Midijob richtig beurteilen

Arbeitnehmer, deren regelmäßig Entgelt im Bereich von 520,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich liegt, sind im Übergangsbereich beschäftigt. Inzwischen hat sich für diesen Übergangsbereich der Begriff „Midijob“ etabliert. Wichtig für die Einstufung als Midijobber ist die versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses.

Den Übergangsbereich (Midijob) gibt es nur aus Sicht der Sozialversicherung. Bei der steuerlichen Beurteilung gibt es keine Sonderregelungen. Hier muss der Arbeitnehmer im Midijob „voll“ versteuert werden. Das heißt, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind auch für Midijobber abzurufen und entsprechend beim Lohnabzug zu berücksichtigen.

Tatsächlich zahlen Midijobber im Übergangsbereich eher geringere oder gar keine Steuern. Denn aufgrund des geringen Verdienstes, fallen tatsächlich kaum Steuern an – ausgenommen in Steuerklasse V und VI.

In der Sozialversicherung gibt es bereits seit über 20 Jahren das Konstrukt, die Beiträge in einem bestimmten Übergangsbereich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich zu verteilen. Der Hintergrund (damals Teil der HARTZ-Gesetze der AGENDA 2010) war, dass der Wechsel von einem beitragsfreien Minijob (netto für brutto) zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mit vollen Beitragslast von jeweils 20 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) nicht sofort greifen sollte. Damals hieß der Übergangsbereich noch Gleitzone, aber von dem Begriff hat man sich zwischenzeitlich verabschiedet.

Kennzeichen des Übergangsbereichs ist, dass in dem Bereich die Beitragslast nicht hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird, sondern abhängig von der Entgelthöhe.

Midijob nur geringe Beitragslast für Arbeitnehmer

Grundsätzlich gilt: Zum Beginn des Midijob-Bereichs sind für den Arbeitnehmer (fast) keine Beiträge zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt dafür die Beiträge (ebenfalls fast) voll.

Mit ansteigendem Verdienst nähert sich die Beitragslastverteilung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an, so dass (aktuelle bis Ende 2023) die Beitragslastverteilung je zur Hälfte ab 2.000 Euro monatlich erreicht ist.

Konkret bedeutet dies bei einem Verdienst von 550 Euro als Midijobber hat der Arbeitnehmer Abzüge von ca. 1,5 Prozent. Das sind bei Steuerklasse I ca. 541 Euro Nettoentgelt. Der Arbeitgeber wird hingegen mit mehr als 27 Prozent Sozialversicherungsabgaben belastet, die der Betrieb tragen muss.

Bei einem Verdienst von 1.000 Euro liegt die Beitragslast beim Arbeitnehmer bei etwas über 15 Prozent (Nettoentgelt ca. 868 Euro, da oft noch keine Lohnsteuer anfällt) und der Arbeitgeber muss über 23 Prozent schultern. Die hälftige Beitragslastverteilung wird erst ab 2.000 Euro Brutoentgelt erreicht.

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Midijob – versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Bei Midijobs handelt es sich um voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Das heißt, die Arbeitnehmer in einem Midijob sind krankenversichert, rentenversichert, arbeitslosenversichert und pflegeversichert über den Midijob. Sie erhalten also alle Leistungen aus der Sozialversicherung.

Das ist ein großer Unterschied gegenüber dem (versicherungsfreien) Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung. Denn mit einem Midijob kann beispielsweise der Krankenversicherungsschutz gewährleistet werden, was in manchen Konstellationen sinnvoll sein kann.

Doch zurück zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Midijobs. Maßgebend für die Beurteilung ist das regelmäßige Monatsentgelt. Dies ist letztlich das „zu erwartende“ durchschnittliche Monatsentgelt in den kommenden 12 Monaten. Für die Beurteilung wird sich als Beurteilungszeitraum das folgende Zeitjahr angeschaut. Sollte die Beschäftigung befristet sein und vorher enden, so wird natürlich nur dieser (verkürzte) Zeitraum betrachtet.

Es wird somit also zunächst das regelmäßige Jahres-Arbeitsentgelt ermittelt, welches dann durch 12 Monate geteilt wird, um das regelmäßige monatliche Entgelt zu erhalten.

Beurteilungszeitpunkte im Midijob

Die versicherungsrechtliche Beurteilung findet zum Beschäftigungsbeginn statt. Daneben ist die versicherungsrechtliche Beurteilung aber auch immer dann vorzunehmen, wenn sich (dauerhafte) Änderungen einstellen, die das Entgelt betreffen. Dies kann eine Entgelterhöhung sein oder aber auch eine Änderung der Arbeitszeit, wodurch sich dann letztlich auch wieder das monatliche Entgelt verändert.

Da sich die Minijobgrenze dynamische am Mindestlohn orientiert, ändert sich auch regelmäßig der Entgeltbereich für Midijobs. Auch hier ist dann regelmäßig neu zu beurteilen.

Wichtig: Bei der Beurteilung handelt es sich immer um eine Prognose, die sich im Laufe der Zeit ändern kann.

Regelmäßiges Entgelt im Midijob

Alle Einnahmen aus der Beschäftigung, die beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, zählen zu den regelmäßigen Einnahmen hinzu. Das ist natürlich das zu erwartende Gehalt oder Stundenlohn. Daneben zählen aber auch alle weiteren beitragspflichtigen Entgelte, die monatlich (laufend) oder einmalig (zum Beispiel ein Weihnachtsgeld) dem Arbeitnehmer zufließen.

Einnahmen, die nicht beitragspflichtig sind, zum Beispiel ein pauschalversteuerter (beitragsfreier) Fahrtkostenzuschuss oder die Zahlung einer steuerfreien und beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ab 1.10. einen Stundenlohn von 13,50 Euro. Daneben erhält er für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) einen pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss von monatlich 22,50 Euro sowie im November ein Weihnachtsgeld von 300 Euro und im Dezember eine anteilige Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro. Er arbeitet 15 Stunden je Woche.

Beurteilungszeitraum: 1.10. bis 30.9. des Folgejahres

Ermittlung des regelmäßigen Jahresentgelts:

Stundenlohn: 52 Wochen x 15 Stunden x 13,50 Euro = 10.530 Euro

Fahrtkostenzuschuss: kein beitragspflichtiges Entgelt

Weihnachtsgeld: 300 Euro

Inflationsausgleichsprämie: kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: 10.830 Euro

Regelmäßiges Monatsentgelt: 902,50 Euro (= 10.830 Euro : 12)

Damit liegt der Arbeitnehmer im Midijobbereich.

 

Midijob versus Minijob

Im Vergleich zum Minijob genießen Midijobber den Versicherungsschutz der Sozialversicherung. Das heißt, es kann für relativ geringe Arbeitnehmerbeiträge der Sozialversicherungsschutz erworben werden. Aber auch für Arbeitgeber bietet der Midijob einige Vorteile. Denn trotz der relativ hohen Beitragsbelastung der Arbeitgeber, ist ein Midijob in zahlreichen Fällen prozentual günstiger als die Beschäftigung eines Minijobbers, für den regelmäßig 30 Prozent an Sozialabgaben anfallen.

Beschäftigt ein Arbeitgeber also Minijobber im oberen Minijobbereich (also zum Beispiel zu 520 Euro Im Monat), sollte überlegt werden, ob nicht der Wechsel in einem Midijob letztendlich für beide Seiten günstiger ist.

Nachteilig bei einem Midijob ist hingegen die steuerliche Komponente, wenn es sich bei dem Job nicht um den Hauptjob, sondern um einen Nebenjob handelt. Denn dann ist der Midijob mit der teuren Steuerklasse 6 zu besteuern, was zu einem hohen Nettoverlust des Arbeitnehmers führt. Hier bietet der Minijob einen klaren Vorteil, denn hier ist der erste Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung anrechnungsfrei und führt auch nicht zur Besteuerung mit der Steuerklasse 6.

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2 Gedanken zu „Midijob richtig beurteilen“

  1. Ich hätte da eine Frage. Arbeitnehmer hat momentan 2 Midijobs ( Verdienst je 1000,00 Euro ) möchte jetzt gerne noch einen 3.Midijob annehmen, für 800,00Euro.

    3 Midijobs ?

    1. Guten Abend,
      die Anzahl der Jobs ist nicht entscheidend – es geht vielmehr um den Gesamtverdienst aus den einzelnen Jobs.
      Hier hat der Midijobber zunächst zwei Jobs mit je 1.000 Euro, also gesamt 2.000 Euro. Künftig würde durch den dritten Job noch ein Verdienst von 800 Euro hinzukommen, so dass dann der Gesamtbetrag bei 2.800 Euro liegen würde, also über der Midijobgrenze von 2.000 Euro, damit wären alle drei Jobs nicht mehr (insgesamt) im Midijob-Bereich, so dass der Arbeitnehmer (jeweils) den vollen Beitragsanteil zahlen muss.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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