Bei Ferienjobs von Schulabgängern sollten Sie in der Lohnabrechnung vorsichtig sein. Es gibt nämlich eine Besonderheit zu beachten. Beginnt der Schulabgänger (Schulentlassene) nach seinem Schulabschluss nämlich eine Berufsausbildung, können Sie ihn nicht als kurzfristige Aushilfe in den Sommerferien einstellen.
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Minijob von Studenten in der Lohnabrechnung
Ein Minijob von Studenten wirft vielfach Fragen im Lohnbüro auf. Es geht also darum, ob es Besonderheiten gibt, die Sie im Lohnbüro beachten sollten.
Übt ein Student eine Beschäftigung aus, so sollten Sie zunächst einmal schauen, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung, also einen Minijob oder eine kurzfristige Aushilfstätigkeit, handelt. Ist dies der Fall, so gelten die „herkömmlichen Regelungen“ für die Beschäftigung von Geringfügigen.
Das ist das Werkstudenten-Privileg
Wenn es um die Beschäftigung von Studenten im Betrieb geht, wird oft vom Werkstudenten-Privileg gesprochen. Doch was ist dieses besondere „Werkstudenten-Privileg“ überhaupt und wie nutzen Sie es in der Lohnabrechnung.
Kaum Sozialversicherungsbeiträge beim Werkstudenten-Privileg
Studenten, die neben dem Studium arbeiten, um ihr Studium zu finanzieren genießen besondere Regelungen (Privilegien) aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. So zahlen Sie unter bestimmten Voraussetzungen (fast) keine Sozialversicherungsbeiträge, wenn Sie unter das Werkstudenten-Privileg fallen.