Vorsicht: Verspätete Lohnzahlung kann teuer werden

Zahlen Sie den Lohn pünktlich, denn eine verspätete Lohnzahlung kann Sie als Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Zahlen Sie den Lohn verspätet, kann auch ein Minijobber von Ihnen Schadenersatz für die verspätete Lohnzahlung verlangen. Hier sollten Sie den Zahlungstermin für die Lohnzahlung stets einhalten!

Verspätete Lohnzahlung – Vorleistungspflicht des Minijobbers

Bei Arbeitsverträgen ist der Arbeitnehmer im Grunde vorleistungspflichtig. Das bedeutet er muss zunächst seine Arbeitsleistung erbringen und erhält dann sein Gehalt. Wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, dies dürfte der Regelfall sein, so erhält er seine Vergütung ebenfalls nach Zeitabschnitten. Konkret: Steht im Arbeitsvertrag die Vergütung beträgt 450 € im Monat, so hat der Minijobber einen Anspruch auf seine Vergütung nach Ablauf des Monats, also zum 1. des Folgemonats.

Hinweis: Die hier aufgeführte Auffassung, dass Arbeitnehmer Schadenersatz erhalten, wenn sie eine verspätete Lohnzahlung erhalten, kann mit Stand 24.11.2018 nicht mehr aufrecht erhalten Werden. Denn die gesetzliche Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 Euro gilt nicht im Arbeitsrecht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018, Az.: 8 AZR 26/18).

Abweichung möglich – verhindern verspätete Lohnzahlung

Allerdings kann von diesem Grundsatz (§ 614 BGB) im Arbeitsvertrag abgewichen werden. Wichtig ist es hierbei, dass Sie überhaupt eine Vereinbarung fixiert haben.

So ist es durchaus üblich, dass die Minijobber ihren Lohn zum Monatsende oder zum 15. des Folgemonats erhalten.

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In der vertraglichen Regelung zur Vergütung sollten Sie daher nicht nur auf die Höhe der Entlohnung achten, sondern auch auf die Fixierung eines Zahlungszeitpunkts. Sie sollten daher bereits im Vorfeld mit Ihrem Lohnsachbearbeiter bzw. dem Lohnbüro sprechen, wann die Lohnabrechnung abgeschlossen ist und der Lohn ausgezahlt werden kann.

Bei der Abrechnung von festen Monatsgehältern ist dies meist ohne Probleme frühzeitig zu bestimmen, da hier in aller Regel vertraglich festgesetzt ist, wieviel der Minijobber monatlich verdient.

Verspätete Lohnzahlung: Vorsicht bei Stundenlohn

Anders sieht es hingegen bei Stundenlöhnern aus, da hier das Entgelt oftmals variabler ist und zum Monatsende noch gar nicht die monatlich geleisteten Arbeitsstunden ausgezählt sind. Hier kann es daher Sinn machen einen späteren Auszahlungstermin zu vereinbaren. Gleiches gilt natürlich auch, wenn Sie Akkordzuschläge oder die Zuschläge für Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit vergüten. Auch hier kann oftmals keine exakte Lohnzahlung zum Monatsletzten bzw. Monatsersten erfolgen, da noch nicht alle erforderlichen Parameter, wie Arbeitsstunden oder Zuschlagsstunden ausgewertet sind.

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Achtung, wenn Sie einen Betriebsrat haben. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung zu. Beziehen Sie diesen also unter Umständen mit in Ihre Überlegungen ein.

Das sind die Rechtsfolgen: Verspätete Lohnzahlung

Wenn Sie als Arbeitgeber, den Lohn verspätet zahlen sind Sie auch ohne Mahnung im Verzug. Dies ergibt sich aus § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Das kann dazu führen, dass

  • dass der Arbeitgeber einen dem Arbeitnehmer entstandenen Schaden ersetzen muss,
  • zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist,
  • eine Verzugsschadenspauschale von 40 Euro leisten muss.
  • der Arbeitnehmer unter Umständen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist.

Diese Auffassung wird heute (24.11.2018) anders gesehen. Arbeitgeber sind nicht zu der Verzugsschadenspauschale verpflichtet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018, Az.: 8 AZR 26/18).

 

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