Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Minijobber

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Minijobber ist erforderlich. Denn Minijobber sind in diesem Zusammenhang wie Ihre übrigen Arbeitnehmer auch zu behandeln. Das heißt neben den Arbeitnehmerrechten, wie der Anspruch auf Lohnfortzahlung, hat der Minijobber natürlich auch Pflichten, wenn er arbeitsunfähig erkrankt.

Es gilt also: Bei Krankheit ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Minijobber erforderlich.

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich haben Minijobber (Arbeitnehmer) ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Das sollte rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn geschehen, damit der Betrieb das Fehlen des Minijobbers kompensieren kann, also noch genügend Zeit hat, eine andere Aushilfe zu aktivieren bzw. die Arbeitsabläufe entsprechend umzuplanen.

Praxis-Tipp: Treffen Sie hier eine eindeutige Regelung für Ihren Betrieb – also bis wann und bei wem sich ein erkrankter Minijobber zu melden hat.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Minijobber – Vorlagefrist

Immer wieder gibt es Streit im Betrieb, wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Minijobber oder andere Arbeitnehmer vorzulegen ist. Das ist eigentlich im Gesetz eindeutig geregelt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit des Minijobbers mehr als drei Tage, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Minijobber spätestens am vierten Tag durch die Vorlage eines ärztlichen Attests (gelber Schein = Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) beim Arbeitgeber nachzuweisen. Das ist der Grundsatz für die Vorlagefrist der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Allerdings können Sie als Arbeitgeber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Minijobber bereits ab dem ersten Tag verlangen. Eine Begründung dafür müssen Sie nicht geben. Denn darauf haben Sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch ein Recht (§ 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG). Daneben hat auch das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung bereits vor einigen Jahren in einem Urteil bestätigt (BAG-Urteil vom 14.11.2012; Az: 5 AZR 886/11).

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Minijobber fehlt

Legt Ihnen ein Minijobber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vor, so sind Sie berechtigt die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Es fehlt dann nämlich der Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Allerdings dürfen Sie das fortzuzahlende Entgelt nur solange zurückhalten bis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Minijobber vorgelegt wird, dann müssen Sie das Entgelt fortzahlen.

Bei Arbeitsunfähigkeit – U1-Erstattung nutzen

Alle Arbeitgeber, die am U1-Ausgleichsverfahren teilnehmen, können sich natürlich auch die Aufwendungen (fortgezahlten Entgelte) der Minijobber erstatten lassen. Von der Minijob-Zentrale werden dabei (auf Antrag) 80 % des fortgezahlten Entgelts erstattet.

Hinweise:

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll ab 2022 eingeführt werden.

Keine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr

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