Neuer Mindestlohn im Baugewerbe 2018

Die Mitarbeiter im Baugewerbe dürften sich freuen, denn der Mindestlohn im Baugewerbe ist ab 1. März 2018 angehoben worden. Im Lohnbüro bedeutet dies für Sie, dass Sie die Stundensätze der Mitarbeiter prüfen sollten, ob es noch Arbeitnehmer gibt, die unter Mindestlohn verdienen. Aber auch die vielen kurzfristigen Aushilfen und Ferienjobber in den Sommermonaten, freuen sich bestimmt. Im Lohnbüro heißt es dagegen, Lohnabrechnungen „Stundensätze“ anpassen.

Der Mindestlohn im Baugewerbe soll letztlich in zwei Stufen zum 1.3.2018 und 1.3.2019 steigen. Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 (ungelernte Arbeitnehmer) steigt bundesweit in zwei Stufen auf 12,20 €. Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 (alte Bundesländer – gelernte Arbeitnehmer) steigt ebenfalls in zwei Stufen auf 15,20 € bzw. in Berlin auf 15,05 €.  In den neuen Ländern gibt es (derzeit) keine Lohngruppe 2).

WICHTIG: Zwischenzeitlich ist bekanntgeworden, dass es einen Schlichterspruch zu den Mindestlöhnen gab. Hiernach sollen im Bauhauptgewerbe Mindestlohnanpassungen ab Mai 2018 gelten (Stand 4.6.2018).

Übersicht der geltenden Werte -Mindestlohn im Baugewerbe 2018

Alte Länder ab 1.3.2018

  • Lohngruppe 1: 11,75 €
  • Lohngruppe 2: 14,95 €

Neue Länder ab 1.3.2018

  • Lohngruppe 1: 11,75 €

Berlin ab 1.3.2018

  • Lohngruppe 1: 11,75 €
  • Lohngruppe 2: 14,80 €

 

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Übersicht der geltenden Werte -Mindestlohn im Baugewerbe 2019

Die zweite Stufe der Mindestlohnerhöhung im Baugewerbe tritt ab 1.3.2019 in Kraft.

Alte Länder ab 1.3.2019

  • Lohngruppe 1: 12,20 €
  • Lohngruppe 2: 15,20 €

Neue Länder ab 1.3.2019

  • Lohngruppe 1: 12,20 €

Berlin ab 1.3.2019

  • Lohngruppe 1: 12,20 €
  • Lohngruppe 2: 15,05 €

 

Der Mindestlohn 1 gilt bundesweit für einfache Bau- und Montagetätigkeiten, für die keine Qualifikation vorausgesetzt wird. Der Mindestlohn 2 gilt nur in den alten Bundesländern und Berlin. Er wird für Facharbeiter gezahlt.

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist im Bundesanzeiger am 27.2.2018 veröffentlicht worden. Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Offiziell heißt die Verordnung „Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)“ vom 3. November 2017.
Der Tarif ist Anlage 1 der Zehnten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (Zehnte Bauarbeitsbedingungenverordnung – BauArbbV10).

Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung wird der „TV Mindestlohn“ auch für alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültig.

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Quelle: TV Mindestlohn vom 3. November 2017

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6 Gedanken zu „Neuer Mindestlohn im Baugewerbe 2018“

  1. Wer kontrolliert, ob für Ferienjobber diese Regelung auch eingehalten wird? Gibt es diese Kontrolle, BEVOR der Job angetreten werden kann?
    Was passiert, wenn ein Ferienjobber einverstanden ist, die Ferienarbeit lediglich zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu absolvieren und dies der Firma anbietet? Sind hier Konsequenzen für Ferienjobber oder Firma zu erwarten? Wenn ja von welcher Stelle?

    1. Guten Tag,
      die Kontrollen erfolgen im Rahmen der SV-Prüfungen und durch den Zoll.
      Da es sich um eine gesetzliche Bestimmung handelt kann (auch mit Zustimmung des Ferienjobbers) nicht von den gesetzlichen Mindeststandards abgewichen werden.

      Ich hoffe die hilft Ihnen weiter
      Viele Grüße
      M. Wehrstedt

  2. Es ist immer erfreulich, wenn man mehr Geld kriegt. Von meinem Onkel weiß, dass es für die Gehaltsabrechnung für Baugewerbe ein kleines wenig anstrengend war, diese Änderungen des Mindestlohnes auf 12,50 € zu übernehmen bzw. bei allen Mitarbeitern zu gucken, ob sie genug verdienen. Trotzdem hat es sich sehr gelohnt, denn glückliche Mitarbeiter sind das A und O.

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