Mindestlohn 2019 steigt auf 9,19 Euro

Mindestlohn 2019 steigt auf 9,19 Euro

Mindestlohn 2019 steigt

Bereits im Sommer 2018 hat die Mindestlohnkommission festgelegt, dass der Mindestlohn 2019 steigt. Die Mindestlohn-Kommission hat sich aber diesmal sogar zu einem zweistufigen Anstieg des Mindestlohns entschieden. So legte die Kommission auch gleich den Mindestlohn für 2020 mit fest.

Mindestlohn 2019 steigt

Die Mindestlohn-Kommission setzt sich aus Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammen und bestimmt alle zwei Jahre die Höhe des allgemeinen Mindestlohns. Der so bestimmte Mindestlohn gilt dann für die kommenden zwei Jahre.

Im Sommer 2018 war es wieder soweit. Die Mindestlohn-Kommission kam zusammen, um den neuen Mindestlohn ab 2019 zu bestimmen. Der Mindestlohn 2019 beträgt ab 1.1.2019 mindestens 9,19 Euro je Stunde. Damit steigt der Stundenlohn für alle Arbeitnehmer, die bislang auf Mindestlohnniveau bezahlt worden sind um 35 42 Cent (2017 und 2018: 8,84 Euro).

Mindestlohn 2019 – Auswirkungen auf Minijobs

Der Anstieg des Mindestlohns 2019 hat Auswirkungen auf die Minijobber in Ihrem Betrieb. Oft liegen die Minijobber im Bereich des allgemeinen Mindestlohns und erhalten durch die Mindestlohnerhöhung ab 2019 mehr Lohn.

Im Lohnbüro bedeutet dies damit, dass Sie ab 2019 die Stundensätze bei der Lohnabrechnung mindestens mit 9,19 Euro je Stunde ansetzen müssen. Dies gilt natürlich auch für die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die sich ja letztlich auf den Stundengrundlohn beziehen.

Aber nicht nur die Minijobber sind mit dem höheren Stundenlohn zu bezahlen. Auch Ihre kurzfristigen Aushilfen, die Sie vielleicht nur am Wochenende oder in den Ferien einsetzen, erhalten ab 1.1.2019 den höheren Stundenlohn (9,19 Euro). Denken Sie bitte in der Lohnabrechnung daran die entsprechenden Umstellungen zu berücksichtigen.

Mindestlohn 2019 – Problem Arbeitszeiten

Aufgrund der Mindestlohnerhöhung kann es in einigen Betrieben ab 2019 zu Engpässen kommen. Denn die Mindestlohnerhöhung bedeutet einerseits mehr Geld für die Beschäftigten, aber auf der anderen Seite auch eine Verringerung der Arbeitszeit bei Minijobbern.

Durch die festgelegte Minijobgrenze von 450 Euro im Monat, bedeutet die Erhöhung des Mindestlohns 2019 eine Verringerung der möglich Arbeitsstunden der Minijobber auf 48 Stunden im Monat (= 450 Euro : 9,19 Euro = 48,966 Stunden). In den Jahren 2017 und 2018 betrug die Stundenzahl noch 50 Stunden (50,9 Stunden).

Mindestlohn 2019 – Einsatzpläne ändern

Durch die Verringerung der Arbeitsstunden sollten Sie bereits frühzeitig die geringeren Arbeitsstunden Ihrer Minijobber einplanen und diese bei der Einsatzplanung berücksichtigen.

Informieren Sie unbedingt auch Ihre Personaldisponenten und Schichtleiter, die für die Einteilung der Minijobber in den Arbeitsprozess verantwortlich sind über die neuen (verringerten) Einsatzmöglichkeiten der Minijobber 2019, damit die Minijobber nicht „überplant“ werden und durch eine zu hohe Stundenzahl die Minijobgrenze überschreiten.

Hinweis: Mindestlohn 2020 gestiegen

Mindestlohn 2021 steigt erneut

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10 Antworten

  1. Smrczek sagt:

    Guten Tag,
    „Der Mindestlohn 2019 beträgt ab 1.1.2019 mindestens 9,19 Euro je Stunde.
    Damit steigt der Stundenlohn für alle Arbeitnehmer, die bislang auf Mindestlohnniveau bezahlt worden sind um 42 Cent (2017 und 2018: 8,84 Euro).“ ? ? ? ‍♂️
    ‍♂️ Muss man das verstehen …

  2. Die Minijobber haben – außer etwas weniger Arbeitszeit – finanziell nichts von der Erhöhung, da nicht mehr als 450 € verdient werden darf. Für den Arbeitgeber bedeutet das, dass er für diese 2 Fehlstunden eine weitere Person eingestellt muss. Nur: Für 2 Stunden wird sich niemand finden. Somit muss der bisherige Minijobber einige Stunden abgeben. Fazit : Der bisherige Minijobber verdient durch den Mindestlohn Anstieg also nicht mehr, sondern weniger. Danke, ihr Experten in Berlin…

  3. […] Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn von 8,84 € je Stunde. Das gilt aber nur, wenn sie bereits 18 Jahre alt sind. Das heißt, Schüler, die noch keine 18 Jahre alt sind, brauchen den Mindestlohn nicht erhalten. Es ist also durchaus zulässig, wenn Sie Schüler-Aushilfen beschäftigen, ohne dass Sie den Mindestlohn von 8,84 € die Stunde zahlen. (Update 7.11.2018: ab 2019 gilt ein Mindestlohn von 9,19 Euro.) […]

  4. Sonja Brosig sagt:

    Durch die Anpassung des Mindestlohns müsste sich auch die Tageslohngrenze für die Pauschalversteuerung von kurzfristigen Beschäftigten ändern, diese liegt zur Zeit bei 72 €,
    die neue Grenze ist nicht veröffentlicht, können Sie mir den Wert nennen?
    Danke, Grüße und ein frohes und erfolgreiches neues Jahr!

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      leider nein, dies wurde vom Gesetzgeber bislang noch nicht angepasst – hier sind aber auch bei der letzten Mindestlohnanpassung mehrere Monate vergangen bis es eine rückwirkende Anpassung gegeben hat.
      Ich vermute, dass sich auf einen Wert von 74 Euro verständigt wird (= 8 Stunden x 9,19 Euro) – dies ist aber nur meine Vermutung.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter

  5. Coco 2470 sagt:

    Da der Mindestlohn auf 9,19 Euro ab dem 01.01. gestiegen ist, stellt sich die Frage, wie die Über- oder Urlaubsstunden aus 2018 vergütet werden? Noch mit 8,84 Euro? Aber dann käme man in der Gesamtsumme am Jahresende durchschnittlich unter den Mindestlohn …

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      ich meine die Überstunden müssen mit dem aktuellem Stundenwert (2019 = 9,19 Euro) vergütet werden.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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