Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist bei dem Großteil der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) Usus. Fast jeder Minijobber lässt sich gleich zum Beginn seines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien. Oder gilt diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch bei einem Arbeitgeberwechsel?
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Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht ist ein Muss
Der Großteil der Minijobber möchte brutto für netto arbeiten und legt daher einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vor. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass der Minijobber keine eigenen Beiträge (Eigenanteile) zur Rentenversicherung zahlt. Er erhält somit grundsätzlich seinen Bruttolohn als Nettolohn ausgezahlt.
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