Minijob und Elterngeld – Keine Kürzung wegen Einmalzahlungen

Viele Betriebe beschäftigen Arbeitnehmer während der Elternzeit im Minijob. Doch wie verhält es sich bei den Einkünften im Minijob und Elterngeld. Das Bundessozialgericht hat hier ein aktuelles Urteil gefällt, wenn Einmalzahlungen gewährt werden.

Konkret geht es hier um die Berücksichtigung von einmaligen Zuwendungen, die eine beschäftigte Minijobberin in ihrem Minijob erhalten hatte. Die zuständige Stelle wollte diese einmaligen Zuwendungen auf das Elterngeld anrechnen. Faktisch während damit die einmaligen Einkünfte aus dem Minijob und Elterngeld zusammengefasst worden und es hätte zu einer Kürzung des Elterngeldes geführt.

Minijob und Elterngeld: Das Urteil

Das Bunddessozialgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld das Elterngeld auch dann nicht zu reduzieren ist, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs über einen Minijob pauschal versteuert.

Minijob und Elterngeld: Der Fall

Im zugrunde liegenden Sachverhalt war eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber (einem Steuerberater) als Minijobberin tätig. Der Minijob wurde mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet.

Werbung:

Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte ihr der Betrieb während des Elterngeldbezugs eine Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Einmalzahlung. Im Minijob wurden diese einmaligen Leistungen ebenfalls pauschal versteuert. Bei der Berechnung des Elterngeldes sollten diese einmaligen Zuwendungen des Arbeitgebers im Minijobarbeitsverhältnis jedoch laut Behörde angerechnet werden. Zu Unrecht wie das Bundessozialgericht jetzt feststellte.

Minijob und Elterngeld: Die Entscheidung

Das BSG stellt sich auf die Seite der Minijobberin. Einmalig gezahlte Vergütungsbestandteile bleiben bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Damit gilt auch für die pauschal versteuerten Einmalbezüge in einem Minijob, dass diese nicht auf das Elterngeld angerechnet werden und somit keine Kürzung des Elterngelds erfolgt.

Kurzum: Im Minijob und Elterngeldbezug erfolgt keine Anrechnung der einmaligen Zuwendungen auf das Elterngeld, wenn die Einmalzahlungen pauschal versteuert worden sind.

(Quellangabe: Pressemitteilung des BSG Nr. 11/2018 vom 8.3.2018)

 

Werbung:
Aktuelle Sport-Outfits jetzt online bestellen

Brauchen Sie neue Büroartikel – jetzt schnell bei amazon bestellen

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

Prüfen Sie Ihren Posteingang und den Spamordner, um Ihr kostenloses Newsletter-Abonnement zu bestätigen. Klicken Sie dazu bitte auf den Link in der Bestätigungsmail, die Ihnen gerade zugesendet wurde. Nur dann ist Ihre Registrierung für den kostenlosen Newsletter Minijobs abgeschlossen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert