Minijob und Hauptbeschäftigung

Eine Besonderheit bei der Rentenversicherungspflicht ist aber doch zu beachten. Da der Minijobber in seiner Hauptbeschäftigung bereits rentenversicherungspflichtig ist, braucht die Mindestbemessungsgrundlage von 175 € im Monat bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern im Nebenjob nicht beachtet zu werden. Schließlich wird die Mindestbemessungsgrundlage bereits durch die Einkünfte im Hauptjob überschritten sein.

Vorsicht bei der Steuer – Pauschsteuer ist Trumpf

Steuerlich sollten Sie Vorsicht walten lassen, wenn es um einen Minijob neben einer Hauptbeschäftigung geht. Hier wird Ihr Minijobber im Hauptjob mit seinen ELStAM abgerechnet (Steuerklasse im ersten Dienstverhältnis). Das bedeutet, wenn Sie ihn im Minijob ebenfalls nach Steuerklasse abrechnen wollen, würde dies automatisch die Steuerklasse 6 bedeuten. Das will sicher kaum ein Minijobber.

Daher empfiehlt es sich den Minijobber pauschal mit 2 % abzurechnen (Pauschsteuer).

Arbeitszeiten bei Minijob neben Hauptbeschäftigung

Natürlich sind auch bei Minijobbern im Nebenjob die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Daneben sollten Sie auch die zulässige Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 48 Wochenstunden im Blick haben.

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6 Antworten

  1. […] Beschäftigung nachgehen, ergibt sich das Ausschlusskriterium der Berufsmäßigkeit nicht. Als Hauptbeschäftigung gilt grundsätzlich jede Beschäftigung, die nicht geringfügig entlohnt und nicht kurzfristig ist. […]

  2. […] Hauptbeschäftigung – also wenn der Minijob ein Nebenjob ist. In diesem Fall bleibt der Minijob (neben dem Hauptjob) anrechnungsfrei. Das heißt in diesem Fall findet keine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen […]

  3. Tobias sagt:

    Hallo Marc,
    kannst du mir sagen, wie sich im oben genannten Fall die freiwilligen RV Beiträge berechnen, wenn der Minijob ein Nebenjob ist? Blicke da nicht durch.

    Gruß Tobias

  4. Rob sagt:

    Muss ich eine Steuererklärung machen, wenn ich zusätzlich einen Minijob habe? Bisher brauchte ich noch nie eine Steuererklärung ausfüllen, aber wenn man einmal eine gemacht hat, muss man es ja immer machen und das wollte ich eigentlich vermeiden.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      aus meiner Sicht ist es zwar keine Pflicht – aber oft kann eine Steuererklärung auch vorteilhaft sein.
      Wenn der Minijob mit 2% versteuert wird, ist er nicht als steuerpflichtiger Lohn anzugeben.

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